BMF

Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens


Steuerverbindlichkeiten: Vorläufiges Insolvenzverfahren

In einem neuen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung seine bisherigen Schreiben mit Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO überarbeitet.

§ 55 Abs. 4 InsO regelt die Behandlung von Steuerverbindlichkeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren. Danach gelten Steuerverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet wurden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten.

Die BMF-Schreiben v. 11.1.2022, BStBl 2022 I S. 1162 und v. 20.5.2015, BStBl 2015 I S. 476, die Anwendungsfragen zu  § 55 Abs. 4 InsO thematisieren, werden mit einem aktuellen BMF-Schreiben u.a. wie folgt geändert:

Zeitliche Anwendungsabgrenzung

Der einleitende Absatz des 2022er-BMF‑Schreibens wird neu gefasst. Dabei wird klargestellt, dass für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, weiterhin die Regelungen des 2015er-Schreibens (in der jeweils geänderten Fassung, nun inkl. Änderungsstand 26.02.2026) anzuwenden sind.

Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche

Klargestellt wird das Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche nicht von § 55 Abs. 4 InsO erfasst sind.

Zahlungen des Drittschuldners vor Kontosperre 

Zur Entgeltvereinnahmung bei Zahlungen des Drittschuldners vor Kontosperre werden die Ausführungen ergänzt:

  • Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der Sicherungsmaßnahmen vor Wirksamwerden einer durch den vorläufigen Verwalter veranlassten Kontosperre auf das Schuldnerkonto, und wirkt die Zahlung nach §§ 24 Abs. 1 i.V.m. 82 InsO schuldbefreiend, dann wird das Entgelt nicht durch den vorläufigen Verwalter, sondern durch den Schuldner vereinnahmt.
  • Erfolgt der Zahlungseingang dagegen auf einem Insolvenzverwalter‑Sonderkonto oder einem bereits gesperrten Schuldnerkonto, dann vereinnahmt der vorläufige Verwalter das Entgelt im Rahmen seiner Befugnisse.

Befugnis zur Entgeltvereinnahmung

Die Fälle, in denen Entgeltvereinnahmung dem vorläufigen Verwalter zugerechnet werden ausgeweitet. Eine Befugnis zur Entgeltvereinnahmung wird nun ausdrücklich auch angenommen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist.

BMF, Schreiben v. 26.2.2026, IV D 1 - S 0550/00425/001/002


Schlagworte zum Thema:  Insolvenzverfahren
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