In den Anlagen U, Vorsorgeaufwand, Sonstiges, Energetische Maßnahmen und Haushaltsnahe Aufwendungen haben sich keine grundlegenden Änderungen ergeben.
Anlage Sonderausgaben 2025
Gezahlte und erbrachte Versorgungsleistungen aus Dauernden Lasten laut Vertrag
Zeile 22, 23, 25 und 26: Hinter Zeile 23 und 26 ist nun ein Feld "tatsächlich erbrachte Sachleistungen" vorhanden, sodass in Zeile 22 und 25 nun ausschließlich die Geldleistungen und in Zeile 23 und 26 die Sachleistungen einzutragen sind.
Weitere Änderungen haben sich auf der Anlage Sonderausgaben nicht ergeben, aber bei der Anleitung zur Anlage Sonderausgaben wurde ein neuer Text bei den Auslandsspenden eingefügt. Bisher enthalten war: Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken i. S. d. §§ 51 bis 68 AO dient.
Angefügt wurde: Voraussetzung für die Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Empfänger ist, dass die ausländische Organisation im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist und Ihnen eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat. Die Aufnahme in das Register ist durch die ausländische Organisation beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Bitte reichen Sie eine Kopie der Bestätigung nur ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden. Unterlagen zum Nachweis der steuerbegünstigten Zwecke der ausländischen Organisation müssen Sie nicht mehr mit Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen.
Anlage Unterhalt 2025
Eigene Einnahmen und Zahlungen der unterhaltsleistenden Person(en)
Dieser Bereich wurde in den Zeilen 4-9 komplett neu aufgenommen. Damit ergibt sich die Möglichkeit die Opfergrenze (Beschränkung der Aufwendungen für Unterhalt) exakter zu berechnen (Zeile 20 = Angaben zum Nettoarbeitslohn der unterstützenden Person ist dafür weggefallen). Im Einzelnen wird dieser Bereich wie folgt dargestellt:
Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn Unterhalt an einen (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten / Lebenspartner gezahlt wird.
Die Eintragungen in den Zeilen 4 bis 9 sind nur in der ersten Anlage Unterhalt erforderlich.
Beträge für
- Öffentliche Ausbildungshilfen (z. B. BAföG-Zuschüsse)
- Sozialleistungen (z. B. Wohngeld)
- Übrige Bezüge (z. B. aus Minijobs)
- Einkommensteuerzahlungen (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
- Einkommensteuererstattungen (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
- Weitere steuerfreie Einnahmen (z. B. Arbeitnehmer-Sparzulage, Baukindergeld).
In der Anleitung zur Anlage Unterhalt wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens in Zeile 4-9 nur Angaben zu machen sind, die sich nicht aus den übrigen Anlagen der Einkommensteuererklärung ergeben.
Der bisher vorhandene Bereich "Weitere Angaben zu Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen" (Zeile 13 im Vordruck 2024) ist ab 2025 weggefallen.
Hier waren bisher Angaben darüber zu machen, ob Unterhaltszahlungen überwiesen, Bargeld übergeben oder Unterhaltszahlungen im Rahmen von Familienheimfahrten getätigt wurden.
Hintergrund ist, dass ab 2025 der Steuerabzug für Unterhaltszahlungen nur noch bei nachweisbarer Überweisung möglich ist. Das gilt auch für Unterstützungen ins Ausland. Das regelt § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024. Kontoauszüge oder Buchungsbestätigungen müssen dabei belegen, dass die Zahlung direkt auf das Konto der unterstützten Person erfolgt ist. Hierzu wurde von der Finanzverwaltung ein BMF-Schreiben v. 15.10.2025, IV C 3 - S 2285/00031/001/024, aufgelegt.
Die Regelung zur Nachweispflicht bezieht sich natürlich nur auf Geldzuwendungen. Wird die unterstützte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen, können sogenannte Natural- und Sachleistungen nach wie vor als Unterhalt geltend gemacht werden. Laut R 33a.1 Satz 5 EStR wird in solchen Fällen regelmäßig der volle Höchstbetrag angesetzt.
Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen
Zeile 41 und 43: Die Abfrage bezüglich der übernommene Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen für die unterstützte Person, die von ihr als Versicherungsnehmer geschuldet und von mir getragen wurden wurde um den Zusatz "oder von mir als getragen gelten" erweitert. Zu diesem Thema wird hiermit auf die Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen v, 14.9.2025, Kurzinfo ESt 5/2013, hingewiesen.
Anlage AV 2025
Die Angaben zu Kindern (bisher ab Zeile 16) sind weggefallen und sind nun in der Anlage Kind vorzunehmen.
Dieser Hinweis ist in der Anlage AV unter der Zeile 15 neu aufgenommen worden.
Anlage FW
Allgemeine Angaben zum Objekt
Die Anlage FW ist nun deutlich verkürzt worden. Die bisherige Abfrage in Zeile 6 (Im Ferien- oder Wochenendgebiet belegen, zum Dauerwohnen baurechtlich zugelassen) ist weggefallen. Auch ist in Zeile 7 die Abfrage "Ausbau/Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung" weggefallen. Des Weiteren wird in Zeile 9 (bisher 10) nur noch abgefragt, wieviel die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Fläche in m2 (ohne eigenbetrieblich / beruflich genutzte Fläche) beträgt. Auch die bisherige Zeile 11 (Wurde für das Objekt ein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt) ist weggefallen.
Abzugsbetrag nach § 10f EStG
Im Teilbereich "Abzugsbetrag nach § 10f EStG" wurde eine neue Zeile 13 aufgenommen. Hier sind nun "Zusätzliche Angaben" zu den in 2025 vereinnahmten oder bewilligten Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln zu den Anschaffungs- / Herstellungskosten (laut gesonderter Erläuterung) zu machen, welche bisher am Ende der Anlage FW in Zeile 20 zu machen waren.
Die bisher vorhandenen Teilbereiche "Abzugsbetrag nach § 10e EStG" und "Steuerermäßigung für Kinder bei Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG" sind weggefallen (ab Zeile 17).
Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2025
Pflege-Pauschbetrag
Zeilen 17 und 18: Die bisherigen Zeilen 11 und 12 sind nun unter den Zeilen 17 und 18 (Angaben zur pflegenden Person und Angaben zu an der Pflege beteiligten Personen) zu finden. Bei den Angaben zu an der Pflege beteiligten Personen ist nun auch eine 0 einzutragen, so-ern an der Pflege keine weitere Person beteiligt war. Bei den Angaben zur pflegenden Person wurde klarstellend beigefügt, dass die Wohnung im Inland oder in einem EU/EWR Staat liegen muss.
Bestattungskosten
Zeile 34 und 35: Bisher wurden der Wert des Nachlasses sowie die Summe der erhaltenen und/oder zu erwartenden Versicherungsleistungen etc. in einer Zeile (32) aufgeführt. Nun gibt es hierfür die Zeilen 34 und 35 und beim Gesamtwert des Nachlasses werden im Klammer-zusatz Beispiele für den Nachlass aufgezählt.
Anleitung zu E-Rezepten
In der Anleitung zur Anlage außergewöhnliche Belastung wird unter "neu" bezüglich einem E-Rezept auf Folgendes hingewiesen: Sofern Sie Kosten für Arzneimittel geltend machen möchten, die Ihnen per Elektronischem Rezept (E-Rezept) verordnet wurden, genügt als Nachweis der Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der Online Apotheke, wenn darauf folgende Angaben vermerkt sind:
der Name der versicherten Person, die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels), der (Zuzahlungs-) Betrag, die Art des Rezeptes (z. B. Rezept mit Gebühr, grünes Rezept oder Privatrezept). Falls Sie privat krankenversichert sein sollten, kann der Nachweis alternativ auch durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.
Anlage AUS 2025 (wird hier in dem Kapitel miterfasst)
Anrechnung ausländischer Steuern
Zeile 15 und 16: Die bisherige Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG ist in die Zeilen 17 und 18 gerutscht, da nun in den Zeilen 15 und 16 die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG angegeben werden kann.
In der Anleitung zur Anlage AUS steht hierzu Folgendes: Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG reichen Sie bitte eine Kopie des ausländischen Steuerbescheids und des Zahlungsnachweises ein. Erhalten Sie diese Unterlagen erst nach Abgabe der Steuererklärung, reichen Sie entsprechende Kopien bitte nach. Die zugrunde liegenden Einkünfte aus einer inländischen Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tragen Sie bitte in Zeile 15 ein.
Anlage Kind 2025
Angaben zur Kinderzulage bei steuerlicher Förderung von Altersvorsorgebeiträgen (sog. Riester-Verträge)
Zeile 26: Direkt hinter der Zeile 25 ist eine neue Zeile 26 eingefügt wurden. Hier ist der schon angesprochene Teil zur Kinderzulage im Rahmen der Riester-Günstigerprüfung, der bisher in der Anlage AV enthalten war, nun enthalten. Die genaue Abfrage lautet:
Welche Person hat für 2025 Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Kind? – Wurde die Kinderzulage im Antrag auf Altersvorsorgezulage beansprucht, müssen die Angaben übereinstimmen. –
In der Kennziffer 501 bestehen 4 Auswahlmöglichkeiten, nämlich:
- 1 = Steuerpflichtige Person / Ehemann / Person A
- 2 = Ehefrau / Person B
- 3 = andere Person
- 4 = keine Person (kein Anspruch auf Kinderzulage)
Hintergrund dürfte sein, dass in der Praxis oftmals der Zulageberechtigte laut Anlage AV nicht mit dem Zulageberechtigten laut Kinderzulageantrag beim Anbieter übereinstimmt.
Weitere Änderungen haben sich – soweit ersichtlich – auf der Anlage Kind nicht ergeben. Es gilt aber darauf hinzuweisen, dass bei den Kinderbetreuungskosten ab 2025 nun 80 % von maximal 6.000 EUR abzugsfähig sind (vorher 2/3).
Hinweis der Redaktion: Einen ausführlichen Leitfaden für die Einkommensteuererklärung 2025 finden Sie im Haufe Steuer Office. |