Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

Änderungen in den Vordrucken der Gewinneinkünfte 2025


Änderungen in den Vordrucken der Gewinneinkünfte 2025

Bei den Vordrucken zu den Gewinneinkünften gibt es für 2025 Änderungen in den Anlagen "G", "L", "S", "Corona-Hilfen", "Zinsschranke", "§ 34a: Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns", "EÜR" und "AV EÜR".

In den Anlagen 34b SZ, LuF, ER, SE und AVSE zur Einnahmeüberschussrechnung, Anlage 13a, Anlage AV zur Anlage 13a, SE13a zur Anlage 13a, AVSE13a zur Anlage SE 13a und Anlage ER13a zur Anlage 13a haben sich keine grundlegenden Änderungen ergeben.

Anlage G 2025

Gewinn als Einzelunternehmer

Zeile 5 und 8: sowohl beim 1. als auch beim 2. Betrieb wurden Zeilen hinzugefügt, um die Steuernummer anzugeben.

Veräußerungsgewinn

Der Veräußerungsgewinn bei Veräußerung/Aufgabe eines einbringungsgeborenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft (§ 21 UmwStG i. d. am 21.05.2003 geltenden Fassung) ist weggefallen. 

Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft / Genossenschaft / optierenden Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG nach § 17 EStG sowie in gesetzlich gleichgestellten Fällen (z. B. § 6 AStG, § 13 UmwStG)

Zeile 94: Die Abfragen, die in 2024 in 3 Zeilen gemacht wurden, sind nun nur noch in Zeile 94 zu finden.

Zeile 95 und 96: Neu sind die Zeilen 95 und 96. Hier wird nach weiteren Veräußerungen mit Gewinn- bzw. Verlust gefragt.

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit

Die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit wurden ab 2025 neu in die Anlage G aufgenommen. Eintragungen können in den Zeilen 103 und 104 gemacht werden. 

Hinweis: Eine Anlage EÜR ist in diesem Zusammenhang nicht zu übermitteln, wenn die Ein-nahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a und / oder 26b EStG ganz oder teilweise steuerfrei sind und keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden. 

Anlage L 2025

Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG für die Wirtschaftsjahre 2025/2026 bis 2028/2029

Der Zusatz für die Wirtschaftsjahre ... ist nun in der Überschrift zu finden (2024 im nachfolgenden Text).

Anlage S 2025

Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit

Zeile 5, 8 und 19: sowohl bei der 1. als auch bei der 2. Tätigkeit (und bei den sonstigen selbstständigen Tätigkeiten) wurden Zeilen hinzugefügt, um die Steuernummer anzugeben.

Gewinnen aus Beteiligung 

Den Gewinnen aus Beteiligung (Zeile 13-16) wurde "laut gesonderter und einheitlicher Feststellung" beigefügt.

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit

Auch hier wurde dem Bereich "Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit" der Vermerk beigefügt, dass eine Anlage EÜR nicht zu übermitteln ist, wenn die Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a und / oder 26b EStG ganz oder teilweise steuerfrei sind und keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden. 

Anlage Corona-Hilfen 2025

Die Anlage Corona-Hilfe ist ab 2025 entfallen, da erstmalige Auszahlungen nur noch in sehr seltenen Ausnahmefällen erfolgen. Bei den meisten Zahlungen handelt es sich insbesondere um Nachzahlungen bzw. Rückforderungen. Diese Zahlungen zählen jedoch weiterhin zu den Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben, welche in der Gewinnermittlung zu erfassen sind.

Anlage Zinsschranke 2025

In 2024 war der Bereich Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG noch unterteilt in Wirtschaftsjahre die vor dem 14.12.2023 und nach dem 14.12.2023 begonnen haben. Dies ist nun weggefallen, sodass die Anlage um 11 Zeilen kürzer geworden ist. 

Anlage § 34a: Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns 2025

Begünstigungsbetrag

Zeile 12: bei den Entnahmen des Wirtschaftsjahres wurde die bisherige Zeile 13 "In Zeile 12 enthaltene Entnahmen für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i. S. d. § 34a Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG" gestrichen.

Zeile 14: Neu dazu gekommen ist die Zeile 14 "In der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres enthaltener Gewerbesteueraufwand".

Angaben zum nachversteuerungspflichtigen Betrag

Zeile 18-24: Bei dem Antrag nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG für Buchwerte von übertragenen oder überführten Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG ist nun neben der Bezeichnung das Datum der Übertragung, der Name der übernehmenden Person, die Identifikationsnummer der übernehmenden Person einzutragen. Zusätzlich wird die Frage gestellt, ob das Wirtschaftsgut auf einen anderen Betrieb/Mitunternehmeranteil der übertragenden Person übertragen wurde und wie hoch der zu übertragende nachversteuerungspflichtige Betrag ist. 

Unentgeltliche Übertragung des Betriebs / Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG auf eine natürliche Person oder auf eine Mitunternehmerschaft, soweit dieser einer natürlichen Person als Mitunternehmer zuzurechnen ist, sowie Einbringung des Betriebs / Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG und Unentgeltliche Aufnahme einer natürli-chen Person in das bestehende Einzelunternehmen / unentgeltliche Übertragung eines Teils des Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person / Einbringung eines Teils des Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG

Auch in diesen Teilbereichen wird die Frage gestellt, ob der Betrieb/Mitunternehmeranteil bzw. ein Teil des Mitunternehmeranteils auf einen anderen Betrieb/Mitunternehmeranteil der übertragenden Person übertragen wurde.

Anlage EÜR 2025

Zeile 33, 37 und 38: AfA-Zeilenverschiebung

Hier ergibt sich eigentlich keine Änderung, aber in den Klammerzusätzen zu den Zeilen lt. Anlage AV-EÜR sind geänderte Nummerierungen vorhanden.

Anlage AV-EÜR 2025

In der Anlage AV-EÜR wurde nämlich bei den beweglichen Wirtschaftsgütern eine neue Zeile 47 eingefügt. Hier wird gefragt, ob mindestens ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridfahrzeug vorhanden ist. Daher verschieben sich die nachfolgenden Zeilen jeweils um eine Ziffer.

Hinweis: Darauf hinzuweisen ist außerdem, dass Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden, wieder – maximal mit 30 % – degressiv abschreiben können. In 2024 gab es zwischen dem1.4.2024 und 31.12.2024 bereits eine Abschreibung von maximal 20 %.

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