FG Münster

Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere


Aussteller einer Rechnung bei Delkredere

Das FG Münster hat entschieden, dass Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision "im Namen und für Rechnung" des Kunden abrechnet, dem Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet.

In entschiedenen Fall war die Klägerin war Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG. Diese organisierte als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Großhändlern (sog. Anschlusshäusern), zu denen auch die Klägerin gehörte.

Rechnungen über Delkredereprovisionen

Die Anschlusshäuser kauften Waren direkt bei den Lieferanten ein, wobei die KG organisatorische Aufgaben übernahm, insbesondere die Übernahme des sog. Delkredere-Risikos. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten gegenüber einem Lieferanten nicht bezahlt. Für die Übernahme dieses Risikos zahlten die Lieferanten an die KG sog. Delkredereprovisionen, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete.

Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über diese Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass sie "im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser" erstellt wurden. 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde.

FG Münster: Tatbestand des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin schulde die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des Delkredere-Risikos) abgerechnet habe, die sie selbst nicht erbracht habe.

Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich "im Namen und für Rechnung" der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt wurden, seien sie nach einem objektiven Maßstab dahingehend auszulegen, dass die Anschlusshäuser rechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen seien. Auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen der KG komme es nicht an.

Die Rechnungen seien der Klägerin auch zuzurechnen. Selbst wenn sie die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt habe, habe zumindest eine sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen. Dies setze voraus, dass ein Vertreter wiederholt für einen anderen auftritt und dieser dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Vorliegend habe die Klägerin erkennen können, dass die KG Dokumente in ihrem Namen ausstellte und damit einen Rechtsschein begründet. Sie habe der KG eine zentrale Stellung in der Organisation der Geschäftsbeziehungen eingeräumt und hätte sich daher über deren konkrete Vertragsbeziehungen und Abrechnungsmodalitäten informieren müssen. 

Schutz des Steueraufkommens 

Das FG Münster hat weiter ausgeführt, dass § 14c UStG dem Schutz des Steueraufkommens diene. Durch einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis kann die Gefahr entstehen, dass Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend machen, obwohl keine steuerpflichtige Leistung vorliegt. Im Streitfall habe eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Daher bleibe die Steuerschuld bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung vorgenommen werde. 

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 5/26 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 17.2.2026, 15 K 1605/24


Schlagworte zum Thema:  Rechnung , Umsatzsteuer
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