Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
Anwendungsschreiben zur Sanierungsklausel
Das BMF-Schreiben regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen Verluste einer Kapitalgesellschaft trotz eines Anteilseignerwechsels erhalten bleiben, wenn der Erwerb der Sanierung dient.
Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung
Die Sanierungsklausel setzt einen Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs voraus. Eine Sanierung ist eine Maßnahme zur Verhinderung/Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen. Auf den Erfolg der Sanierung kommt es nicht an. Der Geschäftsbetrieb umfasst die gesamte wirtschaftliche Aktivität der zu sanierenden Körperschaft.
Aus objektiver Drittenperspektive müssen im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs aus Sicht der Finanzverwaltung folgende drei kumulativen Voraussetzungen vorliegen (nicht gesetzlich normiert):
- Sanierungsbedürftigkeit: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht oder ist eingetreten.
- Sanierungsfähigkeit: Objektiv besteht die Möglichkeit, die Krise zu beseitigen oder zu verhindern.
- Sanierungsgeeignetheit: Maßnahmen sind nicht erkennbar ungeeignet, das Unternehmen zu erhalten.
Zur Beurteilung sollen die insolvenzrechtlichen Grundsätze der §§ 17–19 InsO heranzuziehen sein. Die Sanierungsabsicht wird vermutet, wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen. Es bestehen folgende Nachweismöglichkeiten:
- Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in der Überschuldungsbilanz,
- Bestätigung eines Kreditinstituts über fehlende Finanzierungsbereitschaft,
- Sanierungs- oder Restrukturierungsplan (§§ 217 ff. InsO; §§ 5 ff. StaRUG),
- Sanierungsgutachten (z. B. nach IDW S 6).
Kausalität liegt nur vor, wenn der Beteiligungserwerb in der Krise der Körperschaft erfolgt. Beteiligungserwerbe vor der Krise lösen die Rechtsfolgen des § 8c Abs. 1a KStG nicht aus.
Der Kausalzusammenhang zwischen Beteiligungserwerb und Sanierung entfällt nach dem BMF-Schreiben widerlegbar, wenn die Sanierungsmaßnahme mehr als 12 Monate nach dem Beteiligungserwerb ergriffen wird. Allerdings ist anzumerken, dass eine solche Regelung zum Entfall der Kausalität nicht gesetzlich formuliert wird. Geregelt ist lediglich in § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz, dass im Falle einer wesentlichen Betriebsvermögenszuführung als Erhaltungsalternative (s. unten unter "Alternative 3"), diese innerhalb von 12 Monaten erfolgen muss.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sanierungsklausel vorliegen, ist zu prüfen, wenn die schädliche Grenze von 50 % (vgl. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) innerhalb von 5 Jahren erstmals überschritten wird.
Sanierung in Konzernstrukturen
Bei mehrstufigen Beteiligungen bzw. Konzernstrukturen sind die Tatbestandsvoraussetzungen sind für jede Verlustgesellschaft gesondert zu prüfen.
Die Anwendung auf mittelbare Beteiligungserwerbe folgt nicht automatisch aus der Anwendung auf unmittelbare Erwerbe. Ein konzernweiter Sanierungsplan/-gutachten ist ausreichend, wenn die Teilnahme der nachgeordneten Gesellschaft daraus hervorgeht.
Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen
Mindestens eine der folgenden drei Voraussetzungen muss erfüllt sein (abschließende Aufzählung), damit wesentliche Betriebsstrukturen als erhalten gelten können.
- Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung
- Lohnsummenregelung
- Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen
Die bloße Fortführung des Geschäftsbetriebs reicht nicht aus.
Alternative 1: Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung
Betriebsvereinbarung i. S. d. § 8c Abs. 1a KStG umfassen Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 2 BetrVG), Tarifverträge (§ 1 TVG) und Sozialpläne (§ 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Die Vereinbarung ist grundsätzlich nach dem Beteiligungserwerb abzuschließen (sachlicher Zusammenhang erforderlich). Außerdem muss sie tatsächlich befolgt werden.
Mehr als die Hälfte der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer muss im betroffenen Geschäftsbereich tätig sein.
Alternative 2: Lohnsummenregelung
Die Lohnsummenregelung in § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG besagt, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf (§ 13a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 4 ErbStG gilt sinngemäß). Die der Ermittlung erfolgt gesellschaftsbezogen, nicht organkreisbezogen.
Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der letzten 5 vor dem Beteiligungserwerb endenden Wirtschaftsjahre. Nicht anwendbar ist die Regelung, wenn Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder die Körperschaft nicht mehr als 10 Arbeitnehmer hat.
Alternative 3: Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen
Die Zuführung von wesentlichem Zuführung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Beteiligungserwerb erfolgen. Mindestens 25 % des steuerbilanziellen Aktivvermögens (zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres) müssen zugeführt werden. Eine Zuführung vor dem Beteiligungserwerb kann berücksichtigt werden, wenn ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang besteht.
Einlagen sind in das Nennkapital oder in die Kapitalrücklage möglich. Nutzungsvorteile sind nicht einlagefähig. Der Erlass von Verbindlichkeiten steht der Zuführung gleich – jedoch nur i. H. d. werthaltigen Teils (Teilwert). Die bloße Umgliederung von Eigenkapital zählt nicht als Vermögenszuführung.
Im Hinblick auf den 12-Monats-Zeitraum ist der Zeitpunkt des Zuflusses, nicht der Verpflichtungszeitpunkt maßgeblich. Steuerliche Rückwirkungen (z. B. nach dem UmwStG) sind unbeachtlich. Der Zeitraum ist eine nicht verlängerbare materiell-rechtliche Ausschlussfrist (keine Wiedereinsetzung nach § 110 AO).
Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt nur dann vor, wenn das zugeführte Vermögen mindestens 25 % des in der Steuerbilanz zum Schluss des dem Beteiligungserwerb vorangegangenen Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivvermögens entspricht (Anlage- und Umlaufvermögen zu Buchwerten, ohne Bilanzierungshilfen und RAP). Bei weniger als 100 % Beteiligungserwerb ist eine proportional geringere Zuführung erforderlich (z. B. bei 60 % Erwerb ist 15 % Zuführung ausreichend).
Umwandlungen und Einbringungen gelten als Zuführung, soweit sie das steuerliche Eigenkapital der Verlustkörperschaft erhöhen. Umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktionen sind für § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 KStG unbeachtlich.
Nichterhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
Erfüllt die Körperschaft keinen der genannten Tatbestände mehr liegt ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor.
Bei der Betriebsvereinbarung-Regelung sieht § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG keine zeitliche Begrenzung der Befolgungspflicht vor. Bei einem Verstoß gilt die Sanierungsklausel rückwirkend als nicht anwendbar. Eine ordnungsgemäße Kündigung der Betriebsvereinbarung stellt aber keinen Verstoß dar.
Im Hinblick auf eine Unterschreitung der Ausgangslohnsumme ist ein endgültiger Nachweis erst nach 5 Jahren möglich. Eine Unterschreitung mit Ablauf der 5 Jahre ist ebenfalls ein rückwirkendes Ereignis.
Im Fall der Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen über die Zuführung von wesentlichen Betriebsvermögen mindern Leistungen innerhalb von drei Jahren nach Zuführung des neuen Betriebsvermögens dessen Zuführungswert (z. B. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen, Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, Nennkapitalrückzahlungen, Gewinnabführungen i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG).
Ausschluss der Sanierungsklausel
Die Sanierungsklausel ist ausgeschlossen, wenn die Einstellung des Geschäftsbetriebs im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs erfolgt oder ein Branchenwechsel innerhalb von 5 Jahren nach dem Beteiligungserwerb stattfindet
Eine Einstellung liegt vor, wenn der Umsatz sich um mehr als 90 Prozent reduziert hat. Kurzfristige Unterbrechungen für Sanierungszwecke sind unschädlich (Nachweis erforderlich).
Ein Branchenwechsel kann auch durch Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit bei gleichzeitiger wesentlicher Einstellung der bisherigen Tätigkeit entstehen. Ein Strukturwandel stellt aber keinen schädlichen Branchenwechsel dar.
Rechtsfolgen der Sanierungsklausel
Als Rechtsfolge bei Anwendung der Sanierungsklausel ist der Beteiligungserwerb für § 8c Abs. 1 KStG unbeachtlich (kein Zählerwerb, kein Verlustuntergang). Anträge nach § 8d KStG werden gegenstandslos, da kein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt.
Bei rückwirkender Nichtanwendung der Sanierungsklausel ist das Verhältnis zu § 8c Abs. 1 KStG zu beachten. Der Beteiligungserwerb wird dann als Zählerwerb i. S. d. § 8c Abs. 1 KStG berücksichtigt. Die Konzern- und Stille-Reserven-Klausel bleiben anwendbar.
Kommt es durch die rückwirkende Nichtanwendung erstmals zur Berücksichtigung eines schädlichen Beteiligungserwerbs, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen ein fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG) beantragt werden.
BMF, Schreiben v. 29.4.2026, IV C 2 - S 2745-a/00040/001/239
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