Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
Reverse Charge bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
Bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen kann der Leistungsempfänger Steuerschuldner sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht wird und der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig derartige Leistungen erbringt. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger eine entsprechende Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG (Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen) vorliegt.
Was hat sich geändert?
Gegenüber dem alten Vordruckmuster haben sich lediglich Kleinigkeiten geändert:
- Redaktionelle Anpassungen im Text
- Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel
- Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig"
Antragsstellung
Der Nachweis nach dem Muster USt 1 TG muss beantragt werden. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen bekannt sind.
Gültigkeit
Der Nachweis ist höchstens 3 Jahre gültig und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Bei Widerruf oder Rücknahme durch das Finanzamt darf ihn der Unternehmer nicht mehr verwenden.
Der Leistungsempfänger ist auch dann Steuerschuldner, wenn er den Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.
Anwendungsregelungen
Das mit dem BMF-Schreiben bekanntgegebene Muster ersetzt das bisherige Vordruckmuster. Es ist immer die aktuell gültige Version zu verwenden.
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