BMF

Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen


Operation 2

Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben die Anforderungen an die Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Behandlungen konkretisiert und damit die jüngste BFH-Rechtsprechung umgesetzt. 

Schönheits-OP als Heilbehandlung

In seinen Urteilen v. 4.12.2014 (V R 16/12, V R 33/12) hat der BFH festgestellt, dass Schönheitsoperationen und ästhetische Behandlungen als Heilbehandlungen gelten können. Damit sind sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Das betrifft Fälle, in denen die Operation oder Behandlung aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. 

Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung sind auch dann erfüllt, wenn bei der Behandlung ein "Schönheitsfehler" einer vorherigen medizinisch notwendigen Behandlung beseitigt werden soll (BFH, Urteil v. 19.3.2015, V R 60/14). 

Erhöhte Nachweispflichten

Hierbei trägt der leistende Unternehmer die Feststellungslast. Er muss falls erforderlich anonymisierte Angaben zum Behandlungsfall vorlegen können. 

Im Urteil v. 25.9.24 (X I R 17/21) hat der BFH diese Auffassung gefestigt und Dokumentations- und Nachweispflichten des medizinischen Fachpersonals betont. In einer ärztlichen Bescheinigung sind unter anderem nachzuweisen

  •  auf welcher Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, 
  • welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde, 
  • Diagnose,
  • Schweregrad der Erkrankung,
  • Folgen der Erkrankung.

Änderungen im UStAE

Der UStAE wird entsprechend in den Abschn. 4.14.1 und 4.14.6 geändert:

  • Definition, unter welchen Voraussetzungen ästhetische Operationen als Heilbehandlungsleistung zu werten sind (Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 5 ff. UStAE n. F.)
  • Ergänzung, unter welchen Voraussetzungen keine Heilbehandlungsleistung vorliegt (Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 UStAE n. F.)
  • Definition, unter welchen Voraussetzungen ästhetische Operationen nicht zu den eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundenen Umsätzen gehören (Abschn. 4.16.1 Abs. 3 Nr. 6 UStAE n. F.)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden. 

BMF, Schreiben v. 21.5.26, III C 3 - S 7170/00085/004/035




Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuerbefreiung , Operation
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