Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
Neue Verordnung schafft gesetzliche Grundlage
Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BGBl I S. 110) wurde § 61a Abs. 2 UStDV geändert. Die Neuregelungen gelten für Vergütungsanträge, die nach dem 31.12.2025 beim BZSt gestellt werden. Das BMF hat den UStAE entsprechend angepasst.
Ziel der Änderungen ist es, das bisherige Verfahren zu digitalisieren und die Regelungen für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61a UStDV) stärker an jene für EU-ansässige Unternehmer (§ 61 UStDV) anzugleichen.
Digitale Einreichung
Der Kern der Reform liegt im Wechsel vom Papier- zum Digitalnachweis. Rechnungen und Einfuhrbelege sind künftig grundsätzlich digital einzureichen. Dafür ist der Upload im Online-Portal des BZSt zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen ist übergangsweise die Übermittlung durch ein Speichermedium (z. B. USB-Stick) zulässig. Ergänzend ist dem Antrag eine detaillierte Einzelaufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge beizufügen (Abschn. 18.14 Abs. 3 Satz 2 UStAE n. F.).
Sollten ausnahmsweise Papierbelege an das BZSt gesendet werden, so sollen diese in Zukunft durch einen Stempel entwertet werden (Abschn. 18.14 Abs. 8 UStAE n. F.).
Schwellenwert für Kleinbetragsrechnungen
Für Rechnungen und Einfuhrbelege mit einem Gesamtbetrag von bis einschließlich 250 EUR entfällt die Nachweispflicht im Regelfall (Abschn. 18.14 Abs. 3 Satz 2 UStAE n. F.). Das BZSt kann jedoch die Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original verlangen (Abschn. 18.14 Abs. 3 Satz 3 UStAE n. F.).
Nachweis der Unternehmereigenschaft
Der Nachweis der Unternehmereigenschaft nach § 61a Abs. 4 UStDV (Muster USt 1 TN) kann künftig gemeinsam mit dem Antrag auf Vorsteuervergütung an das BZSt übermittelt werden (Abschn. 18.14 Abs. 6 Satz 1 UStAE n. F.). Dabei ist immer das im Zeitpunkt der Ausstellung gültige Muster zu verwenden. Das BZSt kann im Einzelfall die Vorlage im Original verlangen (Abschn. 18.14 Abs. 6 Satz 2 UStAE n. F.).
Anwendungsregelung
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Anträge auf Vorsteuervergütung anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 gestellt werden.
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