Anwendungsschreiben zum StAbwG aktualisiert
Klarstellung zur Reichweite des § 8 StAbwG
Das BMF stellt klar, dass Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen weder dem Quellensteuerabzug nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAbwG noch dem Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs des § 8 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 StAbwG unterliegen (Rn. 28a).
Allerdings greift das allgemeine Abzugsverbot des § 8 Satz 1 StAbwG weiterhin für entsprechende Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien. Soweit solche Prämien der beschränkten Steuerpflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAbwG unterliegen, gilt eine Rückausnahme des Abzugsverbots.
Zudem findet § 8 StAbwG keine Anwendung auf Einlagengeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) im üblichen Umfang.
Vergleichbare Schuldtitel
§ 10 StAbwG bestimmt Quellensteuermaßnahmen über § 49 EStG hinaus. Bezüglich Inhaberschuldverschreibungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG) bestimmt das BMF, dass Namensschuldverschreibungen auch dann mit Inhaberschuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie auf den Namen eines Nominees des Clearing-Systems ausgestellt sind und daher die Anonymität des Inhabers gegeben ist (Rn. 47).
Gesteigerte Mitwirkungspflichten
§ 12 StAbwG enthält gesteigerte Mitwirkungspflichten. Diese sind zu erfüllen, wenn mindestens eine der in §§ 8 bis 11 StAbwG aufgeführten Maßnahmen greift. Das BMF ergänzt nun, dass die gesteigerten Mitwirkungspflichten auch nur in Bezug auf den jeweiligen Geschäftsvorfall zu erfüllen sind, auf den die in §§ 8 bis 11 StAbwG aufgeführten Maßnahmen Anwendung finden.
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