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Anwendungsschreiben zum StAbwG aktualisiert


Haus am Meer

Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zum Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) v. 14.6.2024 aktualisiert. Die Änderungen betreffen das Abzugsverbot, die Quellensteuer sowie Dokumentationspflichten bei Geschäften mit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten.

Klarstellung zur Reichweite des § 8 StAbwG

Das BMF stellt klar, dass Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen weder dem Quellensteuerabzug nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAbwG noch dem Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs des § 8 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 StAbwG unterliegen (Rn. 28a).

Allerdings greift das allgemeine Abzugsverbot des § 8 Satz 1 StAbwG weiterhin für entsprechende Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien. Soweit solche Prämien der beschränkten Steuerpflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAbwG unterliegen, gilt eine Rückausnahme des Abzugsverbots. 

Zudem findet § 8 StAbwG keine Anwendung auf Einlagengeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) im üblichen Umfang.

Vergleichbare Schuldtitel 

§ 10 StAbwG bestimmt Quellensteuermaßnahmen über § 49 EStG hinaus. Bezüglich Inhaberschuldverschreibungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG) bestimmt das BMF, dass Namensschuldverschreibungen auch dann mit Inhaberschuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie auf den Namen eines Nominees des Clearing-Systems ausgestellt sind und daher die Anonymität des Inhabers gegeben ist (Rn. 47).

Gesteigerte Mitwirkungspflichten

§ 12 StAbwG enthält gesteigerte Mitwirkungspflichten. Diese sind zu erfüllen, wenn mindestens eine der in §§ 8 bis 11 StAbwG aufgeführten Maßnahmen greift. Das BMF ergänzt nun, dass die gesteigerten Mitwirkungspflichten auch nur in Bezug auf den jeweiligen Geschäftsvorfall zu erfüllen sind, auf den die in §§ 8 bis 11 StAbwG aufgeführten Maßnahmen Anwendung finden.

BMF, Schreiben v. 27.4.2026, IV B 5 - S 1308/00008/005/097


Schlagworte zum Thema:  Steueroase
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