BMF

Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Mehrzweck-Gutscheinen


Gutscheinkarte

Das BMF hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine geregelt und den UStAE entsprechend angepasst.

Vertriebsketten über Mehrzweck-Gutscheine

Das BMF-Schreiben adressiert Fälle, in denen Unternehmer Gutscheine bei einem gutscheinausgebenden Unternehmer erwerben und weiterverkaufen. Es regelt, wie die Vermittlungsleistung für Zwecke der Umsatzsteuer zu bewerten ist, wenn Gutscheinausgeber und leistender Unternehmer keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben.  

Differenz von Ankaufs- und Verkaufspreis

Die Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers. Das gilt auch, wenn der gutscheinausgebende Unternehmer bei der Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. 

Sind mehrere Personen an der Vertriebskette beteiligt, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die Leistung der Mittelperson an den Gutschein ausstellenden bzw. übertragenden Unternehmer, aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der Mittelperson.

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die beteiligten Unternehmer keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen haben.

Änderungen im UStAE

Entsprechend der Bestimmungen im BMF-Schreiben wird der UStAE im Abschn. 3.17 Abs. 12 angepasst:

  • Die Grundsätze für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage anhand der Differenz zwischen Gutscheinausgabepreis und Einkaufspreis finden auch Anwendung, wenn die gutscheinausgebende Mittelperson den Gutschein im eigenen Namen ausgibt (Abschn. 3.17 Abs. 12 Satz 4 n. F.).
  • Bei mehreren Personen in der Vertriebskette ergibt sich die Höhe der Vergütung für die Leistung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson (Abschn. 3.17 Abs. 12 Satz 5 n. F.).
  • Vorausgesetzt ist, dass keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde und der Mittelperson der Weiterverkaufspreis an den letzten Kunden nicht bekannt ist (Abschn. 3.17 Abs. 12 Satz 5 n. F.).

Folgendes Beispiel verdeutlicht die neue Regelung:

Beispiel (Abschnitt 3.17 Abs. 12 n. F., Beispiel 3):

Der Händler B erwirbt im Buch- und Geschenkartikelladen des Unternehmers A einen Gutschein über einen Wert von 100 EUR für 90 EUR. Mit dem Gutschein können sowohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erworben werden.

B verkauft den Gutschein weiter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Einzelhändler C für 95 EUR.

C verkauft den Gutschein an den Kunden D für 100 EUR.

Zwischen A, B und C sind keine Vereinbarungen über die Höhe einer Vergütung getroffen worden. Ein maximaler Verkaufspreis an den Kunden ist ebenfalls nicht vereinbart worden.

Ergebnis:

Die Bemessungsgrundlage für die Leistung von B an A ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert (100 EUR) und dem Einkaufspreis von B (90 EUR), beträgt also 10 EUR abzüglich USt.

C hat für seine Leistung an B 5 EUR abzüglich USt zu versteuern. Das ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis in Höhe von 100 EUR und dem Einkaufspreis des C in Höhe von 95 EUR.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 29.4.2026, III C 2 - S 7100/00097/002/309


Schlagworte zum Thema:  Gutschein
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