BMF

Umsatzsteuer-Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland


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Das BMF hat das Muster zur Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG (USt 1 TS) neu bekannt gegeben.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG).

Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland

Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer laut BMF bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, habe er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG wird das Vordruckmuster "USt 1 TS - Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG)" neu bekannt gegeben.

Änderungen im Vordruckmuster

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig".

Gültigkeitsdauer und Herstellung

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist nach den BMF-Schreiben auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Der Vordruck sei auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

BMF, Schreiben v. 10.4.2026, III C 3 - S 7279/00084/001/037


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer
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