Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
Bisherige Regelung zur Betriebsausgabenpauschale
Die Finanzverwaltung gewährt für bestimmte Berufsgruppen eine sog. Betriebsausgabenpauschale. So wird in H 18.2 EStH bisher Betriebsausgaben als Pauschale gewährt:
- bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 614 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Anhebung der Pauschale ab Veranlagungszeitraum 2023
Aufgrund des gestiegenen Preisniveaus hat die Finanzverwaltung ein Schreiben veröffentlicht und die Betriebsausgabenpauschale angehoben. So können die Betriebsausgaben ab VZ 2023 wie folgt pauschaliert werden:
- bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 EUR jährlich,
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige etwaige höhere Betriebsausgaben nachweisen kann. Das BMF-Schreiben v. 21.1.1994 ist letztmalig im VZ 2022 anzuwenden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.2005
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.608
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.1736
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.049
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.466
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.102
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.046
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
920
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7812
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
741
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AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
03.12.2025
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Umsatzsteuersatz für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen
03.12.2025
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Verzeichnis der befreiten Goldmünzen für 2026
02.12.2025
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Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025
01.12.2025
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Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
26.11.2025
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Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags für VZ 2026
26.11.2025
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Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
26.11.2025
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Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder 2024
25.11.2025
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Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2024
25.11.2025
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
24.11.2025
Olaf Schmidt
Thu Apr 13 21:12:17 CEST 2023 Thu Apr 13 21:12:17 CEST 2023
Liebes Haufe-Team,
Wie sieht es aus, wenn man verschiedene selbstständige Einnahmen hat, die teils unter die Vereinfachungsregel fallen und teils nicht. Kann man dann die zugehörigen Betriebsausgaben für die eine Tätigkeit nachweisen PLUS die Pauschale für die unter die Vereinfachungsregel fallende Tätigkeit ansetzen? Wo ist sowas geregelt? Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Schmidt
Frank Holst
Mon Apr 17 10:38:28 CEST 2023 Mon Apr 17 10:38:28 CEST 2023
Hallo Herr Schmidt,
wenn sich die Tätigkeiten klar voneinander abgrenzen lassen, lässt sich aus den Ausführungen des BMF nichts entnehmen, was dagegen sprechen könnte. Weitere Hinweise der Finanzverwaltung hierzu sind nicht ersichtlich.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion