BMF: Anhebung der Betriebsausgabenpauschale

Die Finanzverwaltung hat die Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit angehoben.

Bisherige Regelung zur Betriebsausgabenpauschale

Die Finanzverwaltung gewährt für bestimmte Berufsgruppen eine sog. Betriebsausgabenpauschale. So wird in H 18.2 EStH bisher Betriebsausgaben als Pauschale gewährt:

  • bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich
  • bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 614 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Anhebung der Pauschale ab Veranlagungszeitraum 2023

Aufgrund des gestiegenen Preisniveaus hat die Finanzverwaltung ein Schreiben veröffentlicht und die Betriebsausgabenpauschale angehoben. So können die Betriebsausgaben ab VZ 2023 wie folgt pauschaliert werden:

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 EUR jährlich,
  • bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige etwaige höhere Betriebsausgaben nachweisen kann. Das BMF-Schreiben v. 21.1.1994 ist letztmalig im VZ 2022 anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 6.4.2023, IV C 6 - S 2246/20/10002 :001


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