
Die Finanzverwaltung hat die Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit angehoben.
Bisherige Regelung zur Betriebsausgabenpauschale
Die Finanzverwaltung gewährt für bestimmte Berufsgruppen eine sog. Betriebsausgabenpauschale. So wird in H 18.2 EStH bisher Betriebsausgaben als Pauschale gewährt:
- bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 614 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Anhebung der Pauschale ab Veranlagungszeitraum 2023
Aufgrund des gestiegenen Preisniveaus hat die Finanzverwaltung ein Schreiben veröffentlicht und die Betriebsausgabenpauschale angehoben. So können die Betriebsausgaben ab VZ 2023 wie folgt pauschaliert werden:
- bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 EUR jährlich,
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige etwaige höhere Betriebsausgaben nachweisen kann. Das BMF-Schreiben v. 21.1.1994 ist letztmalig im VZ 2022 anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 6.4.2023, IV C 6 - S 2246/20/10002 :001
Wie sieht es aus, wenn man verschiedene selbstständige Einnahmen hat, die teils unter die Vereinfachungsregel fallen und teils nicht. Kann man dann die zugehörigen Betriebsausgaben für die eine Tätigkeit nachweisen PLUS die Pauschale für die unter die Vereinfachungsregel fallende Tätigkeit ansetzen? Wo ist sowas geregelt? Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Schmidt
wenn sich die Tätigkeiten klar voneinander abgrenzen lassen, lässt sich aus den Ausführungen des BMF nichts entnehmen, was dagegen sprechen könnte. Weitere Hinweise der Finanzverwaltung hierzu sind nicht ersichtlich.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion