Anhebung der Betriebsausgabenpauschale

Bisherige Regelung zur Betriebsausgabenpauschale
Die Finanzverwaltung gewährt für bestimmte Berufsgruppen eine sog. Betriebsausgabenpauschale. So wird in H 18.2 EStH bisher Betriebsausgaben als Pauschale gewährt:
- bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 614 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Anhebung der Pauschale ab Veranlagungszeitraum 2023
Aufgrund des gestiegenen Preisniveaus hat die Finanzverwaltung ein Schreiben veröffentlicht und die Betriebsausgabenpauschale angehoben. So können die Betriebsausgaben ab VZ 2023 wie folgt pauschaliert werden:
- bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 EUR jährlich,
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige etwaige höhere Betriebsausgaben nachweisen kann. Das BMF-Schreiben v. 21.1.1994 ist letztmalig im VZ 2022 anzuwenden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.8515
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.796
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.453
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.941
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9246
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.263
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.188
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.485
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.25745
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.189
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
26.03.2025
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Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung über Mein ELSTER
25.03.2025
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Neue Internetseite informiert über den digitalen Gewerbesteuerbescheid
25.03.2025
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Anwendung der Sanierungsklausel
25.03.2025
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Anwendungsschreiben zur Zinsschranke
25.03.2025
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Anwendung von gleich lautenden Erlassen und BMF-Schreiben
25.03.2025
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Allgemeinverfügung zum Körperschaftsteuerguthaben und Solidaritätszuschlag
20.03.2025
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Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug
19.03.2025
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Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerbesteuerung
19.03.2025
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Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Besteuerung der Renten
19.03.2025
Wie sieht es aus, wenn man verschiedene selbstständige Einnahmen hat, die teils unter die Vereinfachungsregel fallen und teils nicht. Kann man dann die zugehörigen Betriebsausgaben für die eine Tätigkeit nachweisen PLUS die Pauschale für die unter die Vereinfachungsregel fallende Tätigkeit ansetzen? Wo ist sowas geregelt? Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Schmidt
wenn sich die Tätigkeiten klar voneinander abgrenzen lassen, lässt sich aus den Ausführungen des BMF nichts entnehmen, was dagegen sprechen könnte. Weitere Hinweise der Finanzverwaltung hierzu sind nicht ersichtlich.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion