Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde eine Neuregelung umgesetzt, sodass seit dem 1.7.2023 eine Beitragsdifferenzierung nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erfolgt. Eltern erhalten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, höchstens 1,0 Prozentpunkte. In der Folge wurde zur lohnsteuerlichen Umsetzung § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe c EStG ab dem 1.1.2024 angepasst.
DaBPV seit 1.7.2025 im Einsatz
Seit dem 1.7.2025 steht ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt. Arbeitgeber müssen den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 1.7.2025 bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31.12.2025 vornehmen.
Rückwirkende Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags
Der Arbeitgeber muss ggf. den Pflegeversicherungsbeitrag rückwirkend korrigieren, wenn er bislang eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt hat.
Keine Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass in diesen Fällen für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen sind. Es besteht insoweit keine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 EStG. Entsprechendes gilt für das Jahr 2025, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs aufgrund der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig ist.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten bzw. erstatteten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. Besonderen Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.6535
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.002
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.160
-
Digitale Steuererklärung wird mit "okELSTER" einfacher
1.093
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
787
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
732
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
674
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
660
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
579
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026
-
Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
-
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026
-
Bescheinigungsverfahren und Rente nach dem DBA-Italien
27.02.2026
-
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
27.02.2026
-
Liste zum automatischen Informationsaustausch
26.02.2026
-
Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin wird gestärkt
26.02.2026
-
Besteuerung von Rentenzahlungen nach dem DBA-Österreich
25.02.2026
-
Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR
25.02.2026