Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung
Die Finanzverwaltung hat folgende Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:
- ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. i.V.m. § 19 Abs. 3 oder § 49 Abs. 5 InvStG
- Anleitung zur ASt – Mitteilung nach § 6 AStG ggf. i.V.m. § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG.
Die bisherigen Vordrucke wurden aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung überarbeitet und im Hinblick auf die durch das Jahressteuergesetz 2024 für Anteile an Investmentfonds (§ 19 Abs. 3 InvStG) und an Spezial-Investmentfonds (§ 49 Abs. 5 InvStG) eingeführte Wegzugsbesteuerung ergänzt.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Arbeiten zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der genannten Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle noch nicht abgeschlossen sind. Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 6 AStG alte und neue Fassung sowie nach § 19 Abs. 3 InvStG und § 49 Abs. 5 InvStG ist daher spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I das mit diesem Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster nebst Anleitung zu verwenden.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen. Er steht voraussichtlich ab dem 1.1.2026 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbares Formular bereit
BMF, Schreiben v. 12.12.2025, IV B 5 - S 1369/00008/002/085
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9575
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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