Außensteuergesetz





Figuren stehen auf Papier mit Paragraphen
Figuren stehen auf Papier mit Paragraphen
BFH

Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte

Bei § 1 Abs. 5 AStG handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Daher rechtfertigt § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV nicht, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung einer unselbständigen Betriebsstätte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft ohne weitere Ermittlungen zu verwerfen und an ihre Stelle eine Gewinnermittlung auf Basis einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode (sog. Kostenaufschlagmethode) zu setzen.





Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH

Aktivitätsvorbehalte bei ausländischen Betriebsstätteneinkünften

Sieht eine abkommensrechtliche "Switch over"-Klausel vor, dass die Anwendung der Freistellungsmethode bei Betriebsstätteneinkünften unter einem Aktivitätsvorbehalt steht und wird hierfür auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG verwiesen, erfüllen ausländische Betriebsstätten das dortige Tatbestandsmerkmal "ausländische Gesellschaft". Die Verweisung betrifft nicht nur die Regelung der aktiven (Grund-)Tätigkeiten, sondern bezieht die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG vorgesehenen Einschränkungen ein.


Berechnung
Berechnung
BFH

Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Versicherung

Einen ausgesprochen speziellen Fall hatte der BFH zur Ermittlung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte zu entscheiden. Es ging um die Berichtung von Einkünften nach Maßgabe von § 1 AStG. Der BFH hat sich dabei nicht der Berechnungsweise der Finanzverwaltung angeschlossen und der Klägerin eine günstigere Ermittlungsweise zugebilligt.














Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH Kommentierung

Einkünftekorrektur bei Abschreibung auf unbesicherte Darlehensforderung im Konzern

Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei 2011) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf. Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG steht bei Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten das Unionsrecht nicht entgegen.





Finanzdiagramme hinter Buntstift und vor Taschenrechner
Finanzdiagramme hinter Buntstift und vor Taschenrechner
BFH Kommentierung

Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen

Aus der Formulierung "unbeschadet anderer Vorschriften" in § 1 Abs. 1 AStG ergibt sich kein Vorrang des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Beide Vorschriften überlagern einander vielmehr in dem Sinne, dass sich eine Gewinnkorrektur nach der einen Vorschrift erübrigt, wenn sie bereits nach der anderen vollzogen wurde. Soweit die Rechtsfolgen der beiden Vorschriften nicht voneinander abweichen, kann der Rechtsanwender wählen, welche von ihnen er vorrangig prüft.