Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ vor allem in der AO, im EStG und UStG.

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen insbesondere Investitionen angeregt und die Wirtschaft entlastet werden. Zu den rund 50 steuerpolitischen Maßnahmen gehören die folgenden Änderungen:

Abgabenordnung

  • Anpassungen an die nach § 720 BGB geltende Trennung der Befugnis zur Vertretung von der Befugnis zur Geschäftsführung, wonach der gesetzliche Vertreter die steuerliche Pflichten zu erfüllen hat (§ 34 AO);
  • neues Risikobewertungsverfahren für die internationale Besteuerung (§ 89b AO);
  • ein Absehen von Anzeigen über die Erwerbstätigkeit für unproblematische Fälle (§ 138 Abs. 1c AO);
  • neue Anzeigepflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen (§§ 138l bis 138n AO);
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht von 600.000 EUR auf 800.000 EUR Umsatz bzw. von 60.000 EUR auf 80.000 EUR Gewinn (§ 141 AO);
  • Reduzierung der zu meldenden Daten bei elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 146a Abs. 4 AO);
  • Erhöhung der Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften von 500.000 EUR auf 600.000 EUR (§ 147a Abs. 1 AO);
  • klarstellende Regelung, dass es sich um eine Ablaufhemmung handelt (§ 230 Abs. 2 AO);
  • neue Aussetzungszinsen bei gewährter Aussetzung der Vollziehung von Haftungsansprüchen (§ 237 Abs. 6 AO);
  • eindeutige Regelung, wer zu Bescheiden über einheitliche und gesonderte Feststellungen befugt ist Einspruch einzulegen (§ 352 AO);

Einkommensteuer

  • Die Steuerbefreiung für überlassene Vermögensbeteiligung wird (entsprechend der Änderung im Zukunftsfinanzierungsgesetz) auf 2.000 EUR erhöht;
  • eine neue Steuerbefreiung für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit einer Freigrenze von 1.000 EUR (§ 3 Nr. 73 EStG);
  • die Erhöhung der Grenze für abzugsfähige Geschenke von 35 EUR auf 50 EUR (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG);
  • für den reduzierten Wertansatz der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen wird für Anschaffungen ab 2024 der maximale Bruttolistenpreis von 60.000 EUR auf 70.000 EUR erhöht werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG);
  • die Erhöhung der Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern von 800 EUR auf 1.000 EUR bzw. für Sammelposten von 1.000 EUR auf 5.000 EUR (§ 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG);
  • eine degressive AfA mit 6 % für Wohngebäude soll befristet für die Zeit vom 30.9.2023 bis 1.10.2029 eingeführt werden, maßgebend ist der Notarvertrag bzw. der Zeitpunkt der Fertigstellung (§ 7 Abs. 5a EStG);
  • die Sonderabschreibungen im Mietwohnungsneubau wurden verlängert; bisher galt das Datum 1.1.2027 für den Bauantrag bzw. die Bauanzeige, nun kann die Baumaßnahme bis zum 01.10.2029 beginnen. Auch können die AK/HK nun statt 4.800 EUR bis zu 5.200 EUR je qm Wohnfläche betragen und die BMG wurde von 2.500 EUR auf 4.000 EUR erhöht (§ 7b Abs. 2 und 3 EStG);
  • der Prozentsatz für Sonderabschreibungen soll von bisher 20 % auf künftig 50 % erhöht werden (§ 7g Abs. 5 EStG);
  • der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG);
  • die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand steigen von 28 EUR auf 32 EUR bzw. von 14 EUR auf 16 EUR (§ 9 Abs. 4a EStG);
  • für Kleinbetragsrenten wird eine Abfindung während der Auszahlungsphase in weiteren Fallkonstellationen ermöglicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG);
  • ein Verlustrücktrag soll statt auf 2 Jahre künftig auf 3 Jahre möglich sein; die zunächst geplante dauerhafte Erhöhung der Betragsgrenze mit 10 Mio. EUR wurde lediglich bis 2025 festgeschrieben; ab 2026 gilt dann wieder der Höhstbetrag von 5 Mio. EUR (§ 10d Abs. 1 EStG);
  • ferner wird für die VZ 2024 bis 207 beim Verlustvortrag der Wert für die Mindestbesteuerung von 60 % auf 75 % (zunächst waren 80 % geplant) erhöht (§ 10d Abs. 2 EStG); dies gilt auch bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
  • der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen wird von 110 EUR auf 150 EUR erhöht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG);
  • der Versorgungsfreibetrag soll ab 2023 nur noch mit jährlichen Schritten von 0,4 (statt 0,8) Prozentpunkten ansteigen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG);
  • bei der Rentenbesteuerung wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf 0,5 Prozentpunkte jährlich reduziert und damit erst in 2058 die 100 % erreicht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG);
  • die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird von 600 EUR auf 1.000 EUR erhöht (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG);
  • auch beim Altersentlastungsbetrag ist ein verlangsamter Anstieg des Besteuerungsanteils anstelle von 0,8 Prozentpunkten mit nur noch 0,4 Prozentpunkten jährlich vorgesehen (§ 24a Satz 5 EStG);
  • für energetische Sanierungsmaßnahmen können ab 2024 10 % der Aufwendungen als Steuerermäßigung abgezogen werden, statt bisher 6 % bzw. 7 % (§ 35c Abs. 1a EStG);
  • die sog. Fünftelregelung soll beim Lohnsteuerabzug nicht mehr berücksichtigt werden, sondern erst im Rahmen der Steuerveranlagung (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG);
  • die Betragsgrenze m...

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