Voraussetzung für die Aufhebung der Wegzugsbesteuerung

Das FG Münster hat entschieden, dass die Aufhebung der Wegzugsbesteuerung nach Anteilsveräußerung nur erfolgt, wenn eine Steuererklärung im Zuzugsstaat abgegeben wird.

Besteuerung und Stundung bei Wegzug

Vor dem FG Münster klagte ein zusammenveranlagtes Paar, welches in 2012 von Deutschland nach Österreich zog. Der Kläger war zu 50 % an einer inländischen GmbH beteiligt. Das Finanzamt berücksichtigte, da der gemeine Wert zum Wegzugszeitpunkt höher war als die Anschaffungskosten, einen fiktiven Veräußerungsgewinn. Die hierfür festgesetzte Steuer wurde nach § 6 Abs. 5 AStG gestundet. Die Anteile wurden vom Kläger in 2016 veräußert. Der erzielte Veräußerungsgewinn war jedoch betriebsbedingt niedriger als der festgesetzte fiktive Gewinn. Aufgrund der Veräußerung widerruf das Finanzamt die Stundung.

Keine Steuererklärung in Österreich abgegeben 

Die Kläger begehrten eine Änderung des Steuerbescheids nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab mit der Begründung, die Wertminderung könnte ggf. in Österreich berücksichtigt werden. Die Kläger hatten in Österreich keine Steuererklärungen abgegeben, da der Kläger nicht mehr erwerbstätig sei und nur Renteneinkünfte erziele, die in Deutschland zu besteuern seien. Die Klage hatte keinen Erfolg, da durch das Unterbleiben einer Steuererklärungsabgabe in Österreich aus Sicht des FG nicht ausreichend nachgewiesen wurde, dass keine Wertminderung in Österreich geltend gemacht werden kann.

FG Münster, Urteil v. 17.9.2020, 5 K 3356/17 E, veröffentlicht am 15.10.2020

Schlagworte zum Thema:  Außensteuergesetz, Wegzugsbesteuerung