Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
§ 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG sei hingegen nur anwendbar, wenn der rückgängig gemachte Erwerbsvorgang steuerbar gewesen ist.
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte eine gemeinnützige Stiftung, Alleingesellschafterin einer Firma. Mit notariellem Vertrag vom 14.2.2020 veräußerte sie einen Geschäftsanteil von 16 % an eine weitere Gesellschaft und räumte sich zugleich eine Rückerwerbsoption zum identischen Kaufpreis mit Wirkung zum 31.12.2025 ein. Diese Option wurde sofort ausgeübt. Die Anzeige der Anteilsübertragungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgte jedoch erst verspätet. Für den Rückerwerb setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG fest.
Rückabtretung der Anteile
Im Jahr 2021 änderten die Beteiligten den Vertrag dahingehend, dass die Rückabtretung der Anteile erst mit Zahlung eines weiteren Kaufpreises wirksam werden sollte. Die Klägerin beantragte daraufhin die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 16 Abs. 2 GrEStG. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 5 GrEStG ab.
Das Gericht gab der Klage statt. Zwar verwirkliche der Rückerwerb der Anteile den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG lägen jedoch vor, da durch den Rückerwerb der frühere Zustand innerhalb der Zweijahresfrist wiederhergestellt worden sei. § 16 Abs. 2 GrEStG setze nicht voraus, dass der rückgängig gemachte Erwerb steuerbar gewesen sei.
Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung
§ 16 Abs. 5 GrEStG stehe der Aufhebung nicht entgegen. Die Vorschrift sei bereits nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar, da der rückgängig gemachte Ersterwerb nicht steuerbar gewesen sei. Erst dessen Rückgängigmachung habe einen steuerbaren Tatbestand ausgelöst. Eine analoge Anwendung lehnte der Senat ab.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.7.2024, 5 K 1668/22, veröffentlicht mit Newsletter 2/2025 des FG Baden-Württemberg
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