BFH

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen


Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer

Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

Das finanzgerichtliche Ausgangsverfahren

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich bei Zinsen i. S. des § 233a AO, die das Finanzamt (FA) auf Gewerbesteuererstattungsansprüche des Steuerpflichtigen zahlt, um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt. § 4 Abs. 5b EStG ändere am vorstehenden Ergebnis nichts. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass korrespondierend mit dem Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen Erstattungszinsen nicht mehr gewinnerhöhend erfasst werden sollten. Aufgrund der Revisionszulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache musste der BFH nunmehr entscheiden.

Klägerin behandelt Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer nicht als Betriebseinnahmen

  • Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung erfasste sie für den Streitzeitraum 2013 bis 2015 Zinserträge für erstattete Gewerbesteuer, die sie unter Verweis auf § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell wieder abgezogen hat.
  • Nach Durchführung von Außenprüfungen bei der Klägerin beanstandete das FA die vorgenommenen außerbilanziellen Kürzungen der Zinserträge und erhöhte die Betriebseinnahmen entsprechend. Eine Erhöhung der Betriebseinnahmen könne grundsätzlich nur insoweit unterbleiben, als die Zinserträge in einem Zusammenhang mit Nachforderungszinsen stünden, die die Klägerin nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht habe.
  • Die Klägerin erhob nach erfolgloser Durchführung von Einspruchsverfahren Klage zum FG, mit der sie eine Minderung des Gewinns bzw. des Gewerbeertrags um die erstatteten Zinserträge begehrte. Das FG wies die Klage ab.

Klägerin rügt im Revisionsverfahren Verletzung materiellen Bundesrechts

Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer und die darauf bezogenen Nebenleistungen dem nichtsteuerbaren Bereich zugeordnet. Dies strahle auf den umgekehrten Vorgang aus, d. h. auf die Erstattung von Gewerbesteuer und darauf entfallende Erstattungszinsen. Es bewirke, dass dort eine nichtsteuerbare Vermögensmehrung eintrete.

Für die Gesetzesauslegung, wonach § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen dem nichtsteuerbaren Bereich zuordne, spreche neben dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut („sind keine Betriebsausgaben“) die Entstehungsgeschichte der Vorschrift in einer Gesamtschau. Das FG überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung dadurch, dass es seine Auslegung auf einen nicht erkennbaren Willen des Gesetzgebers stütze. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den steuersystematischen Unterschied zwischen einem Betriebsausgaben-Abzugsverbot (geregelt z. B. in § 4 Abs. 5 EStG) und einer Zuordnung zu dem nichtsteuerbaren Bereich (geregelt etwa in § 12, § 4 Abs. 6 EStG) nicht kenne. Es sei deshalb plausibel, anzunehmen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 5b EStG bewusst gewählt worden sei.

Entscheidung: Erstattungszinsen sind Betriebseinnahmen

Der BFH entscheidet, dass das FG die Klage, die darauf gerichtet ist, den laufenden Gewinn sowie den Gewinn als Ausgangsgröße des Gewerbeertrags in den Gewerbesteuermessbescheiden um Erstattungszinsen für Gewerbesteuer zu mindern, zu Recht abgewiesen hat.

Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO für zu viel gezahlte Gewerbesteuer sind betrieblich veranlasst. Der notwendige sachliche Zusammenhang der Zinszahlung mit dem Betrieb ist gegeben, da die Verzinsung auf der Grundlage der Erstattung der Gewerbesteuer als einer Betriebssteuer erfolgt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

Zinsen in steuerlicher Gewinnermittlung zu erfassen

Die Zinsen auf eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen und – anders als geschuldete Gewerbesteuer und ein darauf bezogener Nachzahlungszins und erstattete Gewerbesteuer – bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu neutralisieren.

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG ausgenommen sind. Denn anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer. Erstattungszinsen beruhen nicht darauf, dass damit eine zuvor (an den Fiskus) erbrachte Leistung in Gestalt eines Nachzahlungszinses in gegenläufiger Weise zurückgewährt wird. Vielmehr gewähren Erstattungszinsen einen Ausgleich dafür, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.

Besteuerung der Erstattungszinsen verletzt nicht Gleichheitsgrundsatz

Soweit es darum geht, dass Nachzahlungszinsen als Nebenleistungen zur Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, während Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer der Besteuerung unterliegen, fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Es gibt auch kein allgemeines Prinzip, dass Einnahmen nicht der Besteuerung unterliegen, sofern aus dem betreffenden Lebenssachverhalt resultierende Ausgaben nicht abziehbar sind. So sind etwa entstandene Aufwendungen für Geschenke, Bewirtungs- und Verpflegungskosten nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG nicht zum Abzug bei der steuerlichen Gewinnermittlung zugelassen. Erhält der Steuerpflichtige indes betrieblich oder beruflich bedingt solche Geschenke und Verpflegung, so ist ein entsprechender Vermögenszugang als Geld oder Naturalleistung zu versteuern.

Unterlägen Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer nicht der Besteuerung, käme es hingegen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus. Insoweit besteht eine vergleichbare Situation wie bei Ausreichung eines Darlehens. Wird für ein solches Darlehen ein Zins gezahlt, unterliegt dieser der Besteuerung. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer dann gleichwohl von der Besteuerung ausgenommen sein sollten.

BFH, Urteil v. 26.9.2025, IV R 16/23; veröffentlicht am 5.2.2026

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