BFH

Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis


Rückzahlung der Corona Soforthilfe

Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme. Wird ein Bewilligungsbescheid für einen solchen Liquiditäts- bzw. Aufwandszuschuss zum Gewährungstag widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, liegt hierin kein rückwirkendes Ereignis für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung.

Das finanzgerichtliche Ausgangsverfahren

Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass Corona-Soforthilfen keinen Darlehenscharakter haben und im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Bei der Rückforderung von Corona-Soforthilfen handelt es sich nicht um ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, sondern die Berücksichtigung der Rückzahlungen erfolgt systemgerecht in dem Veranlagungszeitraum des Abflusses. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin hat der BFH die Revision gegen das klageabweisende Urteil zugelassen.

Kläger will Corona-Soforthilfe nicht im Zuflussjahr versteuern

  • Der Kläger erzielte Streitjahr 2020 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.
  • Er beantragte im Streitjahr die Gewährung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes – Corona-Soforthilfe) für die Monate April bis Juni 2020. Für die 3 Fördermonate wurde ihm ein beantragter Förderbetrag nach Ergehen des Bewilligungsbescheids vom 3.6.2020 auf dem Bankkonto gutgeschrieben.
  • In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erfasste der Kläger die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Gegen die erklärungsgemäße Veranlagung für das Streitjahr legte er mit der Begründung Einspruch ein, er müsse mit der teilweisen Rückforderung der bewilligten Beträge rechnen. In Höhe des zurückzuzahlenden Betrags handele es sich im Streitjahr um eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung.

Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos

Nach der erfolglosen Durchführung des Einspruchsverfahrens erging gegenüber dem Kläger ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, mit welchem er zur teilweisen Rückzahlung der Corona-Soforthilfe verpflichtet wurde. Der Bewilligungsbescheid wurde dabei mit Wirkung zum Gewährungstag i. H. d. Rückforderungsbetrags widerrufen. In den Gründen des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides ist ausgeführt, „dass die Soforthilfe für Zwecke des Unternehmens und insoweit für die Regulierung fortlaufender erwerbsmäßiger Verbindlichkeiten zweckbestimmt ist. Sofern Ihnen im Ergebnis mehr an Mitteln zur Verfügung standen als tatsächlich zur Deckung der Verbindlichkeiten erforderlich war (Überkompensation), kann die insoweit faktisch nicht benötigte Soforthilfe nicht zweckentsprechend verwendet worden sein. Ihre Angaben im Berechnungstool haben ergeben, dass Sie die Leistung nicht in voller Höhe zur Deckung der ansetzbaren Fixkosten benötigt haben.“

Kläger legt gegen klageabweisende Urteil Revision ein

Mit seiner Revision, die der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen hatte, macht der Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 3 EStG geltend. Da die Gewährung der Corona-Soforthilfe unter dem Vorbehalt der Überkompensation gestanden habe, sei sie ihm nicht zugeflossen. Die Mittel seien ihm darlehensähnlich nur vorübergehend zur Nutzung überlassen worden.

Entscheidung: Corona-Soforthilfe ist eine steuerpflichtige Betriebseinnahme

Der BFH urteilt, dass das FG zutreffend entschieden hat, dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Corona-Soforthilfe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme aus seiner freiberuflichen Tätigkeit ist.

Betriebseinnahmen i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Vermögenszuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Erforderlich ist nur ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahme zum Betrieb. Dies gilt auch für Aufwandszuschüsse wie die dem Kläger gewährte Corona-Soforthilfe, welche dem Zweck diente, den fortlaufenden Sach- und Finanzierungsaufwand des Klägers während der Pandemie zu mildern.

Vom Kläger vorgebrachten Argumente greifen nicht

Soweit der Kläger vorbringt, der Zufluss der Corona-Soforthilfe sei mit der Begründung zu verneinen, dass ihre Gewährung unter dem Vorbehalt der sog. Überkompensation stehe, verfängt dies nicht. Das endgültige „Behalten dürfen“ eines vereinnahmten Betrags ist nicht Merkmal des Zuflusses einer Betriebseinnahme. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bereits im Zuflusszeitpunkt einer drohenden Rückzahlungsverpflichtung unterliegt.

Die Corona-Soforthilfe ist auch nicht deshalb aus den Betriebseinnahmen auszuscheiden, weil ihre Auszahlung auf der Gewährung eines Darlehens an den Kläger beruht. Es handelte sich bei der Corona-Soforthilfe um einen Liquiditäts- bzw. Aufwandszuschuss aus öffentlichen Mitteln. Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe war allein für den Fall vorgesehen, dass der zunächst aufgrund von prognostizierten Berechnungsgrundlagen ermittelte Anspruch den endgültigen Anspruch auf Grundlage der nachträglich ermittelten tatsächlichen Werte überstieg. Danach lag weder eine Darlehensgewährung noch eine einer Darlehensgewährung vergleichbare Situation vor.

Der Erfassung der zugeflossenen Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme steht auch nicht § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG entgegen, der durchlaufende Posten von den Betriebseinnahmen ausnimmt. Bei einem durchlaufenden Posten werden Gelder vom Steuerpflichtigen im fremden Namen und für fremde Rechnung mit einer Verpflichtung zur Weiterleitung an den Berechtigten vereinnahmt. Im Streitfall hat der Kläger die Corona-Soforthilfe allerdings im eigenen Namen und für eigene Rechnung und ohne eine von vornherein feststehende Rückzahlungsverpflichtung vereinnahmt. Dies genügt für die Annahme eines durchlaufenden Postens nicht.

Kein Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Es reicht nicht aus, dass das spätere Ereignis den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt anders gestaltet.

Zwar wurde der Bewilligungsbescheid durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid i. H. des Rückforderungsbetrags mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen. Dieser Widerruf gestaltet aber den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt nicht anders. Denn das Vorliegen eines Rechtsgrundes (hier: des ursprünglichen Bewilligungsbescheides) ist nicht Voraussetzung für eine betrieblich veranlasste Einnahme; ausreichend ist deren tatsächliche betriebliche Veranlassung.

Materiell-rechtlich besteht ebenfalls kein Bedürfnis, der Rückforderung bzw. Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in einem späteren Veranlagungszeitraum Rückwirkung für das Streitjahr beizumessen. Denn für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die tatsächlichen Zu- und Abflüsse von Einnahmen und Ausgaben materiell-rechtlich erheblich. Diese tatsächlichen Vorgänge können nicht durch später bewirkte Rückzahlungen und erst recht nicht durch später geltend gemachte Rückforderungen ungeschehen gemacht werden.

Rückzahlung erst bei wirtschaftlicher Belastung Betriebsausgabe

Der Betriebsausgabenabzug ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Regelfall mit Eintritt der (wirtschaftlichen) Belastungswirkung zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Belastung aufgrund der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe, welche als negative Einnahme oder Betriebsausgabe des Klägers zu berücksichtigen ist, tritt daher erst mit dem Abfluss des Rückzahlungsbetrags ein. Ein materiell-rechtliches Bedürfnis, diese Zahlung schon vor Eintritt der wirtschaftlichen Belastung bereits im Streitjahr zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich.

BFH, Urteil v. 16.12.2025, VIII R 4/25; veröffentlicht am 5.2.2026

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