Erledigungsgebühr nach RVG
Folgender Fall wurde verhandelt: Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt mehrere Steuerbescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, darunter auch die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021. Der Betroffene legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Das Finanzamt lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Daraufhin stellte der Steuerpflichtige beim Finanzgericht Anträge nach § 69 Abs. 3 FGO – u.a. hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021.
Im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins einigten sich die Beteiligten auf eine inhaltliche Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichen Einkommensteuerbescheide. Infolgedessen erledigten sich auch die beim Gericht anhängigen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung. Die Kosten des Verfahrens wurden zu zwei Dritteln dem Finanzamt und im Übrigen dem Antragsteller auferlegt.
Kosten des Verfahrens
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Beteiligten darüber, ob dem Prozessbevollmächtigten eine Einigungs- oder eine Erledigungsgebühr zusteht. Im Erinnerungsverfahren entschied das Gericht, dass keine Einigungsgebühr anfällt, gewährte jedoch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG.
Darüber hinaus beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG. Zur Begründung führte er an, dass durch die Einigung auch die bislang nicht rechtshängigen Einsprüche mit erledigt worden seien. Dem folgte das Gericht jedoch nicht.
Niedersächsisches FG, Beschluss v. 13.1.2026, 3 V 251/24, veröffentlicht mit dem Newsletter des FG 3/2026
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