Anwendungsbereich des § 64 EStG
Das FG Münster hat entschieden: Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammentreffen, wird das Kindergeld demjenigen Berechtigten gezahlt, welcher das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dadurch soll eine mögliche Mehrfachzahlung verhindert werden. Der Kindesvater ist nicht als Kindergeldberechtigter anzusehen, soweit dessen Anspruch bestandskräftig abgelehnt worden ist. Eine relevante Änderung der Verhältnisse, welche eine Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gegenüber der Kindesmutter rechtfertigen würde, liegt nicht vor, wenn das Kind in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt ist, dieser aber aufgrund einer bestandskräftigen Ablehnung für den Streitzeitraum nicht mehr selbst Kindergeldberechtigter ist.
Anspruch auf Kindergeld
Die Klägerin ist Mutter des Kindes D. Sie wendet sich gegen die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes und die Rückforderung von 1.500 EUR für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2023 lebte D zunächst bei der Klägerin, wechselte im Streitzeitraum jedoch in den Haushalt des Vaters. Die Familienkasse (FK) hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf, da nach § 64 Abs. 1 EStG der Vater als Haushaltsaufnehmer vorrangig kindergeldberechtigt sei. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, sie habe das Kindergeld an den Vater weitergeleitet und sei zudem entreichert, weshalb kein Erstattungsanspruch bestehe. Die FK hielt an ihrer Auffassung fest, dass aufgrund der geänderten Haushaltszugehörigkeit die Kindergeldfestsetzung aufzuheben sei.
§ 64 EStG nicht anwendbar
Nach dem Urteil des FG Münster ist die Klage ist zulässig und begründet. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung war rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG nicht vorlagen. Zwar wechselte das Kind im Streitzeitraum in den Haushalt des Vaters, diese Änderung war jedoch nicht anspruchserheblich.
Für leibliche Kinder hängt der Kindergeldanspruch nicht von der Haushaltsaufnahme ab, sondern vom Wohnsitz des Berechtigten im Inland (§ 63 EStG). Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzung, und das Kind war berücksichtigungsfähig. § 64 EStG (Haushaltsaufnahme bei mehreren Berechtigten) war nicht anwendbar, da der Kindesvater kein Berechtigter war: Sein Antrag auf Gewährung des Kindergeldes war bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Damit bestand keine Gefahr einer Doppelzahlung.
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