Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
Das Hessische FG befasste sich mit folgendem Fall: Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der in Spanien gegründeten Kapitalgesellschaft MN-SL. Frau E war alleinige Gesellschafterin der deutschen Y-GmbH. Sowohl der Kläger als auch Frau E waren Geschäftsführer der Y-GmbH und der MN-SL.Um die jeweiligen Beteiligungen in einer gemeinsamen Holdinggesellschaft zusammenzuführen, gründeten die beiden im Wege der Sachgründung die F-GmbH in Deutschland im Wege eines begünstigten Anteilstauschs nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften. Dadurch wurde unbestritten die Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG und § 22 Abs. 3 UmwStG ausgelöst. Bereits ein Jahr später wurde die F-GmbH formwechselnd in eine OHG (F-OHG) umgewandelt, an welcher der Kläger und Frau E kapitalmäßig weiter beteiligt waren. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Formwechsel der F-GmbH in die F-OHG zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II führe. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt bzw. Klage erhoben.
Einbringungsgewinn II durch Formwechsel
Die Klage ist erfolgreich. Zwar ist in dem Formwechsel der F-GmbH in die F-OHG ein veräußerungsgleicher Vorgang zu sehen, welcher den Einbringungsgewinn II auslöst. Diese Beurteilung verstößt allerdings gegen die Fusionsrichtlinie. Gemäß Art. 8 Abs. 1 FRL darf die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an einen Gesellschafter der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft gegen Anteile an deren Gesellschaftskapital aufgrund einer Fusion, einer Spaltung oder des Austauschs von Anteilen keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns auslösen.
Die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz UmwStG 2006 verstößt gegen diese Vorgaben, indem sie bei einer Veräußerung der im Rahmen einer Einbringung (Anteilstausch) von der F-GmbH erworbenen Anteile an der MN-SL innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nach der Einbringung in pauschaler Weise ein missbräuchliches Verhalten unterstellt und rückwirkend zum Einbringungsmoment die Besteuerung des Anteilseigners hinsichtlich der noch nicht realisierten stillen Reserven in den eingebrachten Anteilen der MN-SL anordnet. Dies steht den Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung, die eine globale Untersuchung jedes Einzelfalls durch die nationalen Steuerbehörden verlangt, klar entgegen.
Revision wurde zugelassen
Das Urteil des FG ist zu begrüßen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde, da es sich hinsichtlich der Anwendung der FRL um bislang ungeklärte Rechtsfragen handelt. Es ist also die Entscheidung des BFH abzuwarten.
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