Abschreibung für eine Produktionshalle

Produktionshalle im Betriebsvermögen
Im Streitfall ging es um die Abschreibung einer aus regelmäßig, in Querrichtung angeordneten Stahlrahmen (Stützen und Riegel) mit jeweils einer Mittelstütze (2-Feldrahmen) bestehenden, zu einem Betriebsvermögen gehörenden Produktionshalle, bei der das Dach auf den Außenwänden liegt, in der Mitte zusätzlich tragende Stahlstützen aufgestellt sind, an der Decke eine Kranbahn mit einer Nutzlast von 3,2 Tonnen sowie ein Säulendrehkran mit 500 Kilogramm montiert ist und deren Gebäudehülle (Wände und Decke) in den Wandbereichen aus gedämmten Kassettenelementen und im Bereich des Daches aus Trapezblechen, Wärmedämmung und Abdichtungsbahnen besteht, wobei die Zwischenbauteile bei Wänden und Dächern wind- und bei den Dachflächen zusätzlich schneebelastet sind.
Während die Steuerpflichtige, eine GbR, von einer "Leichtbauweise" im Sinne der amtlichen AfA-Tabelle und damit von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 14 Jahren ausging, berücksichtigte das Finanzamt die AfA lediglich mit 3 % auf der Basis der Gebäude–AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Abschreibung der Halle
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die Klage ab. Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung. Dabei bestimmt sich die zu schätzende Nutzungsdauer durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können.
Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das BMF unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend. In den Vorbemerkungen zur AfA-Tabelle hat die Finanzverwaltung zudem zu erkennen gegeben, was unter den in den AfA-Tabellen verwendeten Begriffen zu verstehen ist.
Danach wird der Begriff "Leichtbauweise" wie folgt definiert: "Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z. B. aus Holz, Blech, Faserzement o. ä., Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung)". Dagegen versteht die Finanzverwaltung unter dem Begriff "massiv": "Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer."
Unter Berücksichtigung dieser Begrifflichkeiten geht das BMF für Hallen in Leichtbauweise in der AfA-Tabelle von einer Nutzungsdauer von 14 Jahren (AfA-Satz: 7 %) aus. Danach war die Halle im Streitfall keine Halle in Leichtbauweise im Sinne der amtlichen AfA-Tabelle. Vielmehr ist hierfür kennzeichnend, dass Hallen in Leichtbauweise Baustandards unterhalb von Baracken und Schuppen aufweisen müssten. Baracken und Schuppen sind üblicherweise nicht gedämmt und unterhalb von Baustandards für Leichtbauhallen, da es sich grundsätzlich um provisorische Behelfsbauten handelt, die z. B. als Lagerraum o. ä. dienen. Diese haben nach der amtlichen AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 16 Jahren.
Das FG entschied, dass die Baustandards und die Nutzung von Dämmmaterial für die Einordung des Bauwerks unter die AfA-Tabelle herangezogen werden können. Denn wenn bereits Baracken und Schuppen eine längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Leichtbauhallen im Sinne der AfA-Tabelle haben, kann die streitgegenständliche Halle aufgrund ihrer Stabilität, Bauweise und Dämmung nicht als solche eingeordnet werden.
AfA-Tabellen als Richtwerte
Auch wenn die amtlichen AfA-Tabellen für die Gerichte nicht bindend sind, so bilden sie doch in aller Regel eine sachgerechte und typisierende Entscheidungsgrundlage, an der sich die Gerichte normalerweise orientieren. Steuerpflichtige sind daher gut beraten, die Abschreibung von Wirtschaftsgütern ebenfalls hiernach auszurichten. Abweichungen sind jedoch immer dann möglich, wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, denn die AfA-Tabellen orientieren sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
635
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
584
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
584
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
424
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
406
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
395
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
315
-
Teil 1 - Grundsätze
309
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
299
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
249
-
Vermietung und der Verkauf tatsächlich nicht existenter Container
24.06.2025
-
Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung
24.06.2025
-
Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen Drohung
23.06.2025
-
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren
23.06.2025
-
Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps
23.06.2025
-
Alle am 20.6.2025 veröffentlichten Entscheidungen
20.06.2025
-
Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zählen zur Lohnsumme nach § 13a ErbStG
18.06.2025
-
Bewertung von Forderungen
17.06.2025
-
Statthafte Klageart und Klagefrist für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
16.06.2025
-
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
16.06.2025