FG Nürnberg

Freibetrag für weichende Erben


Freibetrag für weichende Erben

§ 14a Abs. 4 EStG setzt den Fortbestand eines Hofs" voraus, der bis zur Hoferbfolge oder Hofübergabe als leistungsfähige betriebliche Einheit fortexistieren muss. Eine Betriebszerschlagung oder Veränderungen an der Hofstelle können nach einem Urteil des FG Nürnberg nachträgliche Auswirkungen haben.

Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

Vor dem FG Nürnberg wurde folgender Fall verhandelt: Die Kläger sind Ehegatten. Mit notariellem Übergabevertrag vom 24.1.2002 war dem klagenden Ehemann von seiner Mutter deren gesamter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übertragen worden. Am 3.6.2003 überließ der Ehemann an seinen Sohn S eine Teilfläche aus dem Grundstück und machte dafür den Freibetrag für weichende Erben gemäß § 14a Abs. 4 EStG geltend. Der gesamte Betrieb wurde ab dem 1.1.2006 verpachtet.

Am 1.12.2013 erklärte der Kläger die Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs. Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den im Wirtschaftsjahr 2002/2003 für die Entnahme des Teilgrundstücks gemäß § 14a Abs. 4 EStG in Anspruch genommenen Freibetrag von jeweils 30.900 EUR in den Jahren 2002 und 2003 rückwirkend entfallen seien, da infolge der Betriebsaufgabe im Jahr 2013 der landwirtschaftliche Betrieb nicht bestehen geblieben sei.

Rückwirkendes Ereignis

Die Klage hat keinen Erfolg. Sowohl die Zerschlagung und Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs zum September 2013 als auch der Erwerb der ehemaligen Hofstelle durch den weichenden Erben im Sinne von § 14a Abs. 4 EStG stellt im Streitfall ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, das zum nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG führt. Im Urteilsfall haben die Kläger unter anderem das Grundstück, auf dem sich die Hofstelle befand, auf ihren Sohn (der nicht Hoferbe sein sollte) übertragen.

Hierfür war der Freibetrag für weichende Erben nach § 14a EStG gewährt worden. Anders als einzelne Grundstücke war und ist jedoch die Hofstelle für das Vorliegen eines Hofs in Sinne des § 14a Abs. 4 EStG unverzichtbares Merkmal. Da der Betrieb der Kläger im Urteilsfall spätestens mit der Übertragung der Hofstelle an den Sohn als weichenden Erben die Eigenschaft eines Hofs verloren hatte, war in diesem Fall bereits nach dem bei Grundstücksübertragung geltendem Recht der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG zu Unrecht gewährt worden.

Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der BFH-Rechtsprechung folgt (vgl. BFH, Urteil v. 5.5.2011, IV R 7/09, BFH/NV 2011 S. 2007).

FG Nürnberg, Urteil v. 19.9.2024, 4 K 34/23


Schlagworte zum Thema:  Land- und Forstwirtschaft , Freibetrag
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