FG Münster

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum


Widerruf der Bestellung als Steuerberater

Das FG Münster hat entschieden, dass eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar ist.

Worum ging es in dem Fall? Der Kläger ist als Steuerberater bestellt und seit dem Jahr 2024 Arbeitnehmer bei einem Bischöflichen Generalvikariat (Bistum). Der Kläger nahm beim Bistum (auch) Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG wahr. Das Bistum war damit einverstanden, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf des Steuerberaters ausübt.

Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater beim Bistum

Vor Aufnahme der Angestelltentätigkeit zeigte der Kläger der Steuerberaterkammer an, eine Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater beim Bistum aufzunehmen. Hierauf wies die Steuerberaterkammer den Kläger auf berufsrechtliche Bedenken hin. Der Kläger war allerdings der Auffassung, dass seine Tätigkeit mit den berufsrechtlichen Standards übereinstimme und nahm die Tätigkeit auf.

Arbeitnehmertätigkeit für das Bistum

In der Folge widerrief die Steuerberaterkammer die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Zur Begründung führte sie an, dass die Arbeitnehmertätigkeit des Klägers nur zulässig sei, soweit sie eine zulässige Syndikus-Tätigkeit darstelle. Dies sei vorliegend allerdings nicht der Fall, sodass es sich um eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Tätigkeit handele. Durch die Arbeitnehmertätigkeit für das Bistum werde die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigt.

Tätigkeit für Finanzverwaltung 

Das FG hat der Steuerberaterkammer Recht gegeben und entschieden, dass der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater rechtmäßig ist. Die klägerische Tätigkeit sei bereits aufgrund des § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG mit dem Beruf eines Steuerberaters unvereinbar.

Die in § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG enthaltene Regelung, dass eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, dient der Vermeidung von Interessenkollisionen. Die Regelung erklärt sich aus dem Interessengegensatz zwischen einer staatsnahen Tätigkeit einerseits und einer freiberuflichen, bei der Vertretung von Mandanteninteressen gerade auch gegen den Staat gerichteten Tätigkeit andererseits. Zur "Finanzverwaltung" gehörten dabei sowohl die kommunalen Stellen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gemeindesteuern zuständig sind, als auch die kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften.

Keine unabhängige Berufsausübung

Ungeachtet dessen ist die klägerische Tätigkeit für das Bistum mit einer unabhängigen Berufsausübung des Steuerberaters auch nach Maßgabe von § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 StBerG in Verbindung mit § 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 2 StBerG unvereinbar, da durch die Tätigkeit seine Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Es besteht ein Interessenkonflikt (Interessenkollision) zwischen den Rechten und Pflichten aus der Syndikus-Tätigkeit einerseits und der Mandantenvertretung als Steuerberater andererseits. Der Kläger ist nicht in der Lage, zugleich im Interesse der Mandanten zu handeln und deren Interessen unabhängig und bestmöglich zu vertreten, wenn er andererseits – aufgrund seiner Angestelltentätigkeit für das Bistum – verpflichtet ist, die Interessen der Kirche als Steuergläubigerin wahrzunehmen. Diese Interessenpositionen weichen offensichtlich voneinander ab.

Interessenkollision prüfen

Nach der neueren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.8.2013, 1 BvR 2912/11) ist aufgrund der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht nur in seiner sehr abstrakten und theoretischen Weise anzunehmen ist.

FG Münster, Urteil v. 29.8.2025, 4 K 258/25


Schlagworte zum Thema:  Steuerberater , Widerruf
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