FG Münster

Spendenabzug für Zahlungen eines Gesellschafters einer gGmbH


Spendenabzug für Mietzahlungen an Alleingesellschafter

Es ist für den Spendenabzug steuerlich unschädlich, wenn ein Gesellschafter einer gGmbH dieser Gesellschaft Zahlungen zukommen lässt, die als Mieten wieder an ihn zurückfließen, entschied das FG Münster.

Der Entscheidung lag – etwas vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger baute auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Gebäude, das er teilweise an eine von ihm gegründete gemeinnützige GmbH vermietete. Diese betrieb dort ein Museum, welches im Wesentlichen die Kunstausstellung des Klägers ausstellte. Aufgrund einer Patronatserklärung zugunsten der gGmbH verpflichtete sich der Kläger, der Gesellschaft monatliche Spenden zukommen zu lassen. Hierüber wurden Spendenbescheinigungen ausgestellt. Die Spenden wurden zumindest teilweise für die monatlichen Mietzahlungen verwendet.

Das Finanzamt versagte aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung den Spendenabzug, soweit die Spenden für die Mietzahlungen verwendet wurden. Es vertrat die Auffassung, dass für einen Spendenabzug die Spendenmotivation im Vordergrund stehen müsse. Die steuerliche Entlastung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Spende ausschließlich fremdnützig zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das zuständige FG Münster.

Mietzahlungen als Spenden

Das Gericht gab der Klage statt. Bei den Zahlungen, die der Kläger in Höhe von 50.000 EUR im Jahr 2016 und jeweils 66.000 EUR in den Jahren 2017 bis 2019 geleistet hat, handelt es sich um Spenden im Sinne des § 10b EStG.

Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich dann um Spenden, wenn Ausgaben geleistet werden, die vom dem Steuerpflichtigen freiwillig und  ohne Gegenleistung zur Förderung eines gesetzlich festgelegten Zwecks erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat die Zahlungen an die gGmbH freiwillig geleistet, dies gilt auch für den Anteil, der auf die Mietzahlungen entfiel.

Die Zahlungen erfolgten auch unentgeltlich, also ohne eine Gegenleistung. Dies ist der Fall, weil der zwischen den Parteien vereinbarte Mietvertrag steuerlich anzuerkennen ist. Er ist nämlich unter Würdigung der Gesamtumstände fremdüblich gewesen und wurde auch tatsächlich durchgeführt.

Spendenabzug anerkannt

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch im Gemeinnützigkeitsrecht die allgemeinen Grundsätze dem Grunde nach gelten. Wird ein Vertrag zwischen einem Gesellschafter und der von ihm beherrschten Gesellschaft unter fremdüblichen Konditionen abgeschlossen und dann auch tatsächlich so durchgeführt, ist dieser steuerlich anzuerkennen.

Dieser Vorgang ist zu trennen von den Zuwendungen, die der Gesellschafter seiner gGmbH hat zukommen lassen. Diese Zuwendungen sind nach den Feststellungen des Finanzgerichts freiwillig und unentgeltlich erfolgt. Insofern lagen Spenden vor. Dass diese Spenden dann zumindest auch zum Teil dafür verwendet wurden, Mieten an den Gesellschafter zu zahlen, ist hierbei nach Ansicht des Finanzgerichts unerheblich.

Dies wird man wohl als zutreffend anzusehen haben, da auch eine andere gemeinnützige Organisation, die ein Museum betreibt, regelmäßig Mietzahlungen zu entrichten hat. Es kann also – bei richtiger Gestaltung der Vertragsverhältnisse – keine Bedeutung haben, dass der Spender und der Vermieter die gleiche Person sind. Allein, es bleibt ein etwas fahler Beigeschmack, wenn das Gemeinnützigkeitsrecht zu Steuerersparniszwecken "eingesetzt" wird.

FG Münster, Urteil v. 2.9.2025, 1 K 102/23 E


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