Spendenabzug für Zahlungen eines Gesellschafters einer gGmbH
Der Entscheidung lag – etwas vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger baute auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Gebäude, das er teilweise an eine von ihm gegründete gemeinnützige GmbH vermietete. Diese betrieb dort ein Museum, welches im Wesentlichen die Kunstausstellung des Klägers ausstellte. Aufgrund einer Patronatserklärung zugunsten der gGmbH verpflichtete sich der Kläger, der Gesellschaft monatliche Spenden zukommen zu lassen. Hierüber wurden Spendenbescheinigungen ausgestellt. Die Spenden wurden zumindest teilweise für die monatlichen Mietzahlungen verwendet.
Das Finanzamt versagte aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung den Spendenabzug, soweit die Spenden für die Mietzahlungen verwendet wurden. Es vertrat die Auffassung, dass für einen Spendenabzug die Spendenmotivation im Vordergrund stehen müsse. Die steuerliche Entlastung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Spende ausschließlich fremdnützig zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das zuständige FG Münster.
Mietzahlungen als Spenden
Das Gericht gab der Klage statt. Bei den Zahlungen, die der Kläger in Höhe von 50.000 EUR im Jahr 2016 und jeweils 66.000 EUR in den Jahren 2017 bis 2019 geleistet hat, handelt es sich um Spenden im Sinne des § 10b EStG.
Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich dann um Spenden, wenn Ausgaben geleistet werden, die vom dem Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung eines gesetzlich festgelegten Zwecks erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat die Zahlungen an die gGmbH freiwillig geleistet, dies gilt auch für den Anteil, der auf die Mietzahlungen entfiel.
Die Zahlungen erfolgten auch unentgeltlich, also ohne eine Gegenleistung. Dies ist der Fall, weil der zwischen den Parteien vereinbarte Mietvertrag steuerlich anzuerkennen ist. Er ist nämlich unter Würdigung der Gesamtumstände fremdüblich gewesen und wurde auch tatsächlich durchgeführt.
Spendenabzug anerkannt
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch im Gemeinnützigkeitsrecht die allgemeinen Grundsätze dem Grunde nach gelten. Wird ein Vertrag zwischen einem Gesellschafter und der von ihm beherrschten Gesellschaft unter fremdüblichen Konditionen abgeschlossen und dann auch tatsächlich so durchgeführt, ist dieser steuerlich anzuerkennen.
Dieser Vorgang ist zu trennen von den Zuwendungen, die der Gesellschafter seiner gGmbH hat zukommen lassen. Diese Zuwendungen sind nach den Feststellungen des Finanzgerichts freiwillig und unentgeltlich erfolgt. Insofern lagen Spenden vor. Dass diese Spenden dann zumindest auch zum Teil dafür verwendet wurden, Mieten an den Gesellschafter zu zahlen, ist hierbei nach Ansicht des Finanzgerichts unerheblich.
Dies wird man wohl als zutreffend anzusehen haben, da auch eine andere gemeinnützige Organisation, die ein Museum betreibt, regelmäßig Mietzahlungen zu entrichten hat. Es kann also – bei richtiger Gestaltung der Vertragsverhältnisse – keine Bedeutung haben, dass der Spender und der Vermieter die gleiche Person sind. Allein, es bleibt ein etwas fahler Beigeschmack, wenn das Gemeinnützigkeitsrecht zu Steuerersparniszwecken "eingesetzt" wird.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
02.03.2026
-
Alle in der KW 9 veröffentlichten Entscheidungen
26.02.2026
-
Erledigungsgebühr nach RVG
26.02.2026
-
Entscheidungsvorschau des BFH für 2026
25.02.2026