FG Baden-Württemberg

Besonderes Aussetzungsinteresse bei AdV-Anträgen zur Grundsteuer


Grundsteuer: Besonderes Aussetzungsinteresse

Das FG Baden-Württemberg hat klargestellt, dass es für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht ausreicht, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Das besondere Aussetzungsinteresse muss dargelegt werden.

Aussetzung der Vollziehung

In zwei Verfahren vor dem FG-Baden-Würrtemberg hatten die Eigentümer von Grundstücken keine Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Der jeweilige Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag wurden von Amts wegen festgesetzt. Die Steuerpflichtigen legten Einspruch ein, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden abgelehnt. Die Steuerpflichtigen stellten bei Gericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung. Die Anträge wurden abgelehnt. 

Grundsteuermessbetrag wurde in einem Verfahren gemindert

In dem Verfahren mit dem Az. 2 V 442/25 reagierte die Antragstellerin und Eigentümerin zweier Grundstücke auf Fragen des Gerichts und teilte mit, dass die Grundstücke überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Gericht legte diese Mitteilung wurde als Antrag auf eine Steuerermäßigung und führte dazu, dass das Finanzamt die Bescheide wegen Grundsteuermessbetrag zugunsten der Steuerpflichtigen im Ergebnis um 30 % gemindert hat. Der Rechtsstreit vor dem FG erledigte sich in diesem Verfahren dadurch nicht. Die Antragstellerin äußerte weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel.

FG Baden-Württemberg,  Beschlüsse v. 23.7.2025, 2 V 442/25 und v. 18.7.2025, 2 V 440/25, veröffentlicht mit Pressemitteilung 6/2025


Schlagworte zum Thema:  Grundsteuer , Aussetzung der Vollziehung
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