Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, die von den Gemeinden erhoben wird. Geregelt ist sie im Grundsteuergesetz (GrStG). Verwaltungsanweisungen finden sich in den Grundsteuer-Richtlinien (GrStR). Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss die Grundsteuer bis Ende 2019 reformiert werden.
Steuergegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz. Was als Grundbesitz gilt (land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, bebaute und unbebaute Grundstücke) und wie dieser zu bewerten ist, steht im Bewertungsgesetz (BewG). Hierzu gibt es außerdem die Bewertungsrichtlinien Grundvermögen (BewRGr). Sonderregelungen bestehen für die neuen Bundesländer.
Berechnung der Grundsteuer
Berechnet wird die Grundsteuer regelmäßig wie folgt: Der Einheitswert des Grundbesitzes wird mit einer Steuermesszahl multipliziert. Auf den sich ergebenden Steuermessbetrag kommt ein Hebesatz zur Anwendung, den die jeweilige Gemeinde festlegt (ca. 300 bis 700 Prozent). Die Steuermesszahl beträgt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 6 Promille, ansonsten 3,5 Promille, abweichend hiervon für Einfamilienhäuser 2,6 Promille für die ersten 38.346,89 Euro des Einheitswertes und 3,5 Promille für den Rest, für Zweifamilienhäuser 3,1 Promille. Bei den Hebesätzen wird zwischen Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke) unterschieden.
Die für das Kalenderjahr festgesetzte Grundsteuer ist in 4 gleichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11 zu zahlen. Ein Antrag auf Jahreszahlung zum 1.7. ist möglich.
Reform der Grundsteuer
Die Grundsteuer muss reformiert werden, das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der der Grundsteuer zugrunde liegenden, veralteten Einheitswerte festgestellt hat. Der Gesetzgeber hat bis Ende 2019 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen.
Für die Umsetzung der Grundsteuerreform werden verschiedene Modelle diskutiert.
Grundsteuer als Betriebskosten umlagefähig
Die Grundsteuer gehört gemäß Betriebskostenverordnung zu den Betriebskosten, die der Vermieter auf den Mieter umlegen kann. Voraussetzung für eine Abwälzung der Grundsteuer auf den Mieter in der Betriebskostenabrechnung ist eine Vereinbarung im Mietvertrag. Aus der SPD gibt es Forderungen, die Umlagefähigkeit der Grundsteuer abzuschaffen, um Mieter zu entlasten.