Häufige Fehlerquellen bei der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
Erste Rückmeldungen und viele fehlerfreie Bescheide zeigen, dass die Software der Finanzämter für die Feststellung des Grundsteuerwerts offenbar funktioniert. Das sagt jedenfalls der Bund der Steuerzahler. Fehler können jedoch schon beim Ausfüllen der Erklärung gemacht werden, was im erhaltenen Bescheid eingehend geprüft werden sollte, um dann ggf. Einspruch einzulegen.
Häufige Fehler der Steuerpflichtigen
Der Erfahrung des Bunds der Steuerzahler nach sind das die am häufigsten auftretenden Fehler:
- Selbst bei Gebäuden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, machen Eigentümer oft Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist. Die Berechnung dieser Fläche richte sich nach der Wohnflächenverordnung. Demnach seien Zubehörräume wie zum Beispiel Kellerräume, Waschküchen und Heizungsräume außer Acht zu lassen.
- Eine weitere Besonderheit betrifft Dachschrägen: Laut Wohnflächenverordnung werden Flächen unter Dachschrägen nur dann zu 100 Prozent zur Wohnfläche gerechnet, wenn die Raumhöhe mehr als zwei Meter beträgt. Liegt die Raumhöhe zwischen einem und zwei Metern, werden nur 50 Prozent der Fläche berücksichtigt. Unter einem Meter Höhe wird die Fläche überhaupt nicht der Wohnfläche zugerechnet.
- Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder zur Grundsteuer B (baulich) für Grundstücke des Grundvermögens gehören. Die in den meisten Fällen günstigere Grundsteuer A ist zwar Land- und Forstwirtschaft vorbehalten, aber auch Privatleute können mit ihren Schrebergärten zum Beispiel dieser Besteuerung unterliegen. Die bisherige Zuordnung sollte sich trotz der Grundsteuerreform nicht verändern.
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