Steuerberatungskosten für Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus GmbH-Beteiligung
Beispiel: Steuerberatungskosten für die Veräußerungsgewinnermittlung
A ist Alleingesellschafter der X-GmbH, deren Stammkapital 100.000 EUR beträgt. Die GmbH-Beteiligung gehört zum Privatvermögen des A. Die Anschaffungskosten der 2005 erworbenen GmbH-Anteile haben 100.000 EUR betragen. Im Oktober 2025 hat A die GmbH-Anteile für 500.000 EUR verkauft.
Der Steuerberater des A hat im Februar 2026 für die zur Erstellung der Einkommensteuererklärung 2025 notwendige Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG 1.400 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer von 226 EUR (19 %) berechnet. A hat die Rechnung von 1.626 EUR brutto im Februar 2026 bezahlt.
Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb trotz Zugehörigkeit der GmbH-Anteile zum Privatvermögen
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Bei der Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG handelt es sich um eine solche eigener Art (BFH, Urteil v. 12.2.1980, VIII R 114/77, BStBl 1980 II S. 494 Rn. 28). Dies folgt aus der Stellung des § 17 EStG. Einerseits werden Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen des Privatvermögens besteuert, andererseits gehören die erzielten Gewinne bzw. Verluste gem. § 17 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Begriff des Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG
Veräußerungsgewinn ist nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungskosten sind auch dann im Veranlagungszeitraum der Veräußerung der Anteile abzuziehen, wenn die Veräußerungskosten schon in einem vorherigen oder in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum angefallen sind (BFH, Urteil v. 6.10.1993, I R 97/92, BStBl 1994 II S. 287). Mit dieser Beurteilung gibt der BFH dem sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang den Vorrang vor dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung und stellt auf die Einheitlichkeit des Veräußerungsvorgangs ab.
Auffassung des BFH
Der BFH hat aktuell entschieden, dass Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, keine Veräußerungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen (BFH, Urteil v. 9.9.2025, IX R 12/24, DStR 2025 S. 2769).
"Klarstellend" weist er jedoch darauf hin, dass er für die Annahme von Veräußerungskosten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und dem Rechtsgeschäft der Veräußerung nicht für zwingend erforderlich hält. Vielmehr genüge auch im Rahmen des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ein Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung, um Aufwendungen als Veräußerungskosten zu behandeln. So könnten auch mittelbar durch die Veräußerung entstandene Aufwendungen unter den Begriff der Veräußerungskosten fallen, soweit sie bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben. Er weist zusätzlich darauf hin, dass der Begriff der "Veräußerungskosten" weder in § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG noch in den weiteren Vorschriften des Ertragsteuerrechts, in denen er benannt ist, definiert ist. Der Begriff der Veräußerungskosten sei im Ertragsteuerrecht grundsätzlich einheitlich auszulegen.
Auslösendes Moment für die Entstehung der Steuerberatungskosten sei zwar vorliegend der Veräußerungsvorgang selbst. Die Steuerberatungskosten sind nach Ansicht des BFH aber Folge der sachlichen Steuerpflicht der Veräußerung und dem hierauf beruhenden Entschluss des A, für die Erfüllung seiner steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen.
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns dient danach der Durchführung der Besteuerung, nicht der Veräußerung. Nach alledem sind die Steuerberatungskosten für die Veräußerungsgewinnermittlung keine Veräußerungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist unter Beachtung des Teileinkünfte- bzw. Teilabzugsverfahrens nach § 3 Nr. 40 Buchst. c bzw. § 3c Abs. 2 EStG wie folgt zu rechnen:
Veräußerungserlös | 500.000 EUR |
Anschaffungskosten | ./. 100.000 EUR |
Veräußerungsgewinn | 400.000 EUR |
anzusetzen nach dem Teileinkünfte- bzw. Teilabzugsverfahren: | |
60 % von 300.000 EUR | 240.000 EUR |
Achtung: Übertragung der Rechtsprechung auf andere Steuersachverhalte
In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des BFH aufgrund der vorgegebenen einheitlichen Auslegung des Begriffs der Veräußerungskosten Folgen u.a. auch für § 16 Abs. 2 EStG (Veräußerung des Betriebs) und § 23 Abs. 3 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) Folgen habe. Auch bei einem privaten Veräußerungsgeschäft sind danach die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Anlage SO und die Ermittlung und Erfassung der entsprechenden Werte nicht abziehbar (so Trossen, DStR 2025 S. 2771).
Tipp: Keine Anwendung der Rechtsprechung auf Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung des laufenden Gewinns
Steuerberatungskosten sind jedoch als Betriebsausgaben abzuziehen, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen (BFH, Urteil v. 18.11.1965, IV 151/64 U, BStBl 1966 III S. 190; BFH, Beschluss v. 28.5.2015, VIII B 40/14, BFH/NV 2015 S. 1565 Rn. 14). Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen. Verwaltungsseitig werden also Steuerberatungskosten z.B. zur Ermittlung des laufenden Gewinns aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit als Betriebsausgaben anerkannt (BMF, Schreiben v. 21.12.2007, BStBl 2008 I S. 256 Rn. 3).
Kritische Anmerkung
Die Differenzierung des BFH zwischen den Steuerberatungskosten für die Veräußerungsgewinnermittlung und die Ermittlung des laufenden Gewinns überzeugen nicht. Denn dem Grunde nach handelt es sich auch bei Veräußerungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 EStG um Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG (BFH, Urteil v. 7.3.2019, IV R 18/17, BStBl 2019 II S. 696 Rn. 16). Die Steuerberatungskosten für die laufende Gewinnermittlung sind nach Auffassung des BFH als Betriebsausgaben abzugsfähig, die Kosten für die Veräußerungsgewinnermittlung aber nicht, obwohl beide Gewinne der Durchführung der Besteuerung dienen. Ein merkwürdiges Ergebnis.
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