Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Schlussbescheide bei Überbrückungshilfen ohne Unterschrift gültig


Schlussbescheide Überbrückungshilfe ohne Unterschrift gültig

Das VG Berlin hat entschieden, dass für die wirksame Zustellung eines Schlussabrechnungsbescheids bei den Corona-Überbrückungshilfen keine handschriftlich unterschriebene Urschrift erforderlich ist. Die Namenswiedergabe genügt.

Postzustellung ohne Unterschrift – ein Praxisproblem

Wer als Unternehmen oder Steuerberater mit den Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen befasst ist, kennt die Situation: Die Bewilligungsstelle stellt den Schlussabrechnungsbescheid über das Portal bereit. Wird er dort nicht abgerufen, erfolgt die Zustellung per Post – in der Regel mittels Postzustellungsurkunde.

In der Praxis fällt dabei regelmäßig auf, dass diese per Post zugestellten Bescheide keine handschriftliche Unterschrift tragen. Stattdessen enthalten sie lediglich eine maschinelle Namenswiedergabe der zuständigen Bediensteten, häufig verbunden mit dem Hinweis, der Bescheid sei elektronisch erstellt worden und trage daher gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG keine Unterschrift. Oft fehlt sogar die Namenswiedergabe.

Die Frage, ob solche Bescheide wirksam zugestellt sind, hat nun das VG Berlin in einem Urteil v. 18.12.2025, VG 35 K 166/25, beantwortet – im Sinne der Bewilligungsstellen. Es ist zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Beitrags unbekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.

Der Sachverhalt: Neustarthilfe, Rückforderung und verpasste Klagefrist

Ein Solo-Selbstständiger hatte im April 2021 Neustarthilfe in Höhe von rund 2.621 EUR beantragt und vorläufig bewilligt erhalten. Im Rahmen der Endabrechnung erging im April 2024 ein Schluss-Ablehnungsbescheid, mit dem die Bewilligungsstelle – die Investitionsbank Berlin – die Bewilligung aufhob und die vollständige Rückzahlung forderte.

Der Bescheid wurde dem Kläger per Postzustellungsurkunde zugestellt. Er enthielt keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich die maschinelle Namenswiedergabe zweier Bediensteter. Der Kläger legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Anschließend erhob er Klage – allerdings erst am 3.3.2025, obwohl die Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 29.1.2025 bereits am 28.2.2025 abgelaufen war.

Die Rüge des Klägers: Unwirksame Zustellung mangels Urschrift

Der Kläger berief sich darauf, dass der Schlussabrechnungsbescheid ihm nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Sein Argument: Bei der Zustellung eines Verwaltungsakts müsse eine Urschrift, eine Ausfertigung oder zumindest eine beglaubigte Abschrift übersandt werden. Ein bloßer Ausdruck ohne eigenhändige Unterschrift genüge nicht. Wäre der Bescheid nicht wirksam zugestellt worden, hätte die Klagefrist nie zu laufen begonnen – und die Klage wäre nicht verfristet.

Für diese Ansicht konnte der Kläger durchaus auf Stimmen in der Literatur verweisen, die auch nach der Novellierung des Verwaltungszustellungsgesetzes im Jahr 2005 an dem Erfordernis einer Urschrift oder beglaubigten Abschrift festhalten.

Die Entscheidung: Namenswiedergabe reicht aus

Das VG Berlin wies die Klage als unzulässig ab und folgte dem Kläger nicht. Das Gericht stellte klar, dass das Verwaltungszustellungsrecht seit der Novelle von 2005 keine näheren Anforderungen an die Form des Zustellungsgegenstandes stellt. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwZG ist Zustellung lediglich die Bekanntgabe eines "schriftlichen oder elektronischen Dokuments" in der im Gesetz bestimmten Form. Das frühere Erfordernis einer Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift finde sich im novellierten Gesetzestext nicht mehr.

Das Gericht unterschied dabei sorgfältig zwischen den zustellungsrechtlichen Anforderungen einerseits und den verwaltungsverfahrensrechtlichen Formanforderungen andererseits. Für die Wirksamkeit des schriftlichen Verwaltungsakts selbst verlangt § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten. Eine eigenhändige Unterschrift ist gerade nicht zwingend – die maschinelle Namenswiedergabe genügt.

Auch eine historische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis, so das VG Berlin. Zwar heiße es in der Gesetzesbegründung zur Novelle von 2005 (BT-Drs. 15/5216, S. 11), dass bei der Zustellung "wie bisher" die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln sei. Dies habe aber im Wortlaut des neugefassten § 2 VwZG keinen Niederschlag gefunden. Das Gericht stützte sich dabei auch auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 9.12.2021, OVG 2 B 6/20.

Praktische Bedeutung für die Überbrückungshilfen

Die Entscheidung hat praktische Relevanz für die laufenden Schlussabrechnungsverfahren. Denn die Postzustellung von Schlussbescheiden ist kein Einzelfall, sondern betrifft alle Fälle, in denen Bescheide im Portal nicht fristgerecht abgerufen werden. Die Bewilligungsstellen greifen dann – bundesweit – auf die Postzustellung zurück. Und diese Bescheide tragen regelmäßig keine handschriftliche Unterschrift.

Das Urteil des VG Berlin bedeutet: Wer sich darauf verlassen hat, dass ein solcher Bescheid mangels Urschrift unwirksam sei, geht ein erhebliches Risiko ein. Die Klage- und Widerspruchsfristen laufen. Ein Abwarten in der Hoffnung, der Bescheid sei formunwirksam, kann zur Bestandskraft und damit zur endgültigen Rückforderung führen.

Ob das Urteil des VG Berlin rechtskräftig ist, ist derzeit nicht bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt hat. Angesichts der in der Literatur kontrovers diskutierten Rechtsfrage wäre eine obergerichtliche Klärung durchaus wünschenswert.Unternehmen und Steuerberater sollten aus dieser Entscheidung klare Konsequenzen ziehen. Zunächst sollte nicht darauf spekuliert werden, dass ein Schlussbescheid ohne handschriftliche Unterschrift unwirksam sei. Die Namenswiedergabe genügt nach der Rechtsprechung des VG Berlin. Widerspruchs- und Klagefristen laufen daher ab Zustellung.

Darüber hinaus sollte das Portal der Bewilligungsstelle regelmäßig geprüft werden, um Bescheide rechtzeitig abzurufen und Fristen nicht zu versäumen. Wird ein Bescheid per Post zugestellt, ist sofort zu handeln: Fristen berechnen, Widerspruch einlegen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen.
Wer einen Bescheid bereits erhalten hat und unsicher ist, ob die Frist noch läuft, sollte unverzüglich einen im Verwaltungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt einschalten. Das VG Berlin hat in dieser Entscheidung einmal mehr gezeigt: Die Fristen bei den Überbrückungshilfen sind hart – und ein Versäumnis kann existenzbedrohend sein.

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