Schlussbescheide bei Überbrückungshilfen ohne Unterschrift gültig
Postzustellung ohne Unterschrift – ein Praxisproblem
Wer als Unternehmen oder Steuerberater mit den Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen befasst ist, kennt die Situation: Die Bewilligungsstelle stellt den Schlussabrechnungsbescheid über das Portal bereit. Wird er dort nicht abgerufen, erfolgt die Zustellung per Post – in der Regel mittels Postzustellungsurkunde.
In der Praxis fällt dabei regelmäßig auf, dass diese per Post zugestellten Bescheide keine handschriftliche Unterschrift tragen. Stattdessen enthalten sie lediglich eine maschinelle Namenswiedergabe der zuständigen Bediensteten, häufig verbunden mit dem Hinweis, der Bescheid sei elektronisch erstellt worden und trage daher gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG keine Unterschrift. Oft fehlt sogar die Namenswiedergabe.
Die Frage, ob solche Bescheide wirksam zugestellt sind, hat nun das VG Berlin in einem Urteil v. 18.12.2025, VG 35 K 166/25, beantwortet – im Sinne der Bewilligungsstellen. Es ist zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Beitrags unbekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.
Der Sachverhalt: Neustarthilfe, Rückforderung und verpasste Klagefrist
Ein Solo-Selbstständiger hatte im April 2021 Neustarthilfe in Höhe von rund 2.621 EUR beantragt und vorläufig bewilligt erhalten. Im Rahmen der Endabrechnung erging im April 2024 ein Schluss-Ablehnungsbescheid, mit dem die Bewilligungsstelle – die Investitionsbank Berlin – die Bewilligung aufhob und die vollständige Rückzahlung forderte.
Der Bescheid wurde dem Kläger per Postzustellungsurkunde zugestellt. Er enthielt keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich die maschinelle Namenswiedergabe zweier Bediensteter. Der Kläger legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Anschließend erhob er Klage – allerdings erst am 3.3.2025, obwohl die Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 29.1.2025 bereits am 28.2.2025 abgelaufen war.
Die Rüge des Klägers: Unwirksame Zustellung mangels Urschrift
Der Kläger berief sich darauf, dass der Schlussabrechnungsbescheid ihm nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Sein Argument: Bei der Zustellung eines Verwaltungsakts müsse eine Urschrift, eine Ausfertigung oder zumindest eine beglaubigte Abschrift übersandt werden. Ein bloßer Ausdruck ohne eigenhändige Unterschrift genüge nicht. Wäre der Bescheid nicht wirksam zugestellt worden, hätte die Klagefrist nie zu laufen begonnen – und die Klage wäre nicht verfristet.
Für diese Ansicht konnte der Kläger durchaus auf Stimmen in der Literatur verweisen, die auch nach der Novellierung des Verwaltungszustellungsgesetzes im Jahr 2005 an dem Erfordernis einer Urschrift oder beglaubigten Abschrift festhalten.
Die Entscheidung: Namenswiedergabe reicht aus
Das VG Berlin wies die Klage als unzulässig ab und folgte dem Kläger nicht. Das Gericht stellte klar, dass das Verwaltungszustellungsrecht seit der Novelle von 2005 keine näheren Anforderungen an die Form des Zustellungsgegenstandes stellt. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwZG ist Zustellung lediglich die Bekanntgabe eines "schriftlichen oder elektronischen Dokuments" in der im Gesetz bestimmten Form. Das frühere Erfordernis einer Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift finde sich im novellierten Gesetzestext nicht mehr.
Das Gericht unterschied dabei sorgfältig zwischen den zustellungsrechtlichen Anforderungen einerseits und den verwaltungsverfahrensrechtlichen Formanforderungen andererseits. Für die Wirksamkeit des schriftlichen Verwaltungsakts selbst verlangt § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten. Eine eigenhändige Unterschrift ist gerade nicht zwingend – die maschinelle Namenswiedergabe genügt.
Auch eine historische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis, so das VG Berlin. Zwar heiße es in der Gesetzesbegründung zur Novelle von 2005 (BT-Drs. 15/5216, S. 11), dass bei der Zustellung "wie bisher" die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln sei. Dies habe aber im Wortlaut des neugefassten § 2 VwZG keinen Niederschlag gefunden. Das Gericht stützte sich dabei auch auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 9.12.2021, OVG 2 B 6/20.
Praktische Bedeutung für die Überbrückungshilfen
Die Entscheidung hat praktische Relevanz für die laufenden Schlussabrechnungsverfahren. Denn die Postzustellung von Schlussbescheiden ist kein Einzelfall, sondern betrifft alle Fälle, in denen Bescheide im Portal nicht fristgerecht abgerufen werden. Die Bewilligungsstellen greifen dann – bundesweit – auf die Postzustellung zurück. Und diese Bescheide tragen regelmäßig keine handschriftliche Unterschrift.
Das Urteil des VG Berlin bedeutet: Wer sich darauf verlassen hat, dass ein solcher Bescheid mangels Urschrift unwirksam sei, geht ein erhebliches Risiko ein. Die Klage- und Widerspruchsfristen laufen. Ein Abwarten in der Hoffnung, der Bescheid sei formunwirksam, kann zur Bestandskraft und damit zur endgültigen Rückforderung führen.
Ob das Urteil des VG Berlin rechtskräftig ist, ist derzeit nicht bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt hat. Angesichts der in der Literatur kontrovers diskutierten Rechtsfrage wäre eine obergerichtliche Klärung durchaus wünschenswert.Unternehmen und Steuerberater sollten aus dieser Entscheidung klare Konsequenzen ziehen. Zunächst sollte nicht darauf spekuliert werden, dass ein Schlussbescheid ohne handschriftliche Unterschrift unwirksam sei. Die Namenswiedergabe genügt nach der Rechtsprechung des VG Berlin. Widerspruchs- und Klagefristen laufen daher ab Zustellung.
Darüber hinaus sollte das Portal der Bewilligungsstelle regelmäßig geprüft werden, um Bescheide rechtzeitig abzurufen und Fristen nicht zu versäumen. Wird ein Bescheid per Post zugestellt, ist sofort zu handeln: Fristen berechnen, Widerspruch einlegen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen.
Wer einen Bescheid bereits erhalten hat und unsicher ist, ob die Frist noch läuft, sollte unverzüglich einen im Verwaltungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt einschalten. Das VG Berlin hat in dieser Entscheidung einmal mehr gezeigt: Die Fristen bei den Überbrückungshilfen sind hart – und ein Versäumnis kann existenzbedrohend sein.
Weitere Beiträge aus dieser Serie:
- VGH Kassel weist bei Dezemberhilfe Klage einer Einzelhändlerin ab
- EU-Beihilferecht kein Problem: Autohaus gewinnt Klage bei Überbrückungshilfe IV
- Fristversäumnis bei Neustarthilfe führt zu Rückforderung
- VG Köln hält Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfen für EU-rechtswidrig
- Unternehmensrestrukturierungen während Corona-Hilfe-Schlussabrechnungen
- Coronahilfe Profisport wird grundsätzlich in Frage gestellt
- EU-Beihilferecht als Rückforderungsgrund bei Corona-Wirtschaftshilfen
- Auslandsumsätze bei November- und Dezemberhilfe: Rechtliche Fallstricke in der Schlussabrechnung
- VG Gelsenkirchen kippt FAQ-Stichtag bei Überbrückungshilfen
- Einzelunternehmer müssen laut VG Wiesbaden alle Tätigkeitsfelder zusammenrechnen
- Keine "ausschließliche" Coronabedingtheit bei Überbrückungshilfe III erforderlich
- VG Düsseldorf verschärft beihilferechtliche Problematik bei Überbrückungshilfen
- Wenn die Bewilligungsstelle den prüfenden Dritten anzweifelt
- Verschärfung des nachträglichen Unternehmensverbunds in der Schlussabrechnung
- Höheres Haftungsrisiko wegen Mitwirkungspflichten bei Überbrückungshilfen
- VG Düsseldorf stärkt Rechte von Antragstellern bei Corona-Überbrückungshilfe
- Formfalle E-Mail: Vorsicht bei Widersprüchen gegen Überbrückungshilfen
- Digitale Bescheide: Pflichten für prüfende Dritte bei Corona-Hilfen
- E-Mail-Zugang bei Coronahilfen: Beweislast liegt bei der Behörde
- Für Wahlrechte und Sachverhaltsinformationen ist das Schlussabrechnungsverfahren die letzte Chance
- VG Hamburg widerspricht OVG Münster: Überbrückungshilfen auch nach Juni 2022 möglich
- EuGH stellt klar: Corona-Beihilfen gelten bei rechtswidriger Versagung als gewährt
- Corona-Soforthilfen: Rückforderungswelle rollt – was Betroffene jetzt wissen müssen
- OVG Münster schockt mit realitätsferner Grundsatzentscheidung zur Überbrückungshilfe
- Fixkosten nachträglich identifizierter Verbundunternehmen in der Schlussabrechnung
- Änderung von Vergleichsumsätzen bei der Schlussabrechnung Überbrückungshilfen
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Rückforderung von Überbrückungshilfen
- Wenig Schutz durch Rechtsschutzversicherung bei Überbrückungshilfen
- Schlussabrechnung erhalten? Diese Vorbehalte lauern noch jahrelang
- Nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Corona-Hilfen sorgt für Unmut in der Praxis
- EU-Beihilferecht bei Corona-Überbrückungshilfen: Stolperfalle Schlussabrechnung
- Überbrückungshilfe III & coronabedingter Umsatzeinbruch
- Bundesregelung Schadensausgleich: Verstärkte Nachfragen der Bewilligungsstellen
- Corona-Hilfen: Haftungsabwehr für prüfende Dritte
- EU-Grenzen bei der Bewertung coronabedingter Umsatzeinbrüche
- Verwaltungsgericht kippt Rückforderung von Überbrückungshilfe III bei Fortuna Düsseldorf
- Landwirte und Schweinemäster im Schlussabrechnungsverfahren unter Druck
- 7 häufige Irrtümer von Steuerberatern zu Widerspruch und Klage bei den Überbrückungshilfen
- Beteiligungsgesellschaften als Teil des Unternehmensverbunds bei Corona-Überbrückungshilfen
- Mandatsniederlegung bei Überbrückungshilfen
- Vorwurf fehlender Mitwirkung bei Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe
- Schlussabrechnung der Coronahilfen bei Einzelunternehmern mit mehreren Firmen
- Neue Fixkosten in der Schlussabrechnung
- Gefahren durch lange Bearbeitungszeiten bei den Schlussabrechnungen
- Abgelehnte Fördermonate aus der Antragsphase in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe
- Überkompensation bei November-/Dezemberhilfe in der Gastronomie
- Nachweis des coronabedingten Umsatzeinbruchs
- Praxis der Bewilligungsstellen in der Schlussabrechnung bei familiären Verflechtungen
- Geschäftsaufgabe und Überbrückungshilfen
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.957
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
2.266
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.4932
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
809
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
751
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
746
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
685
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
662
-
Wann sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
570
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
552
-
Änderung nach § 175b AO bei Übermittlung über ELStAM?
06.03.2026
-
Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen?
05.03.2026
-
Steuerberatungskosten für Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus GmbH-Beteiligung
04.03.2026
-
EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
25.02.2026
-
OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
18.02.2026
-
Auswirkungen von KI auf Geschäfts- und Honorarmodelle in Steuerberatungskanzleien
16.02.2026
-
FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
11.02.2026
-
Schlussbescheide bei Überbrückungshilfen ohne Unterschrift gültig
11.02.2026
-
Ab jetzt alles anders?! Wie KI den Berufsstand wandelt
11.02.2026
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
11.02.2026