Einkommensteuerveranlagung

Änderung nach § 175b AO bei Übermittlung über ELStAM?


Änderung nach § 175b AO bei Übermittlung über ELStAM?

Wenn ELStAM-Daten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt wurden, kann sich die Frage stellen, ob dies zu einer Änderung nach § 175b AO führt.

Ein Steuerbescheid ist nach  § 175b AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Voraussetzungen der Korrektur nach § 175b AO

Voraussetzung für die Anwendung der Korrekturvorschrift ist also, dass übermittelte Daten "bei der Steuerfestsetzung" nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist dabei, dass die fehlerhafte Auswertung der übermittelten Daten zu einer materiell unzutreffenden Besteuerung geführt hat. Denn eine Änderung ist nur gerechtfertigt, wenn der betroffene Steuerbescheid zuvor rechtswidrig war.

Bisher war davon auszugehen, dass (zumindest) ELStAM-Daten, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt wurden (wie z. B. der Kirchenaustritt), nicht zu einer Änderung nach § 175b AO führen.

Fall des FG Münster: Kirchenzugehörigkeit wird weiterhin erklärt

In einem vom FG Münster entschiedenen Fall trat der Kläger im Mai 2017 aus der Kirche aus. Der Austritt wurde ordnungsgemäß an das Meldeamt und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet und in den ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eingetragen. In den Steuererklärungen 2017–2020 gab der Steuerberater des Klägers jedoch weiterhin die Kirchenzugehörigkeit an.

Die Arbeitgeberin des Klägers übermittelte für die Jahre 2018 bis 2020 Lohnsteuerbescheinigungen ohne Kirchensteuerabzug (Kirchenlohnsteuer: 0 EUR). Das Finanzamt setzte trotzdem Kirchensteuer fest, ohne die ELStAM-Daten oder die Lohnsteuerbescheinigungen zu prüfen. Erst 2022 beantragte der Kläger die Berichtigung der Bescheide – das Finanzamt lehnte mit folgendem Argument ab: 

Auffassung des Finanzamts

Die Übermittlung des Kirchenaustritts an das BZSt diene nur dem Lohnsteuerabzugsverfahren, nicht der Veranlagung. § 175b AO erfasse nur Daten, die für die konkrete Steuerfestsetzung übermittelt wurden. Die Norm sei dementsprechend nicht anwendbar, weil die Daten nicht für die Veranlagung bestimmt seien.

FG Baden-Württemberg: § 175b nicht anwendbar

Auch das FG Baden-Württemberg sieht die Voraussetzungen von § 175b AO als nicht erfüllt (Gerichtsbescheid v. 5.1.2021, 10 K 1662/20). Die Datenübertragung des Kirchensteueraustritts richte sich nach § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Vorschrift des § 175b AO finde auf alle Fälle Anwendung, in denen sich die Datenübermittlung Dritter nach § 93c AO richtet. Bei den Daten nach § 93c wird in den Einzelsteuergesetzen Bezug (auf § 93c AO) genommen (so z. B. in § 32b Abs. 3 EStG). Bei der in § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG geregelten Verpflichtung zur Datenübertragung werde hingegen nicht auf § 93c AO verwiesen. 

FG Münster: Auch die Übermittlung nach § 39e EStG gehört dazu 

Dieser Meinung hat das FG Münster aktuell widersprochen ( Urteil v. 24.10.2025, 4 K 884/23 Ki). Der Kirchenaustritt des Klägers sei ein "Datum" im Sinne der Norm, weil er von der Meldebehörde nach § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt wurde. Das BZSt sei eine Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AO) – die Übermittlung erfolge also an den richtigen Adressaten.

§ 175b AO erfasse alle Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen an Finanzbehörden übermittelt werden – unabhängig vom Verwendungszweck. Eine teleologische Reduktion, wonach nur Daten erfasst wären, die ausschließlich für die Veranlagung bestimmt sind, finde im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut ("an die Finanzbehörden übermittelte Daten") sei weit gefasst und umfasst alle gesetzlich übermittelten Daten, selbst wenn sie primär für andere Verfahren (z. B. Lohnsteuerabzug) bestimmt sind.

§ 175b AO mache auch keine Vorgaben zum Verwendungszweck der Daten. Entscheidend sei allein, dass die Daten vorlagen, aber nicht genutzt wurden – selbst wenn die Finanzverwaltung sie hätte abrufen können, es aber nicht tat. Eine Auslegung, nach der die Finanzverwaltung durch ihre interne Datenverarbeitung den Anwendungsbereich des § 175b AO selbst bestimmen könnte, wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, so das FG. Darüber hinaus könne auch auf die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch die Arbeitgeberin abgestellt werden (hier ist darauf hinzuweisen, dass die Lohnsteuerbescheinigung zu den Daten nach § 93c AO gehört).

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Aufgrund der Auslegung im Verhältnis Meldebehörde, Bundes- und Landesfinanzbehörde und der abweichenden Entscheidung des FG Baden-Württemberg hat das FG Münster die Revision zugelassen. Diese wird unter dem Az. X R 3/26 beim BFH geführt. 


Schlagworte zum Thema:  ELStAM , Abgabenordnung , Kirchensteuer
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