Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen?
Die Frage, ob Rückforderungsansprüche bei den Corona-Hilfen inzwischen verjährt sein könnten, beschäftigt viele Unternehmen und Steuerberater. Die vorläufigen Bewilligungen liegen teilweise über fünf Jahre zurück. Das VG Düsseldorf hat diese Hoffnung mit einem Urteil v. 20.2.2026, 9 K 1677/25, gedämpft – allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Der Fall: Neustarthilfe ohne Mitwirkung
Der Kläger hatte im Juni und August 2021 Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus in Höhe von insgesamt 12.000 EUR erhalten. Beide Bewilligungen ergingen unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Die Endabrechnungen reichte der Kläger fristgerecht ein.
Im Oktober und November 2024 forderte die Bezirksregierung Münster über das Antragsportal weitere Unterlagen an, darunter Einkommensbescheide, Nachweise der Geschäftstätigkeit und Umsatznachweise. Der Kläger, der sich seit Oktober 2023 in den USA aufhielt, reagierte auf keine der drei Anfragen. Die Bezirksregierung lehnte daraufhin mit Schlussbescheiden vom 21. und 23.1.2025 die Förderung vollständig ab und forderte die ausgezahlten Beträge zurück.
Die zentrale Frage: Verjährung seit 2021?
Der Kläger argumentierte, die Rückforderung sei verjährt. Die Förderung sei bereits 2021 gewährt worden. Seitdem seien mehr als drei Jahre vergangen. Der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist analog §§ 195, 199 BGB. Also müsse der Anspruch längst verjährt sein.
Das VG Düsseldorf hat dieses Argument zurückgewiesen. Die Verjährungsfrist beginne erst mit dem Erlass des Schlussbescheids. Vorher könne der Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht werden, weil der vorläufige Bewilligungsbescheid bis dahin einen Rechtsgrund für die Zuwendung bilde. Der Schlussbescheid ersetze diesen vorläufigen Bescheid rückwirkend. Erst mit dieser Ersetzung entfalle der Rechtsgrund – und erst dann könne die Verjährung beginnen.
Das Gericht zum Gestaltungsrecht der Behörde
Das VG Düsseldorf ging noch einen Schritt weiter: Auch die Befugnis der Behörde, den vorläufigen Bewilligungsbescheid durch einen endgültigen Schlussbescheid zu ersetzen, unterliege keiner Verjährung. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 ( BVerwG, Urteil v. 15.3.2017, 10 C 1.16). Die Ersetzung eines vorläufigen Verwaltungsakts durch einen Schlussbescheid sei ein Gestaltungsrecht der Verwaltung. Und nach § 194 Abs. 1 BGB unterlägen nur Ansprüche der Verjährung, nicht aber Gestaltungsrechte.
Die Konsequenz dieser Rechtsauffassung: Es gibt nach dem VG Düsseldorf keine zeitliche Grenze, innerhalb derer die Bewilligungsstelle den Schlussbescheid erlassen muss. Solange der vorläufige Bescheid besteht, kann die Behörde ihn durch einen endgültigen Bescheid ersetzen – und dabei auch die vollständige Rückforderung aussprechen. Das bedeutet, dass die Bewilligungsstellen die Schlussabrechnungsverfahren aus Sicht des Gerichts beliebig lange laufen lassen können und auch erst 2040 Schlussbescheide erlassen können.
Übertragbarkeit auf Überbrückungshilfen
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur die Neustarthilfe und die Neustarthilfe Plus. Die Grundsätze sind aber auf die Überbrückungshilfen I bis IV übertragbar. Denn auch dort erfolgten die Bewilligungen unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung. Auch dort ersetzen die Schlussbescheide die vorläufigen Bewilligungen rückwirkend. Die Rechtsstruktur ist identisch.
Für Unternehmen, die auf eine Verjährung ihrer Rückforderungsansprüche gehofft haben, ist diese Entscheidung ein Rückschlag. Bei Schlussabrechnungsverfahren, die bis 2027 oder darüber hinaus laufen können, wäre nach dieser Logik eine Verjährung praktisch ausgeschlossen.
Gegenargumente: Warum die Entscheidung angreifbar ist
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es gibt gewichtige Gegenargumente, die Unternehmen und ihre Berater im Blick behalten sollten.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung vom 15.3.2017 einen klassischen Zuwendungsfall entschieden, in dem die Schlussabrechnung zeitnah nach Projektende erfolgte. Die Corona-Hilfen sind Massenverfahren mit einer Dimension, die das Bundesverwaltungsgericht 2017 nicht vor Augen hatte. Ob die Grundsätze auf ein System übertragbar sind, in dem Millionen vorläufiger Bescheide über Jahre hinweg nicht endgültig beschieden werden, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden.
- Auch wenn Gestaltungsrechte im Zivilrecht grundsätzlich nicht der Verjährung unterliegen, kennt das Recht die Verwirkung. Ein Recht kann verwirkt sein, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird (Umstandsmoment). Wenn eine Bewilligungsstelle über Jahre keine Schlussabrechnung bearbeitet und keine Rückforderung ausspricht, kann der Empfänger darauf vertrauen, dass die Förderung Bestand hat. Diesen Aspekt hat das VG Düsseldorf nicht geprüft, weil der Kläger ihn offenbar nicht vorgetragen hat.
- Das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verlangt Rechtssicherheit. Eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Behörde, vorläufige Bescheide zu ersetzen, ist mit diesem Grundsatz schwer vereinbar. Der Zuwendungsempfänger schwebt in dauerhafter Unsicherheit darüber, ob er die erhaltene Förderung behalten darf.
- Die Praxis der Bewilligungsstellen, Schlussabrechnungen erst Jahre nach Einreichung zu bearbeiten, ist kein Verhalten, das allein dem Antragsteller zuzurechnen ist. Wenn der Kläger – wie hier – seine Endabrechnung fristgerecht einreicht und die Behörde erst drei Jahre später Rückfragen stellt, liegt die Verzögerung im Verantwortungsbereich der Behörde. Ob dies bei der Verjährungsfrage berücksichtigt werden muss, ist eine offene Rechtsfrage.
Kein Freibrief für fehlende Mitwirkung
Die Entscheidung enthält neben der Verjährungsfrage eine zweite Kernaussage, die für die Praxis noch wichtiger sein dürfte: Wer auf Nachfragen der Bewilligungsstelle nicht reagiert, riskiert die vollständige Ablehnung und Rückforderung. Das VG Düsseldorf hat die Verwaltungspraxis der vollständigen Ablehnung bei fehlender Mitwirkung ausdrücklich gebilligt. Die Bewilligungsstelle sei nicht willkürlich vorgegangen.
Auch die Nachholung versäumter Mitwirkungshandlungen im Klageverfahren hat das Gericht ausgeschlossen. Es komme allein auf die Erkenntnislage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Das ist eine sehr strenge Linie, die in der Praxis erhebliche Konsequenzen hat.
Was Unternehmen und Steuerberater jetzt tun sollten
Die Entscheidung des VG Düsseldorf zeigt erneut, wie streng die Gerichte bei der Abwicklung der Corona-Hilfen vorgehen. Auch wenn die Verjährungsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollten sich Unternehmen und Steuerberater nicht darauf verlassen, dass Rückforderungen durch Zeitablauf entfallen.
Auf Nachfragen der Bewilligungsstelle muss sofort reagiert werden. Ein Auslandsaufenthalt, technische Probleme mit dem Portal oder andere Zugangshindernisse entbinden nicht von der Mitwirkungspflicht. Wer Schwierigkeiten hat, muss die Bewilligungsstelle unverzüglich kontaktieren – und zwar bevor die Frist abläuft, nicht danach.
Wer einen Rückforderungsbescheid erhält und die Verjährung einwenden will, sollte dies tun – aber nicht als alleinige Verteidigungslinie. Die Verwirkung, das Rechtsstaatsprinzip und die Besonderheiten des Massenverfahrens bieten zusätzliche Ansatzpunkte, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Anwaltliche Beratung ist in diesen Fällen dringend zu empfehlen.
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