Fristversäumnis bei Neustarthilfe führt zu Rückforderung
Der Fall: Verspätete Endabrechnung per Brief
Das OVG Münster hat mit Beschluss v. 17.12.2025, 4 E 110/25, eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Empfänger von Neustarthilfe seine Endabrechnung nicht bis zum 31.12.2021 über das vorgeschriebene Online-Portal eingereicht, sondern erst am 30.6.2022 per Schreiben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übermittelt.
Der Bewilligungsbescheid vom 18.3.2021 hatte unmissverständlich festgelegt, dass die Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de durchzuführen sei. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen könnten nicht bearbeitet werden. Zudem hatte der Kläger bei der Antragstellung erklärt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen sei, wenn er bis spätestens 31.12.2021 keine Endabrechnung erstelle.
Die Entscheidung: Kein Vertrauensschutz bei klaren Vorgaben
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Schlussbescheids, der die vollständige Rückforderung der Neustarthilfe anordnete. Die Bewilligung war von Anfang an – so das OVG Münster für NRW – nur als Vorschuss erfolgt und stand unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Der Kläger durfte den empfangenen Vorschuss daher nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten. Diese Ansicht ist leider auf der Linie der NRW-Rechtsprechung, die die Schlussabrechnungen bei den Neustarthilfen und Überbrückungshilfen unter einen "Totalvorbehalt" stellen. Ob dies wirklich so richtig ist, wird am Ende möglicherweise das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof in geeigneten Fällen entscheiden müssen.
Der Einwand technischer Probleme mit dem Laptop verfing nicht. Es fehlte bereits an der notwendigen Substantiierung, wann genau welche technischen Probleme aufgetreten seien und inwieweit diese zu Schwierigkeiten bei der Einreichung geführt hätten. Das Gericht stellte klar, dass der Kläger grundsätzlich allein die Verantwortung für seinen Zugang zum Antragsportal trage. Zudem lege schon das Datum der Kontaktaufnahme mit dem BMWK im Juni 2022 nahe, dass er nicht alles Zumutbare unternommen habe, seine Endabrechnung fristgerecht einzureichen.
EU-Beihilferecht: Zeitliche Grenze der Genehmigung
Besonders bedeutsam ist die EU-beihilferechtliche Argumentation des OVG und damit seine bisherige Linie fortsetzte, die für NRW sehr hart ist. Das Gericht führt aus, dass dem Kläger die Neustarthilfe nicht mehr ohne Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV endgültig gewährt werden könne. Die vorläufige Bewilligung beruhte auf der von der EU-Kommission genehmigten Dritten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
Diese Bundesregelung bestimmte im Einklang mit dem Auslaufen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen, dass Kleinbeihilfen nur bis zum Außerkrafttreten am 30.6.2022 möglich sind. Der Senat verweist dabei auf eine Klarstellung der EU-Kommission und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: Eine noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung nach Ablauf des Befristeten Rahmens kommt nur noch in Betracht, wenn der Beihilfeempfänger nach nationalem Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte.
Dies war hier aus Sicht des Gerichts gerade nicht der Fall, weil der Kläger seine Endabrechnung nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Frist und in der dort bestimmten Weise vorgelegt hatte.
Einordnung in die Rechtsprechung des OVG Münster
Der Beschluss fügt sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechungslinie des 4. Senats des OVG NRW ein. Bereits mit Beschluss v. 1.7.2025, 4 A 2468/24, hatte der Senat entschieden, dass nach Ablauf des Befristeten Rahmens am 30.6.2022 nur noch solche Beihilfeempfänger Ansprüche geltend machen können, die bereits einen gesicherten Rechtsanspruch erworben hatten (vgl. hierzu die News "OVG Münster schockt mit realitätsferner Grundsatzentscheidung zur Überbrückungshilfe").
Das OVG Münster bezieht sich dabei auf die Commission Opinion v. 11.9.2023, SA.106948.NC, sowie auf die EuGH-Urteile v. 21.3.2013, C-129/12, v. 25.1.2022, C-638/19 P, und v. 3.7.2025, C-653/23. Diese Rechtsprechungskette macht deutlich, dass die zeitlichen Grenzen des EU-Beihilferechts strikt einzuhalten sind und keine nachträgliche Heilung eines Versäumnisses ermöglichen.
Ob diese Rechtsprechung am Ende Bestand haben wird, muss der Europäische Gerichtshof in geeigneten Fällen bewerten.
Praktische Konsequenzen für Betroffene
Die Entscheidung verdeutlicht die harten Konsequenzen bei Fristversäumnissen im Bereich der Corona-Hilfen. Anders als im Steuerrecht, wo Fristverstöße oft nur zu Verspätungszuschlägen führen, droht bei den Überbrückungshilfen der vollständige Verlust der Förderung.
Steuerberater als prüfende Dritte tragen hier eine erhebliche Verantwortung. Die strikte Einhaltung der vorgegebenen Kommunikationswege und Fristen ist existenziell. Technische Probleme entlasten nur dann, wenn sie substantiiert dargelegt werden und der Betroffene nachweislich alles Zumutbare unternommen hat, um die Frist dennoch einzuhalten. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Bewilligungsstelle bei auftretenden Schwierigkeiten ist unerlässlich.
Der Beschluss des OVG Münster bestätigt die strenge Linie der Gerichte bei Fristversäumnissen im Bereich der Corona-Hilfen. Die Kombination aus nationalrechtlichen Ausschlussfristen und EU-beihilferechtlichen Zeitgrenzen führt dazu, dass verspätete Endabrechnungen nicht mehr geheilt werden können. Betroffene sollten bei drohenden oder bereits eingetretenen Fristversäumnissen umgehend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um mögliche Handlungsoptionen auszuloten.
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