Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
4. Aktualisierung (22.12.2025): BMF-Schreiben v. 22.12.2025 (Restaurantdienstleistungen)
3. Aktualisierung (19.12.2025): Zustimmung des Bundesrates zu diversen Steuergesetzen (u. a. Steueränderungsgesetz 2025)
2. Aktualisierung (8.12.2025): BMF-Schreiben v. 4.12.2025 (Ukraine), div. Ergänzungen bei anhängigen Verfahren
1. Aktualisierung (4.12.2025): Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2025 im Bundestag.
Die gesetzlichen Änderungen im Umsatzsteuerrecht 2025/2026
Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht waren im Jahr 2025 geprägt durch die zum 1.1.2025 in Kraft getretene Einführung der neuen E-Rechnung, die weitreichende Reform der Kleinunternehmerbesteuerung sowie die Änderungen bei der Steuerbefreiung der Bildungsleistungen, die mit einer hohen Unsicherheit bei der praktischen Umsetzung einhergingen. Zu allen Änderungen hatte die Finanzverwaltung im Laufe des Jahres umfassend Stellung genommen, ohne alle offenen Fragen beantworten zu können.
Im Vergleich zu diesen Änderungen sind die in den aktuellen Gesetzesvorhaben geplanten Änderungen des Umsatzsteuerrechts von geringerer Bedeutung: Geplant sind Änderungen u. a. durch das Steueränderungsgesetz 2025 und durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung.
Steueränderungsgesetz 2025
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird zum einen der Steuersatz für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft abgesenkt, zum anderen erfolgt eine im Zollrecht geregelte Entkopplung des Orts der Gestellung einer Ware von dem Ort der Abgabe der Zollanmeldung jetzt auch bei der Umsatzsteuer. Im Finanzausschuss ist noch eine Anhebung der Umsatzgrenze für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a UStG beschlossen worden.
Hinweis: Das Steueränderungsgesetz 2025 ist am 4.12.2025 vom Bundestag in der vom Finanzausschuss leicht angepassten Fassung verabschiedet worden; BT Drs. 21/3104. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt.
Restaurant- und Verpflegungsumsätze
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird die Absenkung des Steuersatzes auf 7 % für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1.1.2026 wieder – diesmal aber unbefristet – in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG umgesetzt. Die Ermäßigung des Steuersatzes betrifft weiterhin nur die Abgabe von Speisen, nicht aber die von Getränken. Damit erübrigt sich dann ab dem 1.1.2026 (wieder) die Unterscheidung zwischen der bisher auch schon begünstigten Abgabe von Speisen im Rahmen einer Lieferung und den Restaurantdienstleistungen.
Hinweis: Der Bundesrat hatte in einer Stellungnahme u. a. eine Kompensation der auf die Länder und Kommunen entfallenden Steuerausfälle gefordert, andererseits aber angeregt, nicht nur die Speisen, sondern auch die Getränke (unionsrechtlich wäre aber die Begünstigung alkoholischer Getränke ausgeschlossen) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung beide Vorschläge abgelehnt.
Die Ermäßigung betrifft nicht nur die klassischen Angebote in Restaurants, sondern auch in Kantinen oder bei der Abgabe von Speisen (soweit sie bisher als nicht begünstigte Dienstleistung angesehen wurde) in Schulen oder Kitas.
Problematisch ist wegen der weiterhin von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommenen Abgabe von Getränken die Aufteilung von Pauschalangeboten, die sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten. Grundsätzlich müsste hier nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss v. 3.4.2013, V B 125/12, BStBl 2013 II S. 973 sowie Urteil v. 22.1.2025, XI R 19/23, BStBl 2025 II S. 583) die jeweils einfachstmögliche Aufteilungsmethode zur Anwendung kommen – in aller Regel eine Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise.
Wichtig: Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 4.12.2025 vom Bundestag verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt. Die Zeit für notwendige Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. zur Anpassung der Kassensysteme etc.) ist folglich nur sehr kurz.
Hinweis: Das BMF hat am 22.12.2025 Vereinfachungsregelungen für die Silvesternacht und für die Aufteilung von Pauschalangeboten veröffentlicht (Kommentierung des BMF-Schreibens v. 22.12.2025).
Sonderregelung bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung
Neu eingeführt wird zum 1.1.2026 in § 21b UStG eine besondere Regelung, die umsatzsteuerrechtlich eine Sonderregelung des unionsweiten Zollkodex umsetzt. Nach Art. 179 UZK können die Zollbehörden einer Person auf Antrag bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden (Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind). Damit können nicht im Inland ansässige Personen in ihren Heimatstaaten eine Zollanmeldung für Waren abgeben, die im Inland eingeführt werden und zu einer steuerbaren Einfuhr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG im Inland führen. Die sich daraus ergebenden nationalen Folgen werden in § 21b UStG geregelt:
- In § 21b Abs. 1 UStG wird der Ort der Entstehung der EUSt geregelt. Soweit es sich um gestellungspflichtige Gegenstände handelt, entsteht die EUSt am Ort der Gestellung, bei nicht gestellungspflichtigen Gegenständen entsteht die EUSt an dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch den anderen Mitgliedstaat im Inland befinden.
- In § 21b Abs. 2 UStG wird geregelt, dass die Festsetzung und Erhebung der EUSt in diesen Fällen durch das jeweilige Hauptzollamt im Inland erfolgt.
- § 21b Abs. 3 UStG regelt die Wirkung der in einem anderen Mitgliedstaat abgegebenen Zollanmeldung. Sie wirkt als Steuererklärung, wenn die Anmeldung der zuständigen Zollbehörde im Inland übermittelt und erfasst wurde, alle für die Festsetzung der EUSt maßgeblichen Angaben darin enthalten sind und ein Zahlungsaufschub nach Art. 110 UZK bewilligt wurde. Ansonsten ist eine Steuererklärung bei der zuständigen Zollstelle im Inland abzugeben.
- Der Steuerbescheid ist nach § 21b Abs. 4 UStG auf elektronischem Weg zu erteilen oder durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 122a AO) bekannt zu geben.
Anhebung der Umsatzgrenze zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a UStG
Bestimmte begünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) ohne Buchführungsverpflichtung können nach § 23a Abs. 1 UStG eine Pauschalierung ihrer Vorsteuerbeträge vornehmen. In diesen Fällen können 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes als Vorsteuer pauschal geltend gemacht werden.
Hinweis: Da diese Unternehmer für ihre Umsätze im Regelfall den ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) anwenden können, ergibt sich damit im Ergebnis ein pauschaler Vorsteuerabzug in gleicher Höhe, wie Umsatzsteuer geschuldet wird, sodass die Zahllast regelmäßig 0 EUR beträgt.
Voraussetzung für die Anwendung des Durchschnittssteuersatzes für die Vorsteuerpauschalierung ist, dass der steuerpflichtige Umsatz (ausgenommen sind davon die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb) im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 EUR nicht überstiegen hat. Die Umsatzgrenze wird zum 1.1.2026 auf 50.000 EUR angehoben.
Hinweis: Die Anhebung der Umsatzgrenze in § 23a Abs. 2 UStG steht im Zusammenhang mit der Anhebung der Umsatzgrenze in § 67a Abs. 1 Satz 1 AO, nach der sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb sind, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt (ab 1.1.2026) 50.000 EUR (bis 31.12.2025: 45.000 EUR) im Jahr nicht übersteigen.
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Anpassung bei der Vorsteueraufteilung
Duch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wird eine erneute Anpassung bei der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG – diesmal ausdrücklich bezogen auf die Vorsteueraufteilung bei Immobilien – vorgenommen.
Hinweis: Eine Anpassung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG war schon zum 6.12.2024 durch das Jahressteuergesetz 2024 vorgenommen worden. Jetzt wird ein neuer Satz 4 in § 15 Abs. 4 UStG mit aufgenommen. Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung ist am 13.11.2025 in der vom Finanzausschuss des Bundestags (Beschlussempfehlung v. 6.11.2025, BT Drs. 21/2670) verabschiedet worden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt.
Der EuGH (Urteil v. 8.11.2012, C-511/10 (BLC Baumarkt), BFH/PR 2013 S. 22 sowie Urteil v. 9.6.2016, C-332/14 (Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft), BFH/NV 2016 S. 1245) hatte in der Vergangenheit mehrfach zur Frage der Vorsteueraufteilung Stellung genommen. Die bis 5.12.2024 in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG enthaltene Regelung, dass eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist, war insoweit unionsrechtlich auszulegen und so nicht mehr haltbar. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin – insbesondere zur Frage der Vorsteueraufteilung bei vorsteuerabzugsschädlicher und vorsteuerabzugsberechtigender Verwendung von Immobilien – zur Methode der Vorsteueraufteilung nach der aktuellen Rechtsprechung Stellung genommen. Ein umsatzbezogener Aufteilungsmaßstab ist danach nur zulässig, wenn keine präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.
Der Gesetzgeber hatte diese Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung zum 6.12.2024 auch in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG vollzogen. Darüber hinaus war der Begriff "zuzurechnen" durch den präziseren Begriff "zuzuordnen" ersetzt worden.
Praxis-Tipp: Da die Finanzverwaltung die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Änderungen schon vorher in den UStAE übernommen hatte und damit die Rechtsprechung von EuGH und BFH "offiziell" anwendete, war mit der gesetzlichen Anpassung im Dezember 2024 keine praktische Auswirkung verbunden gewesen.
Jetzt wird – mit Wirkung vom Tag nach Verkündung des Gesetzes – ein neuer Satz 4 in § 15 Abs. 4 UStG eingefügt: "Für Grundstücke ist dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen, es sei denn, eine andere Methode führt zu einer demgegenüber präziseren wirtschaftlichen Zuordnung". Dieser Satz wird ausdrücklich zur Vorsteueraufteilung bei vorsteuerabzugsberechtigend und vorsteuerabzugsschädlich genutzten Gebäuden neu aufgenommen.
Wichtig: Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch die Regelungen nunmehr hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken weiter präzisiert werden. Durch diese Präzisierung soll ausdrücklich geregelt werden, dass bei der Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit Grundstücken vorrangig eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen ist. Dies umschreibt den Flächenschlüssel, der in diesen Fällen die grundsätzlich vorzugswürdige Aufteilungsmethode ist. Sollte im Einzelfall eine andere Aufteilungsmethode zu einem (noch) präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führen, kann stattdessen auch diese angewandt werden. So soll auch den in der Literatur geäußerten Befürchtungen begegnet werden, dass die Änderungen mit dem JStG 2024 hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken nicht eindeutig genug gewesen sein könnten.
Ob dadurch die Möglichkeit eingeschränkt wird, die nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 10.8.2016, XI R 31/09, BStBl 2022 II S. 736) mögliche Aufteilung nach einem objektbezogenen Umsatzschlüssel vorzunehmen, wenn dies zu einem präziseren Ergebnis führt, muss abgewartet werden. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer befürchtet eine solche Einschränkung jedenfalls (Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer v. 15.7.2025 zum Referentenentwurf.). Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung keine neuen (strengeren) Vorgaben zum Nachweis einer präziseren Aufteilungsmethode macht.
Übergangsregelung zum Steuerlager
Durch die sog. 2. Vereinfachungsrichtlinie (Richtlinie 95/7/EWG des Rates vom 10.4.1995) der EU waren in das Unionsrecht Rahmenbedingungen zur Gewährung einer Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem von jedem EU-Mitgliedstaat selbst zu definierenden Umsatzsteuerlager festgesetzt worden. Durch die Regelung sollte eine Gleichbehandlung von bestimmten Unionswaren mit Drittlandswaren in Zolllagern erreicht werden. Sie wurde zum 1.1.2004 – insbesondere in § 4 Nr. 4a UStG, allerdings mit entsprechenden Folgeregelungen – in Deutschland umgesetzt.
Die Steuerlagerregelung ist durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung zum 1.1.2026 ersatzlos aufgehoben worden. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Umsatzsteuerlagerregelung für nur wenige Wirtschaftsbeteiligte im Verhältnis zu dem damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand, war die Regelung häufig kritisiert worden. Die Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung setzt eine diesbezügliche Empfehlung des Bundesrechnungshofs in seiner Prüfung "Risiken im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern" um (gem. Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2024).
Allerdings war bei der Aufhebung der Regelungen zum Steuerlager 2024 versäumt worden, für die zum 31.12.2025 im Steuerlager vorhandenen Gegenstände eine Übergangsregelung zu schaffen. Der Bundesrat hatte in seiner Empfehlung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung eine Übergangsregelung angemahnt. Von der Bundesregierung wurde dieser Vorschlag in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 21/1930) positiv aufgegriffen. In der vom Bundestag am 13.11.2025 verabschiedeten Fassung des Gesetzes (der der Bundesrat am 19.12.2025 zugestimmt hat) ist jetzt eine Übergangsregelung (§ 27 Abs. 40a Satz 1 UStG) aufgenommen worden, nach der für die vor dem 1.1.2026 steuerfrei ausgeführten Umsätze nach § 4 Nr. 4a Satz 1 UStG die gesamten Regelungen zum Steuerlager in der Fassung vom 31.12.2025 bis zur jeweiligen Auslagerung weiter gelten; dies betrifft sowohl die Auslagerung, den Vorsteuerabzug, aber auch die Haftung des Lagerhalters.
Hinweis: Weiterhin ist geregelt worden, dass alle bis zum 30.12.2029 sich noch in einem (ehemaligen) Steuerlager befindlichen Wirtschaftsgüter mit Ablauf dieses Stichtags als ausgelagert gelten (§ 27 Abs. 40a Satz 2 UStG).
Weitere Änderungen
Aufhebung der Freizone Cuxhaven
Durch das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften wird zum 1.1.2027 die Freizone des Hafens Cuxhaven ("Freihafen Cuxhaven") aufgehoben (Der Bundestag hat das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften am 6.11.2025 beschlossen (BT-Drs. 21/2632), der Bundesrat hat am 19.12.2025 keinen Einspruch erhoben). Die Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG als Betreiberin der Freizone Cuxhaven hat die Aufhebung des Freizonenstatus beantragt, da das wirtschaftliche Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Freizone in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung steht.
Hinweis: Der "vorletzte" deutsche Freihafen Cuxhaven sollte eigentlich schon zum 1.1.2026 aufgehoben werden. Der alte Gesetzentwurf der vorigen Regierung wurde aber vom früheren Parlament nicht mehr verabschiedet und musste jetzt neu aufgenommen werden (sog. Diskontinuitätsprinzip).
Nach Verabschiedung des Gesetzes zur Aufhebung des Freihafens Cuxhavens wird es ab dem 1.1.2027 nur noch einen Freihafen in Bremerhaven geben.
Wichtig: Ab dem 1.1.2027 werden Lieferungen über den Hafen von Cuxhaven nur noch unter den allgemeinen Bedingungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sein. Lieferungen in das (ehemalige) Freihafengebiet von Cuxhaven sind ab dem 1.1.2027 nicht mehr steuerfrei.
Ausblick zum 1.1.2028: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ändert sich
Obwohl es noch einige Zeit hin ist, sollte schon jetzt vorausschauend berücksichtigt werden, dass sich zum 1.1.2028 der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zum Teil ändert und dadurch grundlegende Änderungen in der Buchhaltung erforderlich sind.
Derzeit ist es für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers unerheblich, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten ("Sollversteuerung") oder nach vereinnahmten Entgelten ("Istversteuerung") berechnet. Da dies nicht mit den Regelungen der MwStSystRL (vgl. dazu EuGH, Urteil v. 10.2.2022, C-9/20 (Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße), BFH/NV 2022 S. 399) vereinbar ist, wurde zum 1.1.2028 § 15 Abs. 1 UStG angepasst: Ab diesem Zeitpunkt kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus erhaltenen Leistungen und nach Rechnungsvorlage erst – und auch nur insoweit – vornehmen, wie er Zahlung geleistet hat, wenn der leistende Unternehmer die Istversteuerung anwendet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG in der ab dem 1.1.2028 geltenden Fassung). Soweit der leistende Unternehmer die Sollversteuerung anwendet, verbleibt es für den Leistungsempfänger für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei den bisherigen Regelungen.
Wichtig: Damit der Leistungsempfänger auch weiß, dass der leistende Unternehme die Istversteuerung anwendet, muss ab dem 1.1.2028 der leistende Unternehmer in seiner Rechnung darauf hinweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG in der ab dem 1.1.2028 geltenden Fassung). Derzeit liegen noch keine Aussagen vor, ob der Leistungsempfänger einen Vertrauensschutz hat, wenn der leistende Unternehmer diesen Hinweis unterlässt – es soll dazu voraussichtlich eine Verwaltungsanweisung geben (obwohl dazu eigentlich eine gesetzliche Regelung notwendig wäre).
Rückblick auf wichtige, seit 2025 neu geltende, Regelungen
Die wesentlichen Veränderungen im Umsatzsteuerrecht zum 1.1.2025 konnten aus Sicht der Praxis in 3 Punkte aufgeteilt werden:
- Einführung der neuen E-Rechnung mit den Übergangsregelungen,
- Reform der nationalen Kleinunternehmerbesteuerung und erstmalige Einführung einer unionsgrenzüberschreitenden Kleinunternehmerbesteuerung sowie
- Veränderungen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Bildungsbereich.
In allen Fällen hat sich mittlerweile die Finanzverwaltung – zu den E-Rechnungen sogar mehrfach – geäußert und etliche für die Praxis wichtige Aussagen getätigt, ohne allerdings alle offenen Fragen abschließend und zufriedenstellend zu beantworten.
Die neue E-Rechnung
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat zu den Neuregelungen zur E-Rechnung in 2 umfangreichen Schreiben Stellung genommen. In einem ersten Schreiben (BMF, Schreiben v. 15.10.2024, BStBl 2024 I S. 1320) hatte die Finanzverwaltung schon vor dem Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2025 umfangreich Stellung genommen. In einem zweiten Schreiben (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, BStBl 2025 I S. 1806) wurden Fehler des ersten Schreibens beseitigt sowie der UStAE umfassend an die neuen Regelungen angepasst. Insoweit wird auf die vorstehend verlinkten umfangreichen Kommentierungen zu diesen Schreiben verwiesen.
Seit dem 1.1.2025 müssen für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern E-Rechnungen ausgestellt werden, wenn es sich um im Inland steuerbare Leistungen handelt, die auch nicht nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfrei sind. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die folgenden Punkte zu beachten:
- Eine E-Rechnung ist eine in einem maschinenlesbaren Format (entsprechend der europäischen Norm EN 16931 oder einem dazu interoperablen Format) erstellte (als reine XML-Rechnung – z. B. als X-Rechnung – oder als hybride Rechnung mit einem maschinen- und einem menschenlesbaren Teil – z. B. als ZUGFeRD-Rechnung), übermittelte und dem Grunde nach elektronisch verarbeitbare Rechnung. Eine reine PDF-Rechnung ohne maschinenlesbaren XML-Teil ist keine elektronische Rechnung mehr.
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnung erteilen, dürfen dies aber. Ebenso müssen Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR, § 33 UStDV) oder Fahrausweise (§ 34 UStDV) nicht als E-Rechnungen erstellt werden.
- Alle Unternehmer (auch Kleinunternehmer, Unternehmer, die nur steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführen wie z. B. Vermieter oder im medizinischen Bereich tätige Unternehmer) müssen seit dem 1.1.2025 – ohne Übergangsregelung – in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen (dazu reicht ein einfaches E-Mail-Postfach aus) und zu archivieren. E-Rechnungen müssen mindestens 8 Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG) lang in der erhaltenen Form digital aufbewahrt werden.
- Für die Ausstellung von E-Rechnungen gibt es Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG). Jeder Unternehmer kann – in jedem Einzelfall – bis Ende 2026 (Leistungserbringung und Rechnungsausstellung bis zu diesem Zeitpunkt) entscheiden, ob er mit einer E-Rechnung abrechnet oder nicht (für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat, verlängert sich die Frist bis 31.12.2027).
- Nach Ablauf der Übergangsfristen stellt nur die E-Rechnung die ordnungsgemäße Rechnung dar, die den Vorsteuerabzug sichert. Die Finanzverwaltung sieht aber auch eine sonstige Rechnung (uf Papier oder in einem nicht den Vorgaben entsprechenden maschinenlesbaren Format) – soweit sie ansonsten vollständig ist – als ein Dokument an, aus dem ggf. die für den Vorsteuerabzug notwendigen Informationen zu entnehmen sind.
Praxis-Tipp: Die Hälfte der regulären Übergangszeit ist mittlerweile fast abgelaufen. Je nach Belegumfang sollte jetzt – soweit noch nicht geschehen – die Umstellung in Angriff genommen werden. Zwar muss eine E-Rechnung auf der Empfängerseite nicht elektronisch weiterverarbeitet werden (die E-Rechnung muss nur entsprechend archiviert werden), ab einem bestimmten Belegvolumen ist dies aber sinnvoll. Die Einbindung in ein Tax-Compliance-System ist ebenfalls je nach Unternehmensgröße zu empfehlen. Im Zusammenhang mit der E-Rechnung hat die Finanzverwaltung betont, dass die Validierung der Eingangsrechnung für die Sicherung des Vorsteuerabzugs wichtig ist. Dazu muss dann auch das jeweilige Validierungsergebnis dokumentiert werden. Die entsprechenden Anpassungen müssen gut geplant werden, was eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs bedarf.
Reform der Kleinunternehmerbesteuerung
Hinweis: Die zum 1.1.2025 in Kraft getretenen Veränderungen bei der nationalen Kleinunternehmerbesteuerung und die erstmals mögliche grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung in der Europäischen Union sind von der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 18.3.2025, BStBl 2025 I S. 742) mit einer umfassenden Anpassung des UStAE begleitet worden. Insoweit wird auf die umfangreiche Kommentierung zu diesem Schreiben verwiesen.
Die nationale Kleinunternehmerbesteuerung ist zum 1.1.2025 umfassend geändert worden. Auswirkungen haben sich dadurch nicht nur für die bisher typischen Kleinunternehmersachverhalte ergeben, auch muss jetzt bei Neugründungen anders geprüft werden, als dies früher üblich war. Auch ist seit 2025 ein unterjähriger Wechsel zwischen Kleinunternehmerbesteuerung und Regelbesteuerung möglich, was für die Betroffenen erhebliche Risiken nach sich zieht. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die folgenden Punkte zu beachten:
Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz (vgl. dazu § 19 Abs. 2 UStG – dazu gehören insbesondere die im Inland steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie nicht nach § 4 Nr. 11 ff. UStG steuerfrei sind) von nicht mehr als 25.000 EUR (netto, eine Umsatzsteuer ist nicht fiktiv hinzuzurechnen) realisiert hat. Liegt diese Voraussetzung vor, sind – soweit nicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet wird – im folgenden Kalenderjahr die Umsätze nach § 19 Abs. 1 steuerfrei. Mit dem Umsatz im Folgejahr, mit dem die Gesamtumsatzgrenze von 100.000 EUR überschritten wird, wechselt der Kleinunternehmer automatisch in die Regelbesteuerung.
Praxis-Tipp: Der Gesamtumsatz berechnet sich nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung). Wenn im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 EUR mit den vereinnahmten Beträgen überschritten wird, unterliegt schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, in vollem Umfang der Regelbesteuerung.
Unternehmensgründer starten – soweit nicht auf die Anwendung verzichtet wird – immer als Kleinunternehmer. Der Wechsel in die Regelbesteuerung erfolgt dann, wenn im Gründungsjahr die Gesamtumsatzgrenze von 25.000 EUR überschritten wird.
Kleinunternehmer führen steuerfreie Umsätze aus, für Vorbezüge sind sie vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Gesetzlich sind Kleinunternehmer nicht verpflichtet, Voranmeldungen oder Jahressteuererklärungen abzugeben, die Finanzverwaltung kann sie aber individuell dazu auffordern.
Wichtig: Soweit die Voraussetzungen vorliegen, schulden Kleinunternehmer für bezogene Leistungen auch Umsatzsteuer im „Reverse-Charge-Verfahren“ (insbesondere bei Leistungsbezug elektronisch ausgeführter sonstiger Leistungen durch ausländische Unternehmer (§ 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG)). Da der Kleinunternehmer in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug hat, kommt es zu einer tatsächlichen Steuerzahllast.
Hinweis: Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 10.11.2025) hat ausdrücklich klargestellt, dass bei einem Übergang von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung für Leistungsbezüge, die noch während der Kleinunternehmerbesteuerung erfolgten, der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG auch dann ausgeschlossen ist, wenn die bezogenen Leistungen erst nach dem Wechsel in die Regelbesteuerung verwendet werden. Es kann dann nur unter den Voraussetzungen der Vorsteuerberichtigung – insbesondere der Bagatellgrenzen (§ 44 Abs. 1 und Abs. 2 UStDV; Insbesondere muss für das Berichtigungsobjekt eine Umsatzsteuer von mehr als 1.000 EUR entstanden sein) – eine Anpassung vorgenommen werden. Dies gilt umgekehrt aber auch bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Besteuerung als Kleinunternehmer.
Wichtig: Eine substanzielle Änderung hat die Finanzverwaltung bei Anzahlungen und dem Vorsteuerabzug vorgenommen. Während bisher bei Anzahlungen vor Wechsel in die Regelbesteuerung der Vorsteuerabzug aus der Anzahlung in der ersten Voranmeldung der Regelbesteuerung vorgenommen werden konnte (Abschn. 15.3 Abs. 2 UStAE in der bis zum 10.11.2025 geltenden Fassung), soll ein Vorsteuerabzug jetzt (Abschn. 15.3 Abs. 2 UStAE in der ab dem 11.11.2025 durch das Schreiben v. 10.11.2025 geänderten Fassung) nur über die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG möglich sein. Für den umgekehrten Fall des Wechsels von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerbesteuerung gilt dies entsprechend.
Unternehmer können auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten, dies bindet sie für 5 Jahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Der Verzicht ist fristgebunden und kann nur bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahrs ausgeübt werden (z. B. wenn für 2025 auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet werden soll, muss dies bis spätestens 28.2.2027 gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden). Der Verzicht ist unwiderruflich und kann frühestens nach Ablauf von 5 Jahren widerrufen werden. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung endet nicht automatisch nach Ablauf der 5 Jahre, sondern erst, wenn der Verzicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt widerrufen wird.
Wichtig: Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung kann nur mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahrs (nach Ablauf der 5-jährigen Bindungsfrist) widerrufen werden. Wenn – nach Ablauf von mindestens 5 Jahren – ein Unternehmer wieder in die Kleinunternehmerbesteuerung zum 1.1.2026 zurückkehren möchte, muss der Widerruf des Verzichts bis zum 31.12.2025 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Problem ist, dass in diesen Fällen teilweise zum Zeitpunkt der Abgabe des Widerrufs noch gar nicht feststeht, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung überhaupt vorliegen (da der tatsächliche Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahrs noch gar nicht abschließend bekannt ist).
Erstmals 2025 eingeführt wurde die Möglichkeit, dass Unternehmer auch in anderen Mitgliedstaaten die dort geltende Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen können (internationale Kleinunternehmerbesteuerung). Dazu müssen sie in ihrem Heimatland nicht Kleinunternehmer sein! Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Der Unternehmer hat im vorangegangenen Kalenderjahr und bisher im laufenden Kalenderjahr einen Gesamtumsatz (nach Art. 288 MwStSystRL) von nicht mehr als 100.000 EUR in der gesamten Europäischen Union erzielt.
- Der Unternehmer erfüllt die nationalen Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung in dem Land, in dem der Umsatz ausgeführt wurde (die nationalen Grenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung sind unterschiedlich. So kann z. B. die in Deutschland maßgebliche Gesamtumsatzgrenze für das Vorjahr von 25.000 EUR von dem jeweiligen Mitgliedstaat bis zu 85.000 EUR festgelegt werden).
- Der deutsche Unternehmer hat sich beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern – es ist eine elektronische Anmeldung notwendig) für ein besonderes Meldeverfahren angemeldet und hat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erhalten (die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer endet mit den Buchstaben (Suffix) EX).
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Leistung des Unternehmers in dem anderen Mitgliedstaat steuerfrei ausgeführt, eine Umsatzsteuer wird weder im Inland noch in dem anderen Mitgliedstaat geschuldet. Der Unternehmer muss lediglich vierteljährlich eine Umsatzmeldung beim BZSt unter seiner Kleinunternehmer-Identifikationsnummer abgeben.
Praxis-Tipp: Die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbesteuerung hat zwar einige bürokratische Hürden (Beratung, Prüfung, Meldeverfahren). Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist dies aber eine durchaus interessante Gestaltungsmöglichkeit.
Steuerbefreiung der Bildungsleistungen
Hinweis: Die zum 1.1.2025 in Kraft getretenen Änderungen der Steuerbefreiung bei den Bildungsleistungen hat in dieser Branche zum 1.1.2025 für erhebliche Unruhe gesorgt. Erst Ende Oktober 2025 hatte sich die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 24.10.2025) mit einem umfassenden BMF-Schreiben dazu geäußert, den UStAE angepasst und eine lange Übergangsregelung bis 31.12.2027 gewährt.
Zum 1.1.2025 sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen durch das Jahressteuergesetz 2024 geändert worden. Im Mittelpunkt der Änderungen standen die Fortbildungsleistungen (berufliche Fortbildung etc.). Diese bis Ende 2024 regelmäßig steuerpflichtig ausgeführten Leistungen sind seit dem 1.1.2025 steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass es sich um eine solche begünstigte Leistung handelt. Eine Bindung an eine abzulegende Prüfung o.ä. ist nicht mehr erforderlich.
Praxis-Tipp: Berufsfortbildung wird in der Praxis regelmäßig gegenüber Unternehmern ausgeführt (anders als Berufsausbildung, die oftmals gegenüber Nichtunternehmern ausgeführt wird). Soweit es sich um vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer handelte, war eine zusätzlich berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig und somit kostenneutral. Bei steuerfrei ausgeführten Leistungen verliert der Bildungsträger aber für die bezogenen Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug, sodass sich im Ergebnis die Fortbildung tendenziell verteuert. Ebenfalls zu einer Verteuerung führt die Notwendigkeit der Erteilung einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Da Berufsfortbildung – anders als Berufsausbildung – regelmäßig auch kleinteilige Angebote umfasst, die zudem häufiger inhaltliche Anpassungen erfordern, ergeben sich besondere Anforderungen an das Bescheinigungswesen (für jede Fortbildung eine Bescheinigung, Kosten für die Bescheinigungen etc.).
Positiv herauszuheben ist, dass die Finanzverwaltung aufgrund von Eingaben der Praxis eine großzügige Übergangsregelung bis 31.12.2027 gewährt hat. Insoweit wird auf die umfangreiche Kommentierung zu diesem Schreiben verwiesen.
Steuersatz für land- und forstwirtschaftliche Erzeuger
Unternehmer, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, können die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 600.000 EUR erzielt haben. Der Durchschnittssteuersatz beträgt für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse seit dem 1.1.2025 7,8 % (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
Wichtig: Durch das Jahressteuergesetz 2024 ist eine Regelung (§ 24 Abs. 5 UStG i. V. m. Anlage 5 zum UStG) eingeführt worden, dass das Bundesministerium der Finanzen nach der in der Anlage 5 zum UStG vorgegebenen Berechnungsformel den Steuersatz für die landwirtschaftlichen Erzeuger (derzeit 7,8 %) zum jeweils nächsten 1.1. durch Rechtsverordnung neu festsetzen kann. Derzeit steht noch keine Anpassung zum 1.1.2026 fest.
Steuererklärung 2025
Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen –eine Jahressteuererklärung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (bisher: nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übertragen) zu übermitteln. Kleinunternehmer sind aber seit 2024 von der Verpflichtung, eine Jahressteuererklärung abzugeben, grundsätzlich befreit. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet gem. § 149 Abs. 2 AO regelmäßig 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Die reguläre Abgabefrist für die Jahressteuererklärung 2025 endet damit am 31.7.2026. Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist grundsätzlich bis Ende Februar des übernächsten Jahres, da es sich aber um einen Sonntag handelt, endet die Frist für die Steuererklärungen 2025 nach § 108 Abs. 3 AO am (Montag) 1.3.2027.
Hinweis: Die aufgrund der Corona-Pandemie gewährten Fristverlängerungen – insbesondere für die steuerberatenden Berufe – wurden letztmals für die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2024 gewährt.
Die Abgabefrist der Jahressteuererklärung hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeit des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Bis zu der gesetzlichen Abgabefrist (31.7. des Folgejahrs) muss die Zuordnungsentscheidung durch objektive Nachweise dokumentiert werden (z. B. ableitbar aus Bauantragsunterlagen bei Bau eines Hauses, Abschluss eines Stromlieferungsvertrags bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage; vgl. Abschn. 15.2c UStAE. Zur Umsetzung und Änderung von Abschn. 15.2c UStAE vgl. auch BMF, Schreiben v. 17.5.2024, BStBl 2024 I S. 916).
Hinweis: Eine Zuordnungsentscheidung ist aber nur dann zu treffen, wenn ein Zuordnungswahlrecht vorliegt. Gegenstände, die ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, stellen Unternehmensvermögen dar (sog. Zuordnungsgebot); Gegenstände die gar nicht oder zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden, können dem Unternehmen nicht zugeordnet werden (sog. Zuordnungsverbot).
Für den Veranlagungszeitraum 2025 hatte die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 9.12.2024, BStBl 2024 I S. 1658) im Dezember 2024 die Erklärungsvordrucke für die Jahressteuererklärung 2025 vorgestellt. Inhaltliche Anpassungen bei dem Vordruck sind von der Finanzverwaltung nur in geringem Maß vorgenommen worden, lediglich im Zusammenhang mit den Änderungen bei der Kleinunternehmerbesteuerung sind strukturelle Veränderungen erfolgt, da seit 2025 erstmals ein unterjähriger Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung möglich ist. Da Unternehmer, die das gesamte Kalenderjahr die Kleinunternehmerbesteuerung anwenden, nicht mehr zur Abgabe einer Jahressteuererklärung verpflichtet sind, ist die bisher vorhandene verpflichtende Angabe des Gesamtumsatzes bei Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung entfallen.
Praxis-Tipp: Die zum 1.1.2025 ansonsten durch gesetzliche Änderungen eingetretenen Veränderungen in der Umsatzsteuer haben zu keinen weiteren Anpassungen für die Jahressteuererklärung geführt. Diese Änderungen können problemlos in den vorhandenen Erfassungsfeldern aufgenommen werden.
Wichtige Nichtbeanstandungsregelungen
Im Laufe des Jahres werden von der Finanzverwaltung Änderungen im Umsatzsteuerrecht vorgenommen bzw. werden gesetzliche Regelungen oder Veränderungen aufgrund der Rechtsprechung umgesetzt. Häufig ergeben sich dabei Übergangs- oder Nichtbeanstandungsregelungen, die in der Praxis gerade im Zusammenhang mit einem Jahreswechsel bzw. der Prüfung bei Abgabe der Jahressteuererklärung zu beachten sind.
Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 30.9.2025, BStBl 2025 I S. 1804) hatte u. a. ein Urteil des BFH (v. 29.8.2024, V R 15/23, BFH/NV 2025 S. 340) zur Frage der Einbeziehung von Zahlungen durch ein Tierwohllabel in die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG) umgesetzt und den UStAE (Abschn. 24.3 Abs. 5 UStAE) entsprechend ergänzt. Für bis zum 30.9.2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend die Leistung der Regelbesteuerung unterwerfen. Dies gilt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs.
Holzhackschnitzel führten 2025 zu einigen Irritationen. Aufgrund der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 21.4.2022, V R 2/22, BStBl 2023 II S. 460) musste durch das Jahressteuergesetz 2024 die Anlage 2 zum UStG angepasst werden. Im Wesentlichen ging es um die Frage, unter welchen Bedingungen Holzhackschnitzel unter den ermäßigten Steuersatz fallen. Die Finanzverwaltung veröffentlichte dazu im Internet ein Schreiben, welches dann kurze Zeit später wieder "depubliziert" wurde. Ein endgültiges Schreiben wurde dann am 15.7.2025 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.7.2025, BStBl I 2025 S. 1513). Ergänzt wurden die Ausführungen mit umfangreichen Übergangsregelungen. Die Grundsätze gelten für alle Umsätze, die nach dem 5.12.2024 ausgeführt werden. Für Umsätze vor dem 6.12.2024 bleibt die Anwendung des BMF-Schreibens vom 4.4.2023 (BStBl 2023 I S. 733, inkl. der Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung durch Schreiben vom 29.9.2023 ) unberührt. Für im Zeitraum vom 6.12.2024 bis zum 30.9.2025 (in dem depublizierten Schreiben war eine Übergangsfrist bis 31.5.2025 angegeben worden) ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 4.4.2023 berufen.
Im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug und dem Wechsel zwischen Kleinunternehmerbesteuerung und Regelbesteuerung hatte die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 10.11.2025) Änderungen für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen vorgenommen (s. o.). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis dahin gültige Fassung von Abschn. 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.
Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 9.12.2024, BStBl 2024 I S. 1604) hatte im Dezember 2024 umfangreich zu dem Spezialfall der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten Stellung genommen. Dabei wurden die allgemeinen Grundsätze und die Umsetzungsmöglichkeiten dargestellt. Darüber hinaus wurde eine geringfügige Klarstellung zur allgemeinen Vorsteueraufteilung vorgenommen. Die Grundsätze waren in allen offenen Fällen anzuwenden, die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn ein Unternehmer noch bis 31.12.2025 die Grundsätze zur Vorsteueraufteilung aus einem BMF-Schreiben aus 2004 an den Bankenverband zur Vorsteueraufteilung anwendet.
Bei der dezentralen Erzeugung von Strom oder Wärme (Photovoltaikanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) können sich unterschiedliche Besteuerungsfolgen für die Unternehmer ergeben. Neben der Frage der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ergeben sich auch Fragen bezüglich der Leistungsbeziehungen infolge der verschiedenen Fördermöglichkeiten. Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 31.3.2025, BStBl 2024 I S. 977) hatte im März 2025 umfassend die Aussagen im UStAE (Abschn. 2.5 UStAE) an die Vorgaben der Rechtsprechung angepasst und dabei 2 Übergangsregelungen festgelegt:
- Für den leistenden Unternehmer wie auch für den Leistungsempfänger wird es – auch für den Vorsteuerabzug – nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2026 ausgeführte Leistungen noch die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung in der bisherigen Fassung des Abschn. 2.5 UStAE vorgenommen wird. Dies betrifft insbesondere die für Altanlagen (i. d. R. betrifft dies PV-Anlagen mit einer Inbetriebnahme in der Zeit zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.3.2012) gezahlte Vergütung nach dem EEG für tatsächlich nicht eingespeiste, sondern dezentral verbrauchte Energie. Während früher davon ausgegangen wurde, dass es hier zu einer fiktiven Lieferung und Rücklieferung kommt, stellt dies nach den Feststellungen des BFH (Urteil v. 29.11.2022, XI R 18/21, BFH/NV 2023 S. 781 sowie Urteil v. 11.5.2023, V R 22/21, BFH/NV 2023 S. 1289) einen nicht steuerbaren Zuschuss dar.
- Für vor dem 1.1.2026 ausgeführte Lieferungen von Strom im Rahmen der Direktvermarktung wird es nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – der KWK-Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wird (nach der Neufassung stellt diese Zahlung einen echten, nichtsteuerbaren Zuschuss dar).
Die Finanzverwaltung hatte im April 2024 (BMF, Schreiben v. 29.4.2024, BStBl 2024 I S. 726) zu den Online-Dienstleistungsangeboten im Bereich Kultur, Bildung und Gesundheitswesen Stellung genommen. Dabei war unterschieden worden, ob es sich um eine live übertragene Veranstaltung, den Abruf vorproduzierter Inhalte oder um eine Kombination von beiden handelt. Die Finanzverwaltung hatte insbesondere die Auffassung vertreten, dass eine Steuerbegünstigung bei dem Abruf vorprogrammierter Inhalte sowie bei Kombinationsangeboten, die keine Trennung der Entgelte ermöglichen, eine Steuerbegünstigung nicht in Betracht kommen kann. Diese – insbesondere die sog. Kombinationsangebote (Live-Streaming bei Einräumung der Möglichkeit, dies noch einmal als Aufzeichnung anzusehen) betreffenden – Aussagen waren in der Praxis auf Kritik gestoßen. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin im August 2025 (BMF, Schreiben v. 8.8.2025, BStBl 2025 I S. 1637) das vorjährige Schreiben aufgehoben und durch ein fast gleichlautendes Schreiben ersetzt. Lediglich bezüglich der Kombinationsangebote war eine im Ergebnis kaum belastbare allgemeine Aussage aufgenommen worden (erst im Rahmen der Anpassung des UStAE im Zusammenhang mit den Bildungsleistungen durch BMF, Schreiben v. 24.10.2025 wurde hier in Abschn. 4.21.1 Abs. 2 UStAE festgestellt, dass eine zusätzliche unentgeltliche Bereitstellung einer Aufzeichnung zu einem Live-Streaming oder einer Präsenzveranstaltung regelmäßig eine Nebenleistung zu der (steuerfreien) Bildungsleistung darstellt). Da nach der Erstfassung des Schreibens bestimmte Leistungen steuerpflichtig zu erbringen waren, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für die Leistungen, die bis zum 31.12.2025 ausgeführt wurden, noch die Regelungen aus dem BMF-Schreiben vom April 2024 angewendet werden; dies gilt entsprechend für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Die aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine getroffenen Sondermaßnahmen (BMF, Schreiben v. 17.3.2022, BStBl 2022 I S. 330 sowie BMF, Schreiben v. 13.3.2023, BStBl 2023 I S. 404; vgl. dazu auch die Hinweise zum Jahreswechsel 2024/2025) sind durch die Finanzverwaltung – vorläufig – bis zum 31.12.2026 verlängert worden (BMF, Schreiben v. 4.12.2025).
Im November 2025 (BMF, Schreiben v. 12.11.2025) hatte die Finanzverwaltung zur Durchschnittssatzbesteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugern ein (einschränkendes) Urteil des BFH (Urteil v. 17.8.2023, V R 3/21, BFH/NV 2024 S. 346) umgesetzt. Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens (z. B. Verkauf gebrauchter land- und forstwirtschaftlicher Geräte) unterliegen danach der Regelbesteuerung. Die Finanzverwaltung (Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE in der bis 12.11.2025 geltenden Fassung) hatte es bis dahin zugelassen, dass diese Gegenstände – wenn sie zu mindestens 95 % für die begünstigten Umsätze verwendet wurden – im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung veräußert werden konnten. Bis 30.6.2026 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn sich Unternehmer noch auf diese (alte) Vereinfachungsregelung berufen.
Zur Erinnerung: Die Finanzverwaltung hatte 2021 (BMF, Schreiben v. 29.1.2021, BStBl 2021 I S. 250) festgelegt, dass die Anwendung der Besteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG nicht für Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet angewendet werden kann. Nach mehreren Übergangsregelungen wurde es zuletzt durch das BMF (Schreiben v. 27.6.2023, BStBl 2023 I S. 1124) nicht beanstandet, wenn Drittlandsunternehmer noch bis 31.12.2026 die Besteuerung nach § 25 UStG anwenden (was dann aufgrund der Festlegung des Orts am Sitz des leistenden Unternehmers zu im Inland nicht steuerbaren Umsätzen führt).
Zu der seit dem 1.1.2025 geltenden Neuregelung zu den Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) hatte die Finanzverwaltung umfassend Stellung genommen und eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2027 aufgenommen (s. o.).
Hinweis: Keine Übergangsregelung im eigentlichen Sinne, aber dennoch wichtig war die Mitteilung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 6.6.2025, BStBl 2025 I S. 1443), dass ab dem 20.7.2025 die qualifizierte Bestätigungsabfrage für eine ausländische USt-IdNr. nur noch über das Internet möglich ist. Eine schriftliche Bestätigung erfolgt nicht mehr.
Zum Jahreswechsel zu beachten
Der Jahreswechsel bietet einen guten Anlass, zum einen über ggf. noch bis zum Jahresende auszuübende Wahlrechte oder zu Beginn des neuen Kalenderjahrs umzusetzende Änderungen nachzudenken und zum anderen noch einmal für die Veranlagungen der vergangenen Jahre zu prüfen, ob evtl. strittige Sachverhalte zu Änderungen des Umsatzsteuerrechts führen könnten.
Zum Jahreswechsel zu prüfende Wahlrechte
Möchte ein Unternehmer bestimmte Wahlrechte ausüben, muss dies – anders als im Ertragsteuerrecht – häufig schon rechtzeitig, zum Teil schon vor Beginn des Kalenderjahrs, geschehen.
Für den Jahreswechsel 2025/2026 sind in der Umsatzsteuer insbesondere zu beachten:
Möchte ein Unternehmer, der vor mehr als 5 Jahren auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet hatte, wieder in die Kleinunternehmerbesteuerung zurückkehren, muss dies nach der seit dem 1.1.2025 geltenden Regelung schon vor Beginn des neuen Jahres erfolgen. Möchte der Unternehmer ab 2026 wieder als Kleinunternehmer besteuert werden, muss der Widerruf der Option bis 31.12.2025 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein, vgl. dazu und zu dem Prognoseproblem oben.
Anwendung der Istversteuerung: Möchte ein Unternehmer im Kalenderjahr 2026 die Istversteuerung anwenden, ist dies zwar nicht von einem Antrag vor Beginn des Kalenderjahrs abhängig, die praxisgerechte Umsetzung setzt aber regelmäßig voraus, dass schon zu Beginn des Kalenderjahrs die entsprechenden buchhalterischen Weichen gestellt werden. Es ist zu beachten, dass eine Voraussetzung für die Möglichkeit der Anwendung der Istversteuerung seit 2025 systematisch verändert wurde. Hat der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) betragen, kann der Unternehmer sich die Istversteuerung gestatten lassen. Aufgrund der geänderten Definition zum Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) seit dem 1.1.2025 ist bei Neugründungen im Gründungsjahr und im Folgejahr keine Hochrechnung in einen Jahresumsatz mehr vorzunehmen.
Beispiel: Unternehmer U nimmt zum 1.12.2025 seine unternehmerische Tätigkeit auf. Er geht zutreffend davon aus, dass er monatlich ca. einen Gesamtumsatz von 300.000 EUR realisieren wird. Im Dezember 2025 wird er auch einen entsprechenden Gesamtumsatz erzielen. U kann sich für 2025 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) gestatten lassen, da sein Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat. Auch 2026 kann er die Istversteuerung anwenden, da er im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 300.000 EUR erzielt hat. Erst ab dem 1.1.2027 muss er die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) anwenden, da der Umsatz im Kalenderjahr 2026 mehr als 800.000 EUR betragen hat.
Auch die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) ist davon abhängig, dass der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat. Hier ergeben sich im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Betätigung und im Folgejahr dieselben neuen systematischen Grundsätze, wie bei der Anwendung der Istversteuerung (s. o.).
Prüfung anhängiger Verfahren
Zum Jahreswechsel sollten immer auch die wichtigen, gerade beim EuGH oder beim BFH anhängigen Verfahren beachtet werden – um ggf. für Vorjahre noch durch einen Einspruch die Festsetzungsverjährung zu hemmen. Wichtige Fragen, die derzeit vom EuGH bzw. vom BFH zu klären sind, sind insbesondere:
Die Frage, ob bei Hotelleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden ist oder ein sog. Aufteilungsgebot zur Anwendung kommen kann, wenn neben der Übernachtungsleistung auch noch Frühstücksleistungen, Zugang zum Spa-Bereich oder Parkplatzüberlassung angeboten werden, beschäftigt weiterhin den EuGH. Nachdem der EuGH (Urteil v. 4.5.2023, C-516/21 (Y), BFH/NV 2023 S. 943; nachfolgend BFH, Beschluss v. 17.8.2023, V R 7/23, BFH/NV 2023 S. 1386) entschieden hatte, dass bei der einheitlichen Überlassung eines Gebäudes mit einer darin befindlichen Betriebsvorrichtung keine Aufteilung in unterschiedlich besteuerte Leistungselemente vorgenommen werden darf, wenn es sich um ein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis handelt, hat der BFH in insgesamt 3 Verfahren den EuGH zu dem Aufteilungsgebot im Hotelgewerbe angerufen (BFH, Beschluss v. 10.1.2024, XI R 11/23, BFH/NV 2024 S. 1021 – beim EuGH anhängig unter C-409/24 (J-GmbH); BFH, Beschluss v. 10.1.2024, XI R 13/23, BFH/NV 2024 S. 1028 – beim EuGH anhängig unter C-410/24 (Blapp); BFH, Beschluss v. 10.1.2024, XI R 14/23, BFH/NV 2024 S. 1030 – beim EuGH anhängig unter C-411/24 (D GmbH)).
Hinweis: Mittlerweile sind die Schlussanträge der Generalanwältin in den verbundenen Verfahren veröffentlicht worden (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge v. 25.9.2025, C-409/24 (J-GmbH); C-410/24 (Blapp); C-411/24 (D GmbH)). Die Fragen des BFH nach der Behandlung der Parkplatzüberlassung bzw. des kostenfreien Zugangs zum Spa-Bereich wurden von der Generalanwältin dadurch abgeblockt, dass der BFH diese Leistungen als „kostenlos“ bezeichnet hatte und damit für die Generalanwältin eine nicht steuerbare Leistung vorliegen würde. Bei den Frühstücksleistungen sieht sie eine Trennbarkeit, sodass die national von der Finanzverwaltung angenommene Besteuerung mit dem Regelsteuersatz sich wohl auch vor dem EuGH durchsetzen wird.
Der EuGH muss sich außerdem mit der Frage beschäftigen, ob sog. Kaffeefahrten als Reiseleistung i. S. d. § 25 UStG anzusehen sind. Bei der Besteuerung von Reiseleistungen unterliegt (zwingend) nur die Marge zwischen den Zahlungen der Reisegäste und den für die Reisevorleistungen aufgewandten Beträgen als Bruttobetrag der Umsatzsteuer. Typischerweise sind die bei den Kaffeefahrten entstandenen Kosten höher als die Einnahmen aus den Zahlungen der Reisegäste. Der BFH (Beschluss v. 20.6.2024, V R 30/23, BFH/NV 2024 S. 1305; ein vergleichbares Verfahren unter V R 29/23 wurde vom BFH bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt) fragt deshalb den EuGH (dort anhängig unter C-565/24 (P-GmbH & Co. KG)), ob eine solche Veranstaltung als Reiseleistung eingeordnet werden kann und ob dies auch gilt, wenn die tatsächlichen Kosten den vom Reisenden zu zahlenden "Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer" übersteigen.
Hinweis: Der Generalanwalt Szpunar hat mittlerweile seine Schlussanträge gestellt. Er geht davon aus, dass Kaffeefahrten nicht in den Anwendungsbereich der Reiseleistungen fallen. Hilfsweise hat er festgestellt, dass es zumindest nicht zu einer negativen Marge kommen dürfte. Es ist aber die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Mittelbar im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) muss sich der EuGH mit der Frage beschäftigen, in welchem Verwaltungsverfahren ein Vertrauensschutz im Steuerrecht umzusetzen ist. Bisher ist aufgrund der nationalen Sichtweise ein gesetzlicher Vertrauensschutz im Steuerfestsetzungsverfahren umzusetzen, ein sich aus der Rechtsprechung ergebender Vertrauensschutz aber in einem separaten Billigkeitsverfahren. In dem Vorlageverfahren (BFH, Beschluss v. 19.2.2025, XI R 23/24, BFH/NV 2025 S. 1418) muss der EuGH sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung nach Art. 314 MwStSystRL (entsprechend § 25a UStG) schon im Steuerfestsetzungsverfahren (also bei der Veranlagung) zu gewähren ist (Effektivitätsgebot). In dem Fall hatte ein Vorlieferant des Unternehmers (Wiederverkäufers) unzulässigerweise die Differenzbesteuerung angewendet und dies auch in der Rechnung vermerkt. Der Wiederverkäufer hatte daraufhin selbst bei dem Verkauf die Differenzbesteuerung angewendet, was die Finanzverwaltung verwehrte.
Unmittelbar um die Anwendung der Differenzbesteuerung geht es in einem anderen Verfahren beim EuGH (anhängig unter C-472/24). Der An- und Verkauf von virtuellem Spielgold muss auf die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen überprüft werden. Ein Unternehmer kaufte von Nichtunternehmern über eine von ihm unterhaltene Plattform virtuelles Spielgold an und verkaufte dieses Spielgold wieder an andere Spieler. Da es sich nicht um materielle Gegenstände handelt, erfolgt dies im Rahmen von sonstigen Leistungen (Übertragung von Rechten). Nach den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott muss im Rahmen einer teleologischen Reduktion die Differenzbesteuerung auch auf sonstige Leistungen anzuwenden sein, wenn auf einer vorigen Stufe bei Schaffung der Rechte eine Umsatzsteuer entstanden war.
Hinweis: Die Entscheidung könnte auch Einfluss auf den Handel mit Eintrittskarten (z. B. im Zweitmarkt bei einem Handel von Eintrittskarten über Plattformen) oder den Handel mit NFTs (Non-Fungible-Token; vgl. dazu auch Niedersächsisches FG, Urteil v. 10.7.2025, 5 K 26/24, BB 2025 S. 1942) oder anderen virtuellen Kunstgegenständen (z. B. digitale Bildkunst, computergenerierte Animationen, KI-Kunstwerke, weitere virtuelle Objekte und immersive Installationen in virtueller oder erweiterter Realität) haben, wenn diese von Nichtunternehmern erworben werden und auf einer Vorstufe zur Entstehung einer Umsatzsteuer geführt haben. Dies dürfte zumindest bei dem gewerblichen Weiterverkauf von Eintrittsberechtigungen und auch den virtuellen Kunstgegenständen vorliegen. Da es sich in diesen Fällen um die Übertragung von Rechten handelt, liegen systematisch keine beweglichen körperlichen Gegenstände vor, sodass die Anwendung der Differenzbesteuerung insoweit gesetzlich ausgeschlossen ist. Bis zu einer Entscheidung des EuGH sollten vergleichbare Sachverhalte verfahrensrechtlich offen gehalten werden.
Eine interessante Frage zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Gründung einer GmbH beschäftigt den BFH (anhängig unter V R 24/25) . Das Niedersächsische FG hatte entschieden, dass bei der Sachgründung einer Ein-Mann-GmbH durch Sacheinlage eines PKW, der während des Bestehens der Vor-GmbH geliefert wird und den die Gesellschaft nach Gründung für ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich unternehmerisch nutzt, der Gesellschaft der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht (Neutralitätsgrundsatz). Dies gelte auch, wenn die Rechnung an den Gründungsgesellschafter adressiert ist, sofern der Gründungsgesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Insofern hat umsatzsteuerlich eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Im Revisionsverfahren muss nun der BFH darüber entscheiden.
Fraglich ist, ob eine nicht steuerbare (Teil-)Betriebsveräußerung vorliegen kann, wenn ein ursprünglich einheitliches Unternehmen aufgespalten wird und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird. Im vorliegenden Fall wurden Solarparks aufgeteilt und auf andere Gesellschafter verteilt. Das Schleswig-Holsteinische FG (Urteil v. 14.3.2024, 4 K 75/23, DStRE 2025 S. 274 sowie Urteil v. 14.3.2024, 4 K 76/23, DStRE 2025 S. 350) kam zu dem Ergebnis, dass keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG bei der entgeltlichen Übertragung eines ehemals allein vom Veräußerer betriebenen Unternehmens auf eine Vielzahl von Erwerbern vorliegt. Der BFH muss jetzt darüber in einem Revisionsverfahren entscheiden (anhängig unter V R 32/24 und V R 33/24).
In einer weiteren – in der Praxis immer wieder auftretenden – Frage kann der BFH (anhängig unter V R 15/24) vielleicht für größere Rechtssicherheit sorgen. Fraglich ist, ob entstandene Rechtsanwaltskosten bei einem Unternehmer zu einem Vorsteuerabzug führen, wenn die Rechtsberatung notwendig war, um einen nicht steuerbaren Schadensersatz durchzusetzen. Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 29.5.2024, 7 K 7122/22) hat dies bejaht.
2 Verfahren sind anhängig, in denen es um den Nachweis der Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung geht. Der BFH (Beschluss v. 15.9.2025, V B 25/25) hat die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen USt-IdNr. und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 UStG mit Wirkung vom 1.1.2020 zukommt. Das FG Baden-Württemberg (Urteil v. 3.4.2025, 12 K 831/24) hatte festgestellt, dass der Vertrauensschutz für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a Abs. 4 UStG) keine unmittelbare Prüfung der USt-IdNr. erfordert, wenn diese schon qualifiziert geprüft wurde. Das Österreichische BFG (v. 18.9.2025, RE/2100001/2025) hat den EuGH angerufen, um zu klären, ob die die Bekanntgabe einer ausländischen USt-IdNr. durch den Erwerber eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, sodass die Lieferung bei fehlender Bekanntgabe einer solchen USt-IdNr. steuerpflichtig ist. Aus diesen beiden Entscheidungen könnten sich wichtige Erkenntnisse für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ergeben.
Weitere wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Wichtige gerichtliche Entscheidungen
Sowohl der EuGH als auch der BFH haben in diversen Verfahren das Umsatzsteuerrecht fortentwickelt. Insbesondere sind hier die folgenden Entscheidungen zu nennen:
Zur Frage der Steuerbefreiung bei Schulungsleistungen hat der BFH (Urteil v. 13.11.2024, XI R 31/22, BFH/NV 2025 S. 494) entschieden, dass der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL nicht die Erteilung von Flugunterricht mit umfasst. Diese Leistung ist auch nicht als Aus- oder Fortbildung bzw. berufliche Umschulung steuerfrei, da eine Flugausbildung zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz keinen Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf aufweist.
Strittig war, ob beim sog. "Upcycling" die Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 1 UStG) angewendet werden kann. Ein Unternehmer hatte von Privatpersonen alte Möbelstücke erworben und arbeitete sie unter Verwendung von mit Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen neuen Armaturen und Waschbecken zu hochwertigen Waschkommoden um. Während das FG (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 29.3.2023, 4 K 77/22, DStRE 2024 S. 171) dem Unternehmer noch die Differenzbesteuerung zubilligte, hat der BFH (Urteil v. 11.12.2024, XI R 9/23, BFH/NV 2025 S. 803) die Anwendung der Differenzbesteuerung abgelehnt, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte. Der BFH bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des EuGH (Urteil v. 19.7.2012, C-160/11 (Bawaria Motors), BFH/NV 2012 S. 1563), die allerdings vom wirtschaftlichen Zusammenhang wenig mit der vorliegenden Entscheidung zu tun hat.
Hinweis: Fraglich ist, wie sich dieses Urteil mit der bisherigen Sichtweise vereinbaren lässt, dass von Nichtunternehmern erworbene Gegenstände (z. B. Fahrzeuge) repariert werden können und beim Verkauf trotzdem die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewendet werden kann. Bisher schloss die Finanzverwaltung bei der Reparatur die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht aus (vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 4b Satz 2 oder Abschn. 25a.1 Abs. 8 Satz 2 UStAE).
Der EuGH (Urteil v. 28.11.2024, C-622/23 (rhtb: projekt gmbh), DStR 2024 S. 2821) hat – entgegen nationaler Sichtweise – zu einer Frage der Abgrenzung von Leistungsaustausch und Schadensersatz entschieden. Ein Betrag, der vertraglich geschuldet wird, weil der Empfänger einer Dienstleistung einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung einer umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Dienstleistung – deren Ausführung der Unternehmer begonnen hatte und zu deren Fertigstellung er bereit war –, gekündigt hat, ist als Entgelt für eine Dienstleistung anzusehen und stellt keinen nicht steuerbaren Schadensersatz dar.
Wichtig: Derzeit sieht die Finanzverwaltung (Abschn. 1.3 Abs. 5 UStAE) die Zahlung, die ein Werkunternehmer nach (einseitiger) Kündigung durch den Auftraggeber erhält, als nicht steuerbaren Schadensersatz an. Dies wird mit der Rechtsprechung des EuGH kaum in Einklang zu bringen sein.
Zur Behandlung von Mitgliedsbeiträgen, die an Fitnessstudios während coronabedingter Schließungszeiten weiter gezahlt worden waren, musste der BFH (Urteil v. 13.11.2024, XI R 5/23, BStBl 2025 II S. 469 sowie Urteil v. 13.11.2025, XI R 36/22, BFH/NV 2025 S. 695) in 2 Revisionsverfahren entscheiden (das FG Hamburg, Urteil v. 16.2.2023, 6 K 239/21 hatte bei der Weiterzahlung unter bestimmten Voraussetzungen keinen Leistungsaustausch gesehen, während das Schleswig-Holsteinische FG, Urteil v. 22.11.2022, 4 K 41/22 die Klage eines Betreibers abgewiesen hatte; freiwillige Beitragszahlungen stellten danach steuerbares Entgelt für eine (versprochene) Leistung dar). Es ging dabei um die Frage, ob es sich bei diesen Zahlungen um nicht steuerbare Einnahmen der Fitnessstudios oder um der Besteuerung unterliegende (Voraus-)Zahlungen handelt. Der BFH hat einen steuerbaren Leistungsaustausch gesehen und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Wurde für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt, tritt die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG nicht schon dann ein, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist.
Hinweis: Der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch (verbrauchsfähiger Vorteil) ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen (Gegenleistung) und dem verbrauchsfähigen Vorteil (in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten). Auf die Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht kommt es insoweit nicht an.
Der BFH (Urteil v. 11.12.2024, XI R 4/23, BFH/NV 2025 S. 1111) musste sich erneut mit der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben beschäftigen. In dem zu entscheidenden Fall betrieb ein Unternehmer ein Blockheizkraftwerk. Der in dem Blockheizkraftwerk erzeugte Strom wurde steuerbar und steuerpflichtig in das öffentliche Netz eingespeist. Um bei der Einspeisung des Stroms eine höhere Vergütung zu erlangen (sog. KWK-Bonus), wurde die in dem Blockheizkraftwerk anfallende Wärme u. a. dazu verwendet, in eigens dazu angeschafften Trocknungscontainern Holzhackschnitzel fremder Unternehmer unentgeltlich zu trocknen (die Trocknung der Holzhackschnitzel erfolgte unentgeltlich, da sie für den Leistungsempfänger kaum zu einer Marktwerterhöhung führte (im entschiedenen Fall betrug die Marktwerterhöhung der Holzhackschnitzel ca. 600 EUR). Die erhöhte Vergütung für den eingespeisten Strom betrug für den Unternehmer hingegen ca. 45.000 EUR). Der BFH hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass die Trocknung der Holzhackschnitzel eine sonstige Leistung darstellt, die aus unternehmerischen Gründen erfolgte. Deshalb kann keine Besteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG erfolgen (§ 3 Abs. 9a UStG regelt nur die Besteuerung unentgeltlicher sonstiger Leistungen, die aus unternehmensfremden (privaten) Motiven oder für den privaten Bedarf des Personals unentgeltlich abgegeben werden). Allerdings wurde dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Trocknungsanlage versagt, da insoweit kein Zusammenhang mit einer unternehmerischen Leistung vorliegen soll. Nach den Feststellungen des BFH ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit Eingangsleistungen zur unentgeltlichen Ausführung von sonstigen Leistungen (hier die Trocknung von Holz) im Rahmen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit bezogen werden.
Hinweis: Fraglich ist, welche weiteren Konsequenzen sich aus diesem Urteil ergeben können. Die Finanzverwaltung wird ggf. über die bisherige Verwaltungsauffassung (Abschn. 15.15 UStAE) nachdenken, dass aus bezogenen sonstigen Leistungen ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG möglich ist, wenn eine unentgeltliche, aber nicht dem Grunde nach gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder Nr. 2 UStG der Besteuerung unterliegende Wertabgabe vorliegt.
Der BFH musste sich mit der Übernahme des ärztlichen Notfalldienstes für einen Berufskollegen gegen Entgelt befassen. Ein niedergelassener Arzt war gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Übernahme von Notfalldiensten verpflichtet. Der zum Notfalldienst verpflichtete Arzt ließ sich gegen Entgelt von einem Kollegen vertreten, der die Heilbehandlung übernahm und sie gegenüber der KV (steuerfrei) abrechnete. Darüber hinaus rechnete der Vertreter gegenüber dem vertretenen Kollegen stundenweise für die Übernahme der Notfalldienste Entgelte ab. In den Rechnungen wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der BFH (Urteil v. 14.5.2025, XI R 24/23, BFH/NV 2025 S. 1263) hat entschieden, dass die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei ist.
Eine für die System-Gastronomie interessante Frage war Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH (Urteil v. 22.1.2025, XI R 19/23, BStBl 2025 II S. 583). Werden Speisen und Getränke (als Lieferung "to go") im Rahmen eines Gesamtangebots zu einem einheitlichen Preis abgegeben, handelt es sich trotzdem um getrennte Lieferungen. Wegen der unterschiedlichen Steuersätze muss eine Aufteilung des Kaufpreises vorgenommen werden. Der BFH (Beschluss v. 3.4.2013, V B 125/12, BStBl 2013 II S. 973 sowie auch Abschn. 10.1 Abs. 11 Satz 4 UStAE) hatte schon festgestellt, dass die "einfachstmögliche Aufteilungsmethode" anzuwenden sei und deshalb (soweit ermittelbar) das Verhältnis der Einzelverkaufspreise den Aufteilungsmaßstab bestimmt. Das FG Baden-Württemberg (Urteil v. 9.11.2022, 12 K 3098/19) hatte dementgegen geurteilt, dass die umsatzsteuerliche Aufteilung des einheitlichen Preises für teils dem Regelsteuersatz, teils dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende, von einem Franchisenehmer verkaufte Sparmenüs nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile vorgenommen werden kann (sog. "Food & Paper-Methode"). Der BFH blieb aber dabei: Eine Aufteilung erfolgt im Rahmen der Einzelverkaufspreise.
Hinweis: Im vorliegenden Fall kam es durch die Kostenmethode dazu, dass auf den regelbesteuerten Anteil ein anteiliger Verkaufspreis entfiel, der über dem Einzelverkaufspreis lag. Dies hielt der BFH nicht für sachgerecht.
Der BFH musste sich mit folgendem Sachverhalt beschäftigen: Der Unternehmer erwarb im Rahmen einer Zwangsversteigerung eine Immobilie (als Geschäftsveräußerung nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1a UStG). Der Voreigentümer hatte u. a. Mietern in Mietverträgen Umsatzsteuer unrichtig gesondert ausgewiesen. Der Erwerber behandelte die Umsätze steuerfrei, berichtigte aber die Mietverträge nicht. Die Finanzverwaltung setzte gegen den Erwerber Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer) fest. Der BFH (Urteil v. 5.12.2024, V R 16/22, BStBl 2025 II S. 536) hat der Klage stattgegeben; der Erwerber der Immobilie schuldet keine Umsatzsteuer aus den Mietverträgen nach § 14c Abs. 1 UStG.
Praxis-Tipp: Es besteht bei "normalem" Verkauf einer Immobilie ein Risiko für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Deshalb sollten bei durch Option steuerpflichtiger Vermietung immer Verträge/Rechnungen nach Vermieterwechsel angepasst werden. Dazu muss kein neuer Mietvertrag ausgestellt werden, ein Mietvertragsnachtrag reicht aus. Auch muss – nach Ablauf der Übergangsregelungen – in solchen Fällen an die Ausstellung einer E-Rechnung (als Dauerrechnung) gedacht werden.
Der EuGH musste sich erneut mit einer Frage beschäftigen, die eigentlich schon geklärt war und auch schon zu Konsequenzen für die Umsatzsteuer in Deutschland geführt hat. Der EuGH (Urteil v. 8.12.2022, C-378/21 (P-GmbH), BFH/NV 2023 S. 365) hatte sich mit der Steuerschuld und der Berichtigungsmöglichkeit eines überhöhten Steuerausweises in Kleinbetragsrechnungen befassen müssen. Aufgrund des Vorlageverfahrens ging der EuGH davon aus, dass die Rechnungen mit einem überhöhten Steuersatz ausschließlich gegenüber Endverbrauchern ausgestellt worden waren. Da er in diesem Fall keine Gefahr für das Steueraufkommen nach Art. 203 MwStSystRL sah, wurde festgestellt, dass in diesem Fall die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer vom Unternehmer nicht geschuldet wird. Im weiteren Verfahren wurde dann aber festgestellt, dass evtl. doch auch Unternehmer Leistungsempfänger hätten sein können. Deshalb wurde der Sachverhalt erneut dem EuGH vorgelegt. Der EuGH (Urteil v. 1.8.2025, C-794/23 (P-GmbH II), BFH/NV 2025 S. 1447) hat im Ergebnis eine schätzweise Ermittlung bezüglich der aus Rechnungen gegenüber Unternehmern geschuldeten Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen für möglich erachtet. Er stellt fest, dass Art. 203 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass ein in einer Rechnung einem Nichtsteuerpflichtigen zu Unrecht in Rechnung gestellter Teil der Umsatzsteuer nicht geschuldet wird, selbst wenn der Unternehmer gleichartige Leistungen auch an andere Steuerpflichtige erbracht hat. In diesen Anwendungsbereich fallen aber nur Leistungen an Nichtunternehmer, nicht Leistungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer. Die MwStSystRL und Art. 203 MwStSystRL stehen einer schätzweisen Aufteilung nicht entgegen, sofern bei einer solchen Schätzung alle relevanten Umstände berücksichtigt werden und der Unternehmer die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse in Frage stellen kann (bei Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit sowie der Verteidigungsrechte).
Hinweis: Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 27.2.2024, BStBl 2024 I S. 361; vgl. auch Abschn. 14c.1 Abs. 1a und Abschn. 14c.2 Abs. 1a UStAE) hatte sich schon zu den sich aus der ersten Entscheidung des EuGH ergebenden Rechtsfolgen geäußert. Sie wendet die Grundsätze aus der Rechtsprechung des EuGH (vorerst) nur für die Fälle an, in denen der leistende Unternehmer eine Leistung tatsächlich ausführt und nachweisbar einem Nichtunternehmer gegenüber die Leistung unter Ausweis eines zu hohen Steuerbetrags erbracht hat. In diesem Fall wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, sodass keine Berichtigung der Rechnung zu erfolgen hat. Wird die Leistung nicht nachweisbar an einen Endverbraucher ausgeführt, sondern unter Umständen auch an Unternehmer für deren Unternehmen ("Mischfälle"), kann keine Schätzung der betroffenen Umsätze oder des Anteils der an Endverbraucher ausgestellten Rechnungen, keine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen. Aufgrund der neuen Entscheidung des EuGH muss die Finanzverwaltung hier wohl eine Anpassung der Verwaltungsanweisung vornehmen.
Seit 2019 sind die neuen Regelungen zu den Gutscheinen (§ 3 Abs. 13 - 15 UStG) in der Europäischen Union in Kraft. Der EuGH (Urteil v. 18.4.2024, C-68/23 (M-GbR), BFH/NV 2024 S. 1047) hatte sich in einem Verfahren mit der Abgrenzung der sog. Einzweck-Gutscheine von den Mehrzweck-Gutscheinen beschäftigen müssen. Ein Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG) liegt vor, wenn der Ort, auf die sich die Leistung bezieht und der jeweilige Steuersatz für die Leistung bei Ausstellung feststehen. In diesem Fall gilt jede Übertragung des Gutscheins nach den Grundsätzen der sich aus dem Gutschein ergebenden Leistung der Umsatzsteuer. In dem vorliegenden Fall ging es um die Übertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte für Network, sog. X-Cards zum Aufladen von Konten für deutsche Endkunden über mehrere – teilweise in anderen Mitgliedstaaten ansässige – B2B-Umsätze. Fraglich war, ob in diesen Fällen von einem Einzweckgutschein auszugehen ist, da sich aus den Zwischenumsätzen umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen in verschiedenen Ländern ergeben können. Der EuGH (Urteil v. 18.4.2024, C-68/23 (M-GbR), BFH/NV 2024 S. 1047) hat entschieden, dass die Einordnung als Einzweck-Gutschein nur von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist. Der BFH (Beschluss v. 25.6.2025, XI R 14/24, BFH/NV 2025 S. 1718) hat jetzt in seinem Folgeurteil allgemeine Abgrenzungsgrundsätze vorgegeben: Ob ein Gutschein als Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG) oder als Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG) anzusehen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins. Es kommt bei dieser Beurteilung nicht darauf an, ob ein Gutschein nach seiner Ausgabe zwischen Steuerpflichtigen übertragen werden kann, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in dem der Leistungsort liegt.
Hinweis: Dieses Urteil ist nicht nur interessant für die Frage der Abgrenzung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein, sondern ist auch wichtig für die grundsätzliche Strategie in Finanzgerichtsprozessen. Erst in einer Stellungnahme nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils wurde von dem Kläger in dem BFH-Verfahren erstmals darauf hingewiesen, dass auch Kunden in Büsingen oder auf der Insel Helgoland (beides nicht Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 UStG) Leistungsempfänger gewesen sein können. Der BFH hat sich mit diesen Argumenten nicht beschäftigt, da neue Sachvorträge im Revisionsverfahren unzulässig sind.
Der BFH (Urteil v. 9.7.2025, XI R 29/23) musste eine Frage der Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung beantworten, die – insbesondere in dem zu entscheidenden Fall – hauptsächlich für die Vergangenheit von Bedeutung ist. Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung wurde zu Printmedien in der Vergangenheit – oftmals in der Startphase kostenlos – Abonnenten auch der Zugang zu der digitalen Version der Zeitung, Zeitschrift oder einem ähnlichen Druckerzeugnis gewährt. Da der ermäßigte Steuersatz für E-Papers u. ä. erst zum 18.12.2019 in Kraft trat, war die Frage der Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes relevant. Der BFH hat in einem ersten Schritt entschieden, dass es sich bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier (Print-Abo) und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung (E-Abo) um selbstständige Hauptleistungen handelt, da sie nicht untrennbar sind, beide für den Kunden einen eigenständigen Zweck haben und das E-Paper nicht nur dazu dient, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen. Deshalb ist die digitale Ausgabe keine Nebenleistung zum Print-Abo. In einem zweiten Schritt hat der BFH dann aber entschieden, dass es in den Jahren 2009 bis 2012 noch gerechtfertigt war, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 EUR zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte.
Praxis-Tipp: Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2012 eine separate Zahlung und Bezugsmöglichkeit für das E-Paper eingeführt, während davor alle Print-Abonnenten das E-Paper zusätzlich zum unveränderten Bezugspreis nutzen konnten. Deshalb ist die Möglichkeit des Ansatzes von 0 EUR auf diesen Zeitraum bis 2012 bezogen. Wie lange in vergleichbaren Fällen diese Sondersituation vorliegen kann, ergibt sich nicht. Der BFH weist aber ausdrücklich darauf hin, dass der Ansatz von 0 EUR auf die Sondersituation im Zuge der Markteinführung der digitalen Produkte zurückzuführen ist (der BFH bezieht sich u. a. auf eine vergleichbare Entscheidung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) mit seinem Erkenntnis v. 22.11.2018, Ra 2017/15/0091). Spätestens seit dem 18.12.2019 ist aufgrund der Einführung des ermäßigten Steuersatzes auch für digitale Produkte (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG) die Frage des maßgeblichen Steuersatzes bei Printprodukten und digitalen Angeboten nicht mehr relevant – dies gilt zumindest in den Fällen, in denen die Inhalte der digitalen Produkte nicht wesentlich über die auch in den Printprodukten enthaltenen Inhalte hinausgehen.
Zu einem etwas kuriosen Fall hat der EuGH entschieden: Fraglich war, ob der Verkauf von Sudoku-Rätselheften dem ermäßigten Steuersatz unterliegt oder der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 18.4.2024, 5 K 5138/22; UR 2024 S. 855) hatte dazu den EuGH angerufen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG unterliegen Bücher, Zeitschriften etc. dem ermäßigten Steuersatz. Diese Regelung ist unter Beachtung der entsprechenden zollrechtlichen Vorschriften der EU anzuwenden. Der EuGH wurde nun gefragt, ob die Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zwingend voraussetzt, dass ein Druckerzeugnis vorwiegend aus Buchstabenfolgen besteht, sodass Zahlen-Sudokus nicht unter diese Position subsumiert werden können. Der EuGH (Urteil v. 1.8.2025, C-375/24 (Keesing Deutschland), BFH/NV 2025 S. 1447) hat entschieden, dass in die Position 4902 der KN insbesondere regelmäßig veröffentlichte Druckerzeugnisse einzureihen sind, ohne dass sie hauptsächlich aus Text bestehen müssen.
Hinweis: Der EuGH musste sich nicht vorrangig auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität beziehen. Aufgrund unterschiedlicher Sprachfassungen der KN (entscheidend für die Auslegung sind nach der Rechtsprechung des EuGH die englische und die französische Sprachfassung der KN) – der Rückgriff auf die KN ist nach der Rechtsprechung des EuGH immer nur eine von mehreren Arten, die betreffende Kategorie genau abzugrenzen – musste eine Auslegung erfolgen. Im Wesentlichen kommt es darauf an, dass es sich um regelmäßig veröffentlichte Druckwerke handelt.
Wichtige Veröffentlichungen der Finanzverwaltung
Auch die Finanzverwaltung hat sich in den vergangenen Monaten wieder zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen geäußert. Neben den schon zuvor genannten mit Nichtbeanstandungsregelungen versehenen Verwaltungsanweisungen hat sie die folgenden Feststellungen getroffen:
Nach vielen Jahren hat die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 21.1.2025, BStBl 2025 I S. 371) zu der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Kraftstofflieferungen im Rahmen von Tankkartensystemen Stellung genommen. Die Ergebnisse sind nicht neu, da die Finanzverwaltung lediglich auf die schon 2004 dargestellten Möglichkeiten (BMF, Schreiben v. 15.6.2004, BStBl 2004 I S. 605 mit einer Übergangsregelung bis 31.12.2004) bei der Einschaltung von Leasinggebern in die Lieferung von Treibstoffen verweist.
Hinweis: Die Lieferung kann sich je nach praktischer Ausgestaltung sowohl im Rahmen von Lieferungen in einer Leistungskette als auch im Rahmen einer Kombination von Lieferung und Vermittlungsleistung ergeben.
Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Beförderungsmitteln können nur unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 12.3.2025, BStBl 2025 I S. 726) hat die Aussagen zu den Tatbestandsvoraussetzungen zu § 6 Abs. 3 UStG ergänzt und präzisiert. Diese Präzisierungen stehen nicht im Zusammenhang mit aktueller Rechtsprechung oder anderen gesetzlichen Änderungen. Die vielen beispielhaft aufgezählten unterschiedlichen Ersatzteile, Zubehörteile oder Gegenstände zur Versorgung eines Beförderungsmittels erleichtern es in der Praxis, Abgrenzungen zutreffend vornehmen zu können. Hervorzuheben ist, dass die Finanzverwaltung zum Begriff des Beförderungsmittels klarstellt, dass darunter nicht nur die "klassischen" Beförderungsmittel fallen, sondern auch Fahrräder oder E-Bikes zu subsumieren sind.
Praxis-Tipp: Besonders zu beachten sind die Ausführungen der Finanzverwaltung zur Abgrenzung von "Lieferung" und "Werklieferung" im Zusammenhang mit der Lieferung der Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels. Die reine Montage von Gegenständen an einem Beförderungsmittel soll keine Werklieferung darstellen.
Die Finanzverwaltung hatte in einem zusammengefassten Schreiben (BMF, Schreiben v. 8.7.2025, BStBl 2025 I S. 1479) zu verschiedenen Änderungen Stellung genommen, die zum 6.12.2024 bzw. 1.1.2025 in Kraft getreten waren. In diesem Zusammenhang wurde der UStAE an diversen Stellen angepasst. Insbesondere hat die Finanzverwaltung auch zu den zum 6.12.2024 in Kraft getretenen Änderungen bei Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG in der seit dem 1.1.2025 geltenden Fassung – eine Gutschrift ist die Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird) und dem unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) ihre Rechtsauffassung dargestellt. Neu hat sie in den UStAE (Abschn. 14.3 Abs. 4 Satz 5 und 6 UStAE sowie Abschn. 14c.2 Abs. 2 UStAE) aufgenommen, dass in den Fällen, in denen eine Vereinbarung zur Abrechnung durch Gutschrift abgeschlossen wurde und daraufhin ein Dokument mit gesondertem Steuerausweis erstellt wurde, obwohl der Empfänger des Dokuments nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich ausgeführt wurde, er dem Dokument unverzüglich widersprechen muss, um die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG zu vermeiden. Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B. beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer bereits nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.
Zu den Online-Veranstaltungen bei kulturellen, unterhaltenden Leistungen u.ä., bei Bildungsleistungen sowie auch in eingeschränktem Umfang bei Gesundheitsleistungen hatte die Finanzverwaltung ein erst 2024 herausgegebenes Schreiben (BMF, Schreiben v. 29.4.2024, BStBl 2024 I S. 726) aufgehoben und durch ein fast gleichlautendes Schreiben ersetzt. Im Wesentlichen sind die Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG bei den kulturellen Leistungen, § 4 Nr. 21 bei den Bildungsleistungen oder § 4 Nr. 14 bei den Gesundheitsleistungen) bzw. der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG zu den kulturellen Leistungen)) nur auf Live-Veranstaltungen bzw. Präsenzveranstaltungen anzuwenden, bei Abruf von vorproduzierten Inhalten soll es nicht zur Anwendung der Steuerbegünstigungen kommen; vgl. auch die Übergangsregelungen (s. o.).
In Sonderfällen müssen in Rechnungen über die normalen Angaben hinaus auch weitere Pflichtangaben aufgenommen werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch die Verwendung in anderen Amtssprachen der Europäischen Union für die Rechnungsangaben nach Art. 226 MwStSystRL. In einem Schreiben (BMF, Schreiben v. 17.9.2025, BStBl 2025 I S. 1758) hat die Finanzverwaltung diese Begriffe zusammengefasst und in eine Anlage zum UStAE (Anlage 8 zum UStAE) aufgenommen.
Umfassende Hinweise und Änderungen zum UStAE hat die Finanzverwaltung zu den seit dem 1.1.2025 geltenden Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) veröffentlicht (s. o.).
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.957
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
2.266
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.4932
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
809
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
751
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
746
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
685
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
662
-
Wann sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
570
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
552
-
Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen?
05.03.2026
-
Steuerberatungskosten für Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus GmbH-Beteiligung
04.03.2026
-
EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
25.02.2026
-
OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
18.02.2026
-
Auswirkungen von KI auf Geschäfts- und Honorarmodelle in Steuerberatungskanzleien
16.02.2026
-
FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
11.02.2026
-
Schlussbescheide bei Überbrückungshilfen ohne Unterschrift gültig
11.02.2026
-
Ab jetzt alles anders?! Wie KI den Berufsstand wandelt
11.02.2026
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
11.02.2026
-
Wirtschaftsministerin Reiche fordert schnelle Steuerentlastungen
09.02.2026