Umsatzsteuerliche Änderungen im Wachstumschancengesetz, BEG IV und JStG 2024
Gesetzliche Neuregelungen
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG).
Zudem wurde mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG von zehn auf acht Jahre verkürzt und der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 EUR auf 9.000 EUR angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2a Satz 1 UStG). Der Grenzbetrag in § 25a Absatz 4 Satz 2 UStG wurde von 500 EUR auf 750 EUR erhöht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde festgelegt, dass Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, (wieder) unter § 14c Absatz 2 UStG fallen können. Außerdem wurde eine Formulierung der Abgabenordnung für die elektronische Erklärungsübermittlung an die Finanzbehörden redaktionell angepasst.
Änderung der Verwaltungsauffassung und Anpassung des UStAE
Die Finanzverwaltung bezieht sich auf diese Neuregelungen und hat ihre bisherige Verwaltungsauffassung geändert, insbesondere zur Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 UStG und zum Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG in einem als Gutschrift verwendeten Dokument. Der UStAE wurde angepasst.
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