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Meldungen nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz


BMF: Meldungen nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz

Das BMF hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz für die Schnittstelle für Meldungen an das BZSt nach § 12 Satz 2 KStTG bekanntgegeben.

Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) wurd die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in nationales Recht umgesetzt.

Informationen erstmals für das Kalenderjahr 2026 meldepflichtig

§ 9 Abs 1 Satz 1 KStTG verpflichtet Anbieter zur Meldung der in § 11 KStTG genannten Informationen an das BZSt gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 KStTG. Dies gilt erstmalig für Informationen für das Kalenderjahr 2026, die in 2027 zu melden sind. Dies hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. In dem neuen BMF-Schreiben wird das Datenschema im Einzelnen dargestellt.

BMF, Schreiben v. 15.1.2026, IV D 3 - S 1316/00708/051/004


Schlagworte zum Thema:  Bitcoin , Anzeigepflicht
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