Modernisierungskosten bei Gebäuden

Feststellungslast


Feststellungslast

Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für diejenigen Tatsachen, die eine Behandlung von Aufwendungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen.

Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

Soweit das Amt nicht in der Lage ist, den Zustand eines Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den ursprünglichen Zustand eines Gebäudes festzustellen, trifft den Steuerzahler aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Wird diese verletzt, kann das Finanzamt aus Indizien auf die Hebung des Standards eines Wohngebäudes und somit auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten schließen. Solche Indizien liegen insbesondere vor, wenn

  • ein Gebäude in zeitlicher Nähe zum Erwerb im Ganzen und von Grund auf modernisiert wird,
  • hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden oder
  • auf Grund der Baumaßnahmen der Mietzins erheblich erhöht wird.

Ob eine Standardhebung vorliegt, ist nach Auffassung des BMF für die ersten drei Jahre nach der Anschaffung eines Gebäudes nicht zu prüfen, wenn die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung (ohne die Umsatzsteuer) nicht höher als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes ausfallen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich beim Erwerb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen der Standard für einzelne Wohnungen hebt oder die Instandsetzungsmaßnahme der Beginn einer Sanierung in Raten sein kann.

BMF, Schreiben v. 26.1.2026, IV C 1 – S 2253/00082/001/064

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