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Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

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BMF, Schreiben v. 26.01.2026, IV C 1 - S 2253/00082/001/064, BStBl I 2026, 272

Anwendung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre.

Es ersetzt

  • das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 (BStBl 2003 I S. 386) und
  • das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2017 (BStBl 2017 I S. 1447).

Abkürzungen

In diesem Schreiben werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AfA = Absetzung für Abnutzung

AO = Abgabenordnung

BFH = Bundesfinanzhof

BStBl = Bundessteuerblatt

EStG = Einkommensteuergesetz

EStR = Einkommensteuer-Richtlinien

HGB = Handelsgesetzbuch

WoFlV = Wohnflächenverordnung

Inhaltsverzeichnis

I. Anschaffungskosten 3
1. Umfang der Anschaffungskosten 3
2. Betriebsbereiter Zustand eines Gebäudes 3
3. Unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Erwerb 9
II. Herstellungskosten 10
1. Umfang der Herstellungskosten 10
2. Herstellung eines Gebäudes 10
3. Erweiterung eines Gebäudes 11
4. Über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung 13
III. Anschaffungsnahe Herstellungskosten 16
1. Umfang der anschaffungsnahen Herstellungskosten 16
2. Aufwendungen, die keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind 18
3. Dreijahreszeitraum 18
4. 15 %-Grenze 18
IV. Zusammentreffen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen 19
V. Feststellungslast 21

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes Folgendes:

1

Aufwendungen für Instandsetzu...

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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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