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Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen

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BMF, Schreiben v. 18.7.2003, IV C 3 - S 2211 - 94/03, BStBl I 2003, 386

Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden;

BFH-Urteile vom 9.5.1995, BStBl 1996 II S. 628, 630, 632, 637; vom 10.5.1995, BStBl 1996 II S. 639 und vom 16.7.1996, BStBl 1996 II S. 649 sowie vom 12.9.2001, BStBl 2003 II S. … und vom 22.1.2003, BStBl 2003 II S. …

Bezug: Sitzung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. bis 22.11.1998 in Bonn (TOP 19) und vom 21. bis 23.5.2003 in Berlin (TOP 20)

Mit o.a. Urteilen hat der Bundesfinanzhof zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes entschieden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Urteilsgrundsätze wie folgt Stellung:

 

I. Anschaffungskosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

1

Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB).

2

Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Die Betriebsbereitschaft ist bei einem Gebäude für jeden Teil des Gebäudes, der nach seiner Zweckbestimmung selbständig genutzt werden soll, gesondert zu prüfen. Dies gilt auch für Gebäudeteile (z.B. die einzelnen Wohnungen eines Mietwohngebäudes), die als Folge des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Gebäude keine selbständigen Wirtschaftsgüter sind (vgl. § 7 Abs. 5a EStG u...

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