Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.) verabschiedet.mehr
Das Rechnungswesen ist oftmals nicht in der Planung von Bauprojekten involviert. Viele Entscheidungen bzgl. Investitionen und Erhaltungsmaßnahmen werden in den Unternehmen getroffen, ohne auf das Know-how in der Buchhaltung zurückzugreifen. Der Anlagenbuchhalter sollte sich daher mit seinen Kenntnissen über die Bewertung und Bilanzierung schon während der Planungsphase in die Bauprojekte einbringen.mehr
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Ungeklärt war bislang, ob nach § 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV auf 2 bis 5 Jahre verteilte Erhaltungsaufwendungen eines Steuerpflichtigen, soweit sie bei seinem Tod noch nicht verbraucht sind, auf seine Erben übergehen und diese die Verteilung fortsetzen müssen.mehr
Bei Versterben innerhalb des Verteilungszeitraums ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV im Todesjahr als Werbungskosten abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR).mehr
Bestandskräftig, zu Unrecht als Aufwand geltend gemachte Anschaffungskosten dürfen nicht ein weiteres Mal über die Abschreibungen berücksichtigt werden. Dies hat der BFH klargestellt.mehr
Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen.mehr
Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, können auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden. Doch was gilt in diesem Fall, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des Verteilungszeitraums stirbt?mehr
Unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, führen unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.mehr
Für die Einordnung von Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist es unerheblich, ob diese für den Steuerpflichtigen unvorhersehbar waren, ob diese im Rahmen eines Mieterwechsels angefallen sind oder ob die zugrunde liegenden Maßnahmen ein übliches Vorgehen im Rahmen der Neuvermietung darstellen.mehr
So mancher kauft sich eine Eigentumswohnung, um sie zu vermieten und damit Rendite zu machen. Die Einkünfte daraus aber sind einkommensteuerpflichtig – und nicht alle Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit der Vermietung haben, können Sie im gleichen Jahr in der Steuererklärung komplett geltend machen. So dürfen anschaffungsnahe Herstellungskosten nur abgeschrieben werden. Die Rechtsprechung hat nun die Regeln dazu verschärft ‒ und die Finanzverwaltung übernimmt dies. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung.mehr
Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können nach einem Urteil des FG Köln noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen.mehr
Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheidet nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg in Rechtsnachfolgefällen generell aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.mehr
Ob vom Erblasser getragene und gem. § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilte größere Erhaltungsaufwendungen beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, soweit sie nicht beim Erblasser abgezogen wurden, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin – Brandenburg ernstlich zweifelhaft.mehr
Das BMF hat auf ein aktuelles Urteil des BFH reagiert, wonach eine Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt.mehr
Eine Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen (Spüle, Herd, Möbel, Elektrogeräte) ist ein einheitliches Wirtschaftsgut. Die Kosten für die Erneuerung sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, sondern auf 10 Jahre abzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung).mehr
Ob Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Wege der Abschreibung zu berücksichtigen sind, musste das FG Düsseldorf entscheiden.mehr
Die Einkommensteuerdurchführungsverordnung enthält ein Wahlrecht: Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, können auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden. Der BFH entschied aktuell einen Fall, bei dem die Immobilie verschenkt wurde und der Verteilungszeitraum noch nicht abgeschlossen war.mehr
Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das FG Münster entschieden.mehr
Mit der Stellungnahme IDW RS IFA 1 vom 25.11.2013 wurde die bisherige Stellungnahme WFA 1/1996 zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Gebäuden ersetzt. Die Erläuterungen betreffen Wohn- und Geschäftsimmobilien gleichermaßen.mehr
Kaum ein gekauftes und schon mehrere Jahre altes Gebäude entspricht den Vorstellungen der neuen Eigentümer. Häufig fallen nach dem Erwerb des Gebäudes Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen an. mehr
Wird anlässlich einer Sanierungsmaßnahme die Nutzfläche - wenn auch nur geringfügig - vergrößert, liegt kein Erhaltungsaufwand, sondern eine zu nachträglichen Herstellungskosten führende Gebäudeerweiterung vor.mehr
Aufwendungen, die durch den erstmaligen Einbau von Kabelschächten für Netzwerkkabel in ein Bürogebäude entstehen, müssen aktiviert werden. Das FG Sachsen-Anhalt argumentiert, dass es sich hierbei um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.mehr