Einbau von Kabelschächten für Netzwerkkabel in ein Bürogebäude
Das FG Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2011 (Az. 1 K 1071/06) entschieden, dass die Aufwendungen, die durch den erstmaligen Einbau von Kabelschächten für Netzwerkkabel in ein Bürogebäude entstehen, aktiviert werden müssen. Der Grund sei, dass es sich hierbei um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter handele.
In der Urteilsbegründung haben die Richter argumentiert, dass diese Aufwendungen, ebenso wie Kosten für den Einbau neuer Server, keinen sofort abziehbaren Instandhaltungsaufwand darstellen. Die Netzwerkkabel können auf Grund der Verlegung jederzeit wieder ausgebaut und anderweitig wieder verwendet werden. Das mache sie daher nicht zu wesentlichen Gebäudebestandteilen i. S. d. §§ 93, 94 Abs. 2 BGB. Es stellt somit ein losgelöstes Wirtschaftsgut dar, welches abzuschreiben sei.
Praxistipp:
Grundsätzlich sind als Gebäudebestandteile in erster Linie die Baumaterialien und weniger die Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung dienen anzusehen. Anders ist es nur, wenn solche Gegenstände dem Gebäude nach der Verkehrsanschauung erst eine besondere Eigenart oder ein bestimmtes Gepräge geben. Im vorliegenden Fall sah es das FG als erwiesen an, dass die Datenkabel nebst Zubehör zumindest nach der im Streitjahr 1999 bestehenden Verkehrsauffassung noch nicht zum typischen Standard eines Bürogebäudes gehörten.
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