Vereinfachung der Anforderungen der CSDDD
Bei der CSDDD hat das EU-Parlament am 16.12.2025 der im Triloggespräch erzielte Einigung der Vereinfachung der Anforderungen zugestimmt, sodass eine Bekanntmachung der Änderungsfassung in 2026 erfolgen kann. Wesentliche Vereinfachungen sind:
- die Fokussierung auf systematische Due-Diligence-Anforderungen auf direkte Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette (also nur das jeweils erste Glied, wie auch beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)) und
- durch die Verringerung der Häufigkeit von regelmäßigen Bewertungen und der Überwachung dieser Partner von jährlich auf nur noch alle 5 Jahre, allerdings bei Bedarf mit Ad-hoc-Bewertungen.
- Auch hier wird der Trickle-Down-Effekte auf andere Unternehmen reduziert, indem die Menge an Informationen begrenzt wird, die im Rahmen der Wertschöpfungskettenkartierung durch große Unternehmen angefordert werden können. Allerdings gibt es hier noch Unklarheiten durch unterschiedliche Schwellenwertangaben im Dokument. So sollten Unternehmen von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten nur Informationen anfordern, wenn diese bei zumutbarem Aufwand nicht auf andere Weise erlangt werden können, z. B. über ihnen vorliegende Informationen oder aus anderen Quellen. Es fehlt aber die Umsatzgröße.
- Das Mitgliedstaatenwahlrecht zur erweiterten Umsetzung der CSDDD soll gestrichen werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten.
- Die zivilrechtliche Haftung wird gestrichen und die Sanktionen reduziert auf eine Höchstgrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens.
- Im Rahmen der Trilog-Einigung wurde nachgeschoben, dass die Verpflichtung für Unternehmen, einen Übergangsplan für den Klimaschutz zu verabschieden, aufgehoben wird.
Zeitliche Verschiebung der CSDDD
In der nun beschlossenen Trilog-Einigung wurde sich zudem auf eine weitere (bereits mit der Stop-the-Clock-Regulierung im 1. Halbjahr 2025 wurde eine Verschiebung um ein Jahr beschlossen) zeitliche Verschiebung geeinigt. Die CSDDD ist nun erst bis zum 26.7.2028 von den nationalen Gesetzgebern umzusetzen und die Unternehmen müssen die neuen Maßnahmen erst ab dem 26.7.2029 einhalten.
Adressatenkreis der CSDDD
Während der Anwendungsbereich der CSDDD nicht vom Vorschlag der Kommission erfasst wurde, wollten der Rat und das Parlament den Anwendungsbereich noch weiter zusammenstreichen und haben sich damit durchgesetzt. Auf Basis des Trilog-Gesprächs wurde daher beschlossen, dass die Pflichten erst greifen sollen, wenn das Unternehmen im Durchschnitt mehr als 5.000 Mitarbeiter beschäftigte und im letzten Geschäftsjahr, für das der Jahresabschluss festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen, einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden EUR erzielte. Damit vervielfachen sich die bisher regulierten Größen von 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. EUR Umsatz. Es dürften damit nach Schätzungen der Hilfsorganisation Miserior lediglich noch 120 statt 2.700 Unternehmen in Deutschland von der Pflicht betroffen sein. Dies ist umso bemerkenswerter, da die Sorgfaltspflichten eigentlich ohnehin bereits in vielen Gesetzen reguliert sind bzw. nach den Leitsätzen der OECD für multinationale Unternehmen gefordert werden. Mit dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des LkSG – welches aber auch nicht bis Ende 2025 abgeschlossen ist – sollen lediglich Berichtspflichten gestrichen und Sanktionen vermindert, nicht aber der Anwendungsbereich beschränkt werden. Auch dies könnte ggf. noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren nachgeholt werden oder müsste spätestens bei Umsetzung der CSDDD erfolgen.
Nach Ansicht des Rates können solche größten Unternehmen den größten Einfluss auf ihre Wertschöpfungskette haben und sind am besten gerüstet, um die Kosten und Belastungen durch Due-Diligence-Prozesse zu absorbieren. Auch wurde auf Vorschlag des Rates eine Änderung des Fokus von einem gesellschaftsbasierten Ansatz zu einem risikobasierten Ansatz aufgenommen. Letzterer hat sich nur auf Bereiche zu konzentrieren, in denen tatsächliche und mögliche negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten. Unternehmen sollten nicht mehr verpflichtet werden, eine umfassende Kartierungsübung durchzuführen, sondern es bei einer allgemeineren Überprüfung belassen dürfen. Diese Vorschläge zur inhaltlichen Erleichterung wurden von der EU-Kommission übernommen und teilweise auch weiter ausgeweitet. So soll in der CSDDD für die ohnehin deutlich eingeschränkte Überwachung der Wertschöpfungskette ein risikobasierter Ansatz erfolgen dürfen, der relevante Risikofaktoren berücksichtigt, darunter geografische und kontextbezogene Risikofaktoren, sektorale, produkt- oder dienstleistungsbezogene Risikofaktoren sowie Risikofaktoren des Geschäftsbetriebs oder der Geschäftspartner.