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Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

Änderungen an der EU-Taxonomie


Änderungen an der EU-Taxonomie durch das Omnibus-Paket

Durch das Omnibus-Paket wird auch der Adressatenkreis der EU-Taxonomie angepasst und weitere Änderungen vorgenommen.

Bezüglich der EU-Umwelttaxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, die weiterhin verpflichtender Berichtsteil des Nachhaltigkeitsberichts nach der CSRD bleibt, wird von der EU-Kommission vorgeschlagen, dass diese nur noch für Unternehmen

  • mit mehr als 1.000 Beschäftigten und
  • mehr als 450 Mio. EUR Umsatzerlöse verpflichtend sein soll.

Es kommt im Ergebnis nun doch zu einer Angleichung der Adressatenkreise, auch wenn keine automatische Ausweitung der Anwendungspflicht für alle zur CSRD verpflichtete Unternehmen mehr vorgesehen ist.

Für kleinere Unternehmen soll die Möglichkeit eingeführt werden, freiwillig über Aktivitäten zu berichten, die teilweise mit der EU-Taxonomie verbunden sind. Dies solle einen schrittweisen ökologischen Übergang der Aktivitäten ermöglichen und so im Einklang mit dem Ziel, die Übergangsfinanzierung zu erweitern, die Unternehmen auf ihrem Weg zur Nachhaltigkeit unterstützen.

Zudem wurde eine finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung eingeführt, die zu einer Reduktion der Berichte um etwa 70 % führen soll. Auch sollen Vereinfachungen bei der komplexesten Stufe der Taxonomiekonformitätsprüfung, des „Do Not Significant Harm“ (DNSH)-Kriteriums, vorgenommen werden. Diese beiden Dinge sind bereits am 4.7.2025 von der EU-Kommission mit einem neuen delegierten Rechtsakt zur TaxonomieVO (Verordnung (EU) 2020/852) erlassen worden, die zusammen mit einem FAQ-Dokument sowie ausgefüllte Beispielmeldebögen veröffentlicht wurde. Verpflichtete Unternehmen sollen auch diese Änderungen bereits im Geschäftsjahr 2025 anwenden dürfen – bei diesen Rechtsakten haben Rat und Parlament lediglich ein 6-monatiges Zurückweisungs- aber kein Änderungsrecht. Die Änderungen zur Berichterstattung umfassen insbesondere die Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes und umfangreiche Erleichterungen an den Meldebögen. Die Änderungen zu den technischen Bewertungskriterien umfassen Änderungen der DNSH-Kriterien im Hinblick auf das Umweltziel Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

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