Wie in jedem Jahr ist die Finanzverwaltung nicht untätig gewesen. Aus dem BMF sind im Jahr 2025 gleichwohl nicht viele Schreiben veröffentlicht worden, die Bezug zur steuerlichen Gewinnermittlung haben. Hinzuweisen ist auf Folgendes:
- Das BMF (Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002:025) ermöglicht nach wie vor die Abschreibung von Hard- und Software in einem Jahr. Das entsprechende BMF-Schreiben gilt weiterhin. Handelsrechtlich darf eine solche Abschreibung indes nach der Ansicht des IDW nicht erfolgen. Es ergibt sich also – so denn in der Handelsbilanz eine Abschreibung über die wirtschaftliche Nutzungsdauer erfolgt – eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz, die sich in latenten Steuern niederschlägt. Die Praxis wendet allerdings die steuerrechtliche Abschreibung oftmals auch in der Handelsbilanz an.
- Das BMF hat in einem Schreiben vom 10.11.2025 (III C 2 – S 73000/00080/004/016) zur Frage des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt Stellung genommen. Der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend angepasst.
- Ausschließlich Unternehmen aus dem Bereich der Land- und Fortwirtschaft betrifft das Schreiben vom 8.12.2025 (IV C 6 - S 2170/00015/002/094). Dieses betrifft die Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG.
- Am 19.11.2025 hat das BMF ein Schreiben zu steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass neu veröffentlicht (IV C 6 – S 2145/00026/005/033). Auch wenn die Ausführungen teilweise etwas kleinkariert erscheinen mögen, sollte man sich doch an diese halten, wenn man im Rahmen einer Betriebsprüfung keine Diskussionen mit dem Prüfer haben möchte.