Erhaltungsaufwendungen liegen vor, wenn ein Gebäude lediglich in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend seinem ursprünglichen Zustand erhalten oder wenn dieser Zustand in zeitgemäßer Form wiederhergestellt und durch die Baumaßnahme die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird. Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, also die Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster, und der Dacheindeckung sowie Maler- und Tapezierarbeiten sind daher im Regelfall als Werbungskosten bei einem der Einkunftserzielung dienenden Gebäude oder Eigentumswohnung abzugsfähig.[1]

Größerer Erhaltungsaufwand kann, wenn er ab 1.1.2004 "entstanden" ist, auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.[2]

Ob es sich stattdessen um Herstellungsaufwand handelt, prüft die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht nach, wenn je einzelne Maßnahme der Betrag von 4.000 EUR netto nicht überschritten wurde.[3] Aufwendungen, die der Verkäufer eines Mietwohngrundstücks vertraglich im Rahmen der Veräußerung für die Instandsetzung des Gebäudes übernimmt, sind auch dann keine Werbungskosten, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der Vermietungszeit beauftragt und durchgeführt werden.[4] Nachträgliche, d. h. nach Beendigung der Vermietung angefallene Renovierungsaufwendungen werden steuerlich nicht berücksichtigt; auch nicht bei Übergang zur Selbstnutzung.[5] Das Gleiche gilt für vom Verkäufer übernommene[6] Instandhaltungsaufwendungen.[7]

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