Kapitel
Unterschiede in der handels- und steuerrechtlichen Übung

Im 2. Teil gehen wir auf die Unterschiede bei der handels- und steuerrechtlichen Übung bei anschaffungsnahen Herstellungskosten, Betriebsvorrichtungen und der komponentenweisen planmäßigen Abschreibung ein.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden und deren Höhe 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten, als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu aktivieren. Diese Regelung hat keine handelsrechtliche Entsprechung. Allerdings wird in IDW RS IFA 1.15 die widerlegbare Vermutung geäußert, dass hohe Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die in einem kurzen zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes stehen, aktivierungspflichtig sind.

Betriebsvorrichtungen: Nach allgemeinen Grundsätzen sind selbstständig verwertbare Anlagen unabhängig vom Gebäude als eigenständige Vermögensgegenstände zu behandeln. Vor diesem Hintergrund stellt IDW RS IFA 1.6 explizit klar, dass Aufdach-Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.

Komponentenweise planmäßige Abschreibung: In IDW RS IFA 1.20 wird auf IDW RH HFA 1.016 zur handelsrechtlichen Zulässigkeit einer komponentenweisen planmäßigen Abschreibung von Sachanlagen hingewiesen. Das dort beschriebene Wahlrecht ist zulässig, wenn physisch separierbare und wirtschaftlich wesentliche Komponenten eines einheitlichen Vermögensgegenstands identifizierbar sind (z. B. separate Abschreibung eines Daches mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren und des restlichen Gebäudes mit einer Nutzungsdauer von 60 Jahren). Wird von der Möglichkeit einer komponentenweisen Ermittlung der planmäßigen Abschreibung Gebrauch gemacht, ist der Austausch einer Komponente keine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung, sondern fällt als Ersatz wesentlicher physischer Substanz unter den Tatbestand der Herstellung. Der BFH hat den Komponentenansatz in einem Urteil zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern eines Windparks für die steuerliche Gewinnermittlung abgelehnt (BFH, Urteil v. 14.4.2014, IV R 46/09). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass § 7 Abs. 4 und 5 EStG Mindestsätze für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vorgeben, welche – vorbehaltlich einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG – grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen.

Hinweis

Durch IDW RS IFA 1 wurde die Stellungnahme WFA 1/1996 ersetzt. Die wesentlichen Änderungen bestehen in dem expliziten Hinweis, dass selbstständige Betriebsvorrichtungen (z. B. Photovoltaikanlagen) – unabhängig vom Gebäude – als eigenständige Vermögensgegenstände zu behandeln sind, ferner in der Bezugnahme auf die Konkretisierung einer wesentlichen Verbesserung („Standardsprung“) entsprechend den steuerlichen Regelungen. Neu sind zudem die Ausführungen zur Einordnung des Wahlrechts zur komponentenweisen Abschreibung von physisch separierbaren Komponenten eines einheitlichen Vermögensgegenstands.