Handelsrecht


Logisitk Kontrolle Paket
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Rügeobliegenheit

§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts

Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zählt zu den praxisrelevantesten und zugleich streitanfälligsten Vorschriften des Handelsrechts. § 377 HGB zwingt Kaufleute dazu, gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel rechtzeitig zu rügen. Unterbleibt dies, gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt – mit gravierenden Konsequenzen für Gewährleistungsansprüche.

























Größer werdende Stapel von Münzen
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Handelsgewerbe

Abgrenzung von GbR und OHG: Relevanz für Wettbewerbsverbot und Gesellschafterausschluss

Die Abgrenzung von GbR und OHG ist entscheidend für die Reichweite von Wettbewerbsverboten und den Weg zum Ausschluss von Gesellschaftern. Ob ein Handelsgewerbe und damit eine OHG vorliegt, ist im Wege einer Gesamtschau der den Betrieb kennzeichnenden Umstände zu beurteilen. Ein wesentlicher Anhaltspunkt ist der Jahresumsatz: Ab 250.000 EUR ist in der Regel von einer OHG auszugehen.



Drei Glasbecher mit farbigen Fluessigkeiten und Teststreifen
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BGH

Käuferpflichten beim Handelskauf

Der Handelskauf stellt besondere Anforderungen an den Käufer. Er muss die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen (§ 377 HGB). In welchem Umfang und in welcher Zeit die Warenuntersuchung zu erfolgen hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Anzeigefrist beträgt im Regelfall nur 1-2 Tage. Bei verderblicher Ware kann sie sogar nur wenige Stunden betragen. Rügt der Käufer nicht rechtzeitig, verliert er seine Gewährleistungsrechte. Der BGH entschied nun, dass die Anforderungen an den Käufer aber nicht überspannt werden dürfen.


Arbeiter kontrollieren Pakete
Arbeiter kontrollieren Pakete
Kaufleute

Mängelrüge im Streckengeschäft

Sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Kaufleute und handelt es sich bei dem Geschäft um einen Handelskauf, so trifft den Käufer die sog. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Danach hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich zu rügen. Die Untersuchungsanforderungen können insbesondere dann erhöht sein, wenn ein Mangel hohe Folgeschäden auslösen würde oder für den Käufer Anlass zu Misstrauen bestand.