Kapitel
Verbindlichkeiten: Gliederung in der Bilanz

Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag dem Grund und der Höhe nach bestimmt und dem Unternehmer bekannt sind, müssen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit handelsrechtlich und steuerrechtlich passiviert werden.

Kapitalgesellschaften müssen im Anhang weitere Angaben zu ihren Verbindlichkeiten machen. Von der Erstellung eines sog. Verbindlichkeitenspiegels sind nur kleine Kapitalgesellschaften befreit. Jeder «Verbindlichkeitenspiegel» – es bietet sich eine tabellarische Übersicht an –, muss dem gesetzlich vorgeschriebenen Gliederungsschema entsprechen. Der Verbindlichkeitenspiegel stellt die Veränderungen der Verbindlichkeiten in einem Bilanzjahr dar.

Kapitalgesellschaften: Gliederung der Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz

Für Kapitalgesellschaften ist die Gliederung der Handelsbilanz gesetzlich genau geregelt. Die Gliederung der Verbindlichkeiten in der Bilanz ist in § 266 Abs. 3 HGB (Passivseite C) vorgeschrieben.

Kleine Kapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in den § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.  Kleinstkapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in den § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften:  keine Unterscheidung nach Art der Verbindlichkeiten

Für die Praxis bedeutet dies, dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften in der Bilanz „nur“ die Position C. „Verbindlichkeiten“ ausweisen und nicht nach der Art der Verbindlichkeiten unterscheiden müssen.

Empfehlenswert ist es, wenn auch letztere und Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG und KG) sich an die Gliederung nach § 266 Abs. 3 HGB (Passivseite C) halten, weil dadurch „hinreichend“ der Bilanzausweis aufgeschlüsselt dargestellt wird.

Gliederung der Verbindlichkeiten

C. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen, davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,

davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

BilRUG: Änderungen bei der Gliederung der Verbindlichkeiten

Aufgrund des durch das BilRUG v. 17.7.2015 geänderten § 268 Abs. 5 HGB ist nunmehr ab dem Jahresabschluss 2016 neben dem Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu jedem gesondert auszuweisenden Posten (einschließlich des Gesamtbetrags) zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten „Vorräte“ offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten „Verbindlichkeiten“ hohe Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, müssen diese im Anhang erläutert werden.
Der Vermerk der Restlaufzeiten bis zu einem Jahr und die Angabe der Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren können zum Zwecke der Klarheit der Aussage in der Bilanz zusammengefasst werden. Allerdings muss dieser Posten dann im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

Wichtig: Berechnung der Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten

Die Bemessung der Restlaufzeit ist stichtagsbezogen. Sie beginnt also am Bilanzstichtag. Der Laufzeitbeginn ist unbeachtlich. Im Übrigen kommt es bezüglich des Endes der Berechnung auf die vereinbarte Fälligkeit an.


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Schlagworte zum Thema:  Verbindlichkeit, Bilanz, Handelsrecht, Steuerrecht, Anhang